32003R0038

Verordnung (EG) Nr. 38/2003 der Kommission vom 9. Januar 2003 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

Amtsblatt Nr. L 005 vom 10/01/2003 S. 0009 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 38/2003 der Kommission

vom 9. Januar 2003

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund von Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 wird bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1163/2002(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1324/2002(5), kann für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3) Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4) Die Berichtigung muss gleichzeitig mit der Erstattung und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5) Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Januar 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.

(4) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 46.

(5) ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 26.

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. Januar 2003 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission (ABl. L 273 vom 16.10.2001, S. 6) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C03 Schweiz, Liechtenstein, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Norwegen, Färöer-Inseln, Island, Russland, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens (mit Ausnahme von Slowenien, Kroatien sowie Bosnien und Herzegowina), Albanien, Rumänien, Bulgarien, Armenien, Georgien, Aserbaidschan, Moldawien, Ukraine, Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Malta, Zypern und Türkei.