32003R0851

Verordnung (EG) Nr. 851/2003 der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/2003 S. 0007 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 851/2003 der Kommission

vom 16. Mai 2003

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3533/93(4), enthält die Bestimmungen über die Fristen für die Einreichung der Belege für die Zahlung der Beihilfe, aber keine Bestimmungen über die Maßnahmen bei nicht erfolgter Einreichung der Belege. Daher sind entsprechende Bestimmungen zu erlassen.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 kann die Dauer der Lagerung im Fall der Ausfuhr der unter Vertrag stehenden Erzeugnisse, unabhängig davon, ob für sie eine Ausfuhrerstattung gewährt wird oder nicht, verkürzt werden. Wird für die Erzeugnisse eine Erstattung gewährt, so ist die Ausfuhr mit Hilfe der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003(6), ausgestellten Dokumente nachzuweisen. Zur Vereinfachung der Vorgänge ist für den Nachweis der Ausfuhr von Erzeugnissen ohne Erstattung ein analoges Verfahren festzulegen.

(3) Um einen ordnungsgemäßen Ablauf bei der Gewährung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2179/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor(7) eingeführten Beihilfen für die private Lagerhaltung sicherzustellen, sind die vorgeschlagenen Änderungen unverzüglich auf die im Rahmen der genannten Verordnung geschlossenen Verträge anzuwenden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Werden die Vorschriften gemäß Absatz 1 nicht eingehalten, so wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gezahlt und die gesamte Sicherheit für diesen Vertrag verfällt."

2. Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:"Für die Anwendung dieses Absatzes wird der Nachweis der Ausfuhr von Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird, gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung ( EG) Nr. 800/1999 erbracht.

Bei Erzeugnissen, für die keine Erstattung gewährt wird, wird der Nachweis der Ausfuhr in den Fällen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 durch Vorlage des Originals des Kontrollexemplars T5 gemäß den Artikeln 912a bis 912c und 912e bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erbracht. In Feld 107 des Kontrollexemplars T5 ist bei der Ausstellung einer der folgenden Vermerke einzutragen:

- Reglamento (CEE) n° 3444/90

- Forordning (EØF) nr. 3444/90

- Verordnung (EWG) Nr. 3444/90

- Κανονισμός (ΕΟΚ) αριθ. 3444/90

- Regulation (EEC) No 3444/90

- Règlement (CEE) n° 3444/90

- Regolamento (CEE) n. 3444/90

- Verordening (EEG) nr. 3444/90

- Regulamento (CEE) n.o 3444/90

- Asetus (ETY) N:o 3444/90

- Förordning (EEG) nr 3444/90".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für alle neuen Beihilfen für die private Lagerhaltung und die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2179/2002 geschlossenen Verträge.

Artikel 1 Nummer 2 gilt jedoch nur für Ausfuhren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.

(2) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5.

(3) ABl. L 333 vom 30.11.1990, S. 22.

(4) ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 9.

(5) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(6) ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3.

(7) ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 11.