32003R0331

Verordnung (EG) Nr. 331/2003 der Kommission vom 20. Februar 2003 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 256/2003

Amtsblatt Nr. L 047 vom 21/02/2003 S. 0037 - 0037


Verordnung (EG) Nr. 331/2003 der Kommission

vom 20. Februar 2003

zur Festsetzung der Hoechstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 256/2003

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Ausschreibung über die Hoechstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 256/2003 der Kommission(3) eröffnet.

(2) Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/2000(5), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 über die Festsetzung einer Hoechstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Hoechstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3) Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Hoechstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Hoechstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 14. bis zum 20. Februar 2003 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 256/2003 eingereichten Angebote wird auf 33,91 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 39250 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Februar 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 10.

(4) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4.

(5) ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13.