32003R0669

Verordnung (EG) Nr. 669/2003 des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.

Amtsblatt Nr. L 097 vom 15/04/2003 S. 0001 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 669/2003 des Rates

vom 8. April 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.(3) wurde die Fangdokumentationsregelung in Gemeinschaftsrecht umgesetzt, die die Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend "CCAMLR" genannt, auf ihrer 18. Jahrestagung im November 1999 angenommen hat.

(2) Auf ihrer 20. Jahrestagung im November 2001 und ihrer 21. Jahrestagung im November 2002 hat die CCAMLR eine Reihe von Änderungen zu dieser Regelung angenommen, unter anderem zur Bekämpfung falscher Fangmeldungen und zur Verbesserung der Ausfuhrkontrolle, und ein Verfahren für den Umgang mit beschlagnahmten Fängen eingeführt.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 sollte entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Dissostichus spp., die unter die TARIC-Codes 0302 69 88 00, 0303 79 88 10, 0303 79 88 90, 0304 20 88 10 und 0304 20 88 90 fallen, die

a) von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angelandet oder umgeladen werden; oder

b) in die Gemeinschaft eingeführt oder aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wieder ausgeführt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Beifänge an Dissostichus spp., die Trawler beim Fischfang in internationalen Gewässern außerhalb des CCAMLR-Bereichs tätigen.

Im Sinne dieses Absatzes gilt als Beifang an Dissostichus spp. eine Menge von Dissostichus spp., die höchstens 5 % der Gesamtmenge aller gefangenen Arten ausmacht und während der gesamten Fangreise eines Schiffes 50 Tonnen nicht übersteigt.

(3) Absatz 2 Unterabsatz 2 kann zur Umsetzung von CCAMLR-Bestandserhaltungsmaßnahmen, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden."

2. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Nachdem er anhand von Datenmeldungen, die über ein automatisches, fälschungssicheres, satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingeholt wurden, überprüft hat, dass das von seinem Schiff gemeldete Fanggebiet und die anzulandenden oder umzuladenden Fänge richtig aufgezeichnet wurden und der Fanggenehmigung dieses Schiffes entsprechen, lässt der Flaggenmitgliedstaat dem Kapitän auf schnellstmöglichem elektronischen Weg eine Bestätigungsnummer zukommen.

Der Kapitän vermerkt diese Bestätigungsnummer auf dem Fangdokument."

3. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Ursprung aller in ihr Hoheitsgebiet eingeführten oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Dissostichus spp. geklärt und festgestellt wird, ob diese Arten, sofern sie aus dem CCAMLR-Bereich stammen, in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR gefangen wurden.

(2) Hat ein Mitgliedstaat Anlass zu der Vermutung, dass es sich bei Anlandungen oder Einfuhren von Dissostichus spp., die den Angaben zufolge in internationalen Gewässern außerhalb des CCAMLR-Bereichs gefangen wurden, in Wirklichkeit um Dissostichus spp. handelt, die im CCAMLR-Bereich gefangen wurden, so fordert der Mitgliedstaat den Flaggenstaat auf, das Fangdokument noch einmal zu überprüfen und die Angaben unter anderem mit Daten abzugleichen, die über ein automatisches satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem eingeholt werden.

Weist der Flaggenstaat trotz dieser Aufforderung nicht nach, dass das Fangdokument anhand von VMS-Daten überprüft wurde, so gilt das Fangdokument als von Anfang an ungültig und die Einfuhr und Ausfuhr der Dissostichus spp. werden untersagt.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich in Kenntnis, wenn eine zusätzliche Überprüfung gemäß Absatz 2 ergibt, dass die Fänge nicht in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR gefangen wurden, und teilen die vom Mitgliedstaat hierauf ergriffenen Maßnahmen mit."

4. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder Ladung von Dissostichus spp., die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführt wird, eines oder mehrere zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestätigte Fangdokumente beiliegen, die der Gesamtmenge von Dissostichus spp. dieser Ladung entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Zollbehörden oder sonstigen zuständigen amtlichen Vertreter für jede in ihr Hoheitsgebiet eingeführte oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführte Ladung von Dissostichus spp. alle Dokumente verlangen und prüfen, ob das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestätigte Fangdokument oder die Dokumente beigefügt sind, die der Gesamtmenge von Dissostichus spp. in der betreffenden Ladung entsprechen. Diese Behörden oder Vertreter können auch den Inhalt jeder Ladung kontrollieren, um die Angaben in dem oder den Fangdokumenten zu überprüfen.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis, wenn die Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, dass die Dokumentationsbestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht eingehalten wurden.

(4) Ein zur Ausfuhr bestätigtes Dissostichus-Fangdokument muss

a) alle in Anhang I genannten Angaben und alle geforderten Unterschriften enthalten, und

b) eine Erklärung mit Unterschrift und Stempel eines amtlichen Vertreters des Ausfuhrstaates enthalten, mit der die Richtigkeit der Angaben im Dokument bescheinigt wird."

5. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

Die Einfuhr oder Ausfuhr von Dissostichus spp. wird untersagt, wenn der betreffenden Partie kein Fangdokument beigefügt ist."

6. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

(1) Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt dem Sekretariat der CCAMLR mit Kopie an die Kommission unverzüglich auf dem schnellstmöglichen elektronischen Weg die in den Artikeln 10 und 12 genannten Kopien.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat mit Kopie an die Kommission unverzüglich auf dem schnellstmöglichen elektronischen Weg eine Kopie der zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestätigten Fangdokumente sowie der in Artikel 22a genannten Dokumente."

7. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jeden Jahres die den Fangdokumenten entnommenen Daten über Ursprung, Bestimmung und Menge von Dissostichus spp., die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführt wurden.

Die Kommission leitet die Daten über Ursprung und Menge jedes Jahr an das Sekretariat der CCAMLR weiter."

8. Folgendes Kapitel VI a wird eingefügt:

"KAPITEL VI a

Verkauf von beschlagnahmtem Fisch

Artikel 22a

Sieht sich ein Mitgliedstaat veranlasst, beschlagnahmte Dissostichus spp. zu verkaufen oder abzugeben, so stellt er ein speziell bestätigtes Fangdokument aus. Dieses Fangdokument enthält eine Erklärung mit Angabe der Gründe für diese Bestätigung und Beschreibung der Umstände, unter denen der beschlagnahmte Fisch in den Handel gebracht wird. Soweit dies möglich ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass den Tätern, die des illegalen Fischfangs überführt wurden, kein finanzieller Vorteil aus dem Verkauf oder der Abgabe dieses Fisches entsteht."

9. Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"Die zur Durchführung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 9, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen."

10. Anhang II wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. April 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. C 291 E vom 26.11.2002, S. 217.

(2) Stellungnahme vom 12.2.2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1.

ANHANG

"ANHANG II

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