32003R0211

Verordnung (EG) Nr. 211/2003 der Kommission vom 3. Februar 2003 zu den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Reis und Bruchreis mit Vorausfestsetzungen der Erstattung

Amtsblatt Nr. L 028 vom 04/02/2003 S. 0034 - 0034


Verordnung (EG) Nr. 211/2003 der Kommission

vom 3. Februar 2003

zu den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Reis und Bruchreis mit Vorausfestsetzungen der Erstattung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2305/2002(4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 bestimmt für den Fall, dass bei der Festsetzung der Erstattung für die Ausfuhr auf diesen Absatz ausdrücklich Bezug genommen wird, eine Frist von drei Arbeitstagen nach der Beantragung der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung. Dieser Artikel sieht außerdem vor, dass die Kommission einen einheitlichen Verringerungsprozentsatz anwendet, falls die Ausfuhrlizenzanträge die Mengen überschreiten, die ausgeführt werden dürfen. Die Erstattungen, die im Rahmen dieser Regelung für eine Menge von 1000 Tonnen für die im Anhang der genannten Verordnung festgelegte Bestimmung R01 gewährt werden, sind durch die Verordnung (EG) Nr. 177/2003 der Kommission(5) festgelegt.

(2) Da die am 31. Januar 2003 für die Bestimmung R01 eingereichten Lizenzanträge die verfügbaren Mengen überschreiten, ist für die am 31. Januar 2003 beantragten Ausfuhrlizenzen der entsprechende Verringerungsprozentsatz festzusetzen.

(3) Diese Verordnung ist unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung ab ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt anwendbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 31. Januar 2003 für die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2003 festgelegte Bestimmung R01 für die Ausfuhr von Reis und Bruchreis mit Vorausfestsetzung der Erstattung beantragten Lizenzen werden im Rahmen der genannten Verordnung für die mit dem Verringerungssatz von 0,34 % multiplizierten Antragsmengen erteilt.

Artikel 2

Auf die für die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2003 festgelegte Bestimmung R01 ab 1. Februar 2003 für die Ausfuhr von Reis und Bruchreis gestellten Lizenzanträge werden im Rahmen der genannten Verordnung keine Ausfuhrlizenzen erteilt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2003

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(2) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27.

(3) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

(4) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 92.

(5) ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 35.