32003R0813

Verordnung (EG) Nr. 813/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Abholung/Sammlung, Beförderung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 117 vom 13/05/2003 S. 0022 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 813/2003 der Kommission

vom 12. Mai 2003

betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Abholung/Sammlung, Beförderung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht eine vollständige Überarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften über nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vor, einschließlich der Aufnahme einer Reihe strenger Bestimmungen. Außerdem legt sie fest, dass geeignete Übergangsmaßnahmen verabschiedet werden können.

(2) Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen sind Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten vorzusehen, damit die Industrie ausreichend Zeit hat, sich anzupassen. Darüber hinaus müssen alternative Verfahren zur Abholung/Sammlung, Beförderung, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte sowie Verfahren zur Beseitigung dieser Nebenprodukte weiterentwickelt werden.

(3) Folglich sollte für die Mitgliedstaaten als Übergangsmaßnahme eine Ausnahmeregelung erlassen werden, damit sie die weitere Anwendung nationaler Vorschriften auf die Abholung/Sammlung, Beförderung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel tierischen Ursprungs durch die Unternehmer zulassen können.

(4) Zur Vermeidung eines Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier sollten in den Mitgliedstaaten während des Zeitraums, in dem die Übergangsmaßnahmen gelten, geeignete Kontrollsysteme unterhalten werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmeregelung hinsichtlich der Abholung/Sammlung, Beförderung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel

(1) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f) und Artikel 7 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten den Betreibern von Betrieben und Einrichtungen bis spätestens 31. Dezember 2005 einzelne Zulassungen für die Anwendung nationaler Vorschriften auf die Abholung/Sammlung, Beförderung und Transformation von in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) dieser Verordnung genannten ehemaligen Lebensmitteln erteilen, sofern die nationalen Vorschriften

a) unbeschadet von Absatz 2 sicherstellen, dass ehemalige Lebensmittel nicht mit Material der Kategorie 1 oder 2 gemischt werden und

b) den übrigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

(2) Die Mischung ehemaliger Lebensmittel mit Material der Kategorie 1 oder 2 kann zugelassen werden, sofern das Material zur Verbrennung oder Verarbeitung in einer für Material der Kategorie 1 oder 2 bestimmten Anlage versandt wird, bevor es als Abfall durch Verbrennung, Mitverbrennung oder Deponierung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften beseitigt wird.

(3) Sofern ehemalige Lebensmittel zur Beseitigung als Abfall in eine zugelassene Deponie versandt werden, sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die ehemaligen Lebensmittel nicht mit in den Artikeln 4, 5 und in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) und g) bis k) genanntem nicht verarbeitetem Material gemischt werden.

Artikel 2

Kontrollmaßnahmen

Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Bedingungen durch die zugelassenen Betreiber von Betrieben und Einrichtungen zu kontrollieren.

Artikel 3

Entzug von Zulassungen und Beseitigung von Material, das die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht erfuellt

(1) Einzelne durch die zuständige Behörde für die Abholung/Sammlung, Beförderung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel tierischen Ursprungs erteilte Zulassungen werden hinsichtlich des Betreibers, des Betriebs oder der Einrichtung sofort und endgültig entzogen, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfuellt sind.

(2) Die zuständige Behörde entzieht alle gemäß Artikel 1 erteilten Zulassungen spätestens am 31. Dezember 2005.

Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine endgültige Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, wenn sie auf der Grundlage ihrer Inspektionen davon überzeugt ist, dass die in Artikel 1 genannten Betriebe und Einrichtungen alle Bestimmungen dieser Verordnung erfuellen.

(3) Material, das die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht erfuellt, ist gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu beseitigen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.