32003L0123

Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 007 vom 13/01/2004 S. 0041 - 0044


Richtlinie 2003/123/EG des Rates

vom 22. Dezember 2003

zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 90/435/EWG(3) wurden für Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen gemeinsame Regeln eingeführt, die unter Wettbewerbsaspekten neutral sein sollen.

(2) Die Richtlinie 90/435/EWG zielt darauf ab, Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern zu befreien und die Doppelbesteuerung derartiger Einkünfte auf Ebene der Muttergesellschaft zu beseitigen.

(3) Die Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie 90/435/EWG haben gezeigt, dass die Richtlinie in verschiedener Hinsicht verbessert und die positiven Wirkungen der gemeinsamen Regeln von 1990 ausgeweitet werden könnten.

(4) Artikel 2 der Richtlinie 90/435/EWG legt fest, welche Gesellschaften in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Der Anhang enthält eine Liste der Gesellschaftsformen, für die die Richtlinie gilt. Bestimmte Rechtsformen sind nicht in der Liste im Anhang aufgeführt, obwohl die betreffenden Gesellschaften steuerlich in einem Mitgliedstaat ansässig sind und dort der Körperschaftsteuer unterliegen. Daher sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie 90/435/EWG auf weitere Körperschaften, die in der Gemeinschaft grenzüberschreitend tätig sein können und alle Voraussetzungen der Richtlinie erfuellen, ausgedehnt werden.

(5) Der Rat hat am 8. Oktober 2001 die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)(4) und die Richtlinie 2001/86/EG des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer(5) angenommen. Desgleichen hat der Rat am 22. Juli 2003 die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)(6) und die Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer(7) angenommen. Da es sich bei der SE um eine Aktiengesellschaft und bei der SCE um eine Genossenschaft handelt und beide anderen von der Richtlinie 90/435/EWG bereits erfassten Rechtsformen ähnlich sind, sollten die SE und die SCE in die Liste im Anhang der Richtlinie 90/435/EWG aufgenommen werden.

(6) Die neu in die Liste aufzunehmenden Körperschaften sind in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, körperschaftsteuerpflichtig, aber einige werden aufgrund ihrer rechtlichen Merkmale von anderen Mitgliedstaaten als steuerlich transparent angesehen. Mitgliedstaaten, die aufgrund dessen nicht in ihrem Gebiet ansässige Körperschaftsteuerpflichtige als steuerlich transparent behandeln, sollten diesen für Einkünfte, die Teil der Bemessungsgrundlage der Muttergesellschaft sind, entsprechende Steuererleichterungen einräumen.

(7) Um die Vergünstigungen der Richtlinie 90/435/EWG einer größeren Zahl von Körperschaften zukommen zu lassen, sollte die Mindestbeteiligung, von der an eine Gesellschaft als Mutter- und die andere als ihre Tochtergesellschaft anzusehen ist, schrittweise von 25 % auf 10 % herabgesetzt werden.

(8) Die Ausschüttung von Gewinnen an eine Betriebstätte einer Muttergesellschaft und der Zufluss dieser Gewinne an die Betriebstätte sollten ebenso behandelt werden wie bei der Beziehung zwischen Tochter- und Muttergesellschaft. Dies sollte auch für den Fall gelten, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, während sich die Betriebstätte in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Hingegen könnten Fälle, in denen Betriebstätte und Tochtergesellschaft sich in demselben Mitgliedstaat befinden, von dem betreffenden Mitgliedstaat - unbeschadet der Anwendung der Vertragsgrundsätze - nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts behandelt werden.

(9) Bei der Behandlung von Betriebstätten müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise die einschlägigen Voraussetzungen und Rechtsinstrumente festlegen, um im Einklang mit den Vertragsgrundsätzen und unter Berücksichtigung international anerkannter steuerlicher Regelungen das nationale Steueraufkommen zu schützen und eine Umgehung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern.

(10) Wenn Konzerne als Beteiligungsketten gegliedert sind und die Gewinne über die Kette der Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, sollte eine Doppelbesteuerung entweder durch Steuerbefreiung oder durch Anrechnung der Steuer vermieden werden. Im Falle einer Anrechnung der Steuer sollte die Muttergesellschaft das Recht haben, alle Steuern, die von einer der Tochtergesellschaften in der Kette gezahlt wurden, abzuziehen, sofern die Anforderungen der Richtlinie 90/435/EWG erfuellt sind.

(11) Die Übergangsbestimmungen gelten nicht mehr und sollten daher gestrichen werden.

(12) Die Richtlinie 90/435/EWG sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 90/435/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die beiden folgenden Gedankenstriche angefügt:

"- auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten von ihren Tochtergesellschaften eines anderen Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte zufließen;

- auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie sind."

2. In Artikel 2 erhält der derzeitige Absatz die Nummer 1, und es wird folgender neuer Absatz angefügt:

"(2) Im Sinne dieser Richtlinie ist 'Betriebstätte' eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat, durch die die Tätigkeit einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, nach dem jeweils geltenden bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen oder - in Ermangelung eines solchen Abkommens - nach innerstaatlichem Recht steuerpflichtig sind."

3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Im Sinne dieser Richtlinie gilt als:

a) 'Muttergesellschaft' wenigstens jede Gesellschaft eines Mitgliedstaats, die die Bedingungen des Artikels 2 erfuellt und die einen Anteil von wenigstens 20 % am Kapital einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats hält, die die gleichen Bedingungen erfuellt.

Unter denselben Bedingungen gilt als Muttergesellschaft ebenfalls eine Gesellschaft eines Mitgliedstaats, die einen Anteil von wenigstens 20 % am Kapital einer Gesellschaft desselben Mitgliedstaats hält, der ganz oder teilweise von einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebstätte der erstgenannten Gesellschaft gehalten wird.

Ab 1. Januar 2007 beträgt der Mindestanteil 15 %.

Ab 1. Januar 2009 beträgt der Mindestanteil 10 %.

b) 'Tochtergesellschaft' die Gesellschaft, an deren Kapital eine andere Gesellschaft den unter Buchstabe a) genannten Anteil hält."

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Fließen einer Muttergesellschaft oder ihrer Betriebstätte aufgrund ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft Gewinne zu, die nicht anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, so

- besteuern der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte diese Gewinne entweder nicht oder

- lassen im Falle einer Besteuerung zu, dass die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft und jegliche Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen können, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft und die ihr nachgeordnete Gesellschaft auf jeder Stufe die Bedingungen gemäß Artikel 2 und Artikel 3 erfuellen."

b) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Diese Richtlinie hindert den Staat der Muttergesellschaft nicht daran, eine Tochtergesellschaft aufgrund seiner Bewertung der rechtlichen Merkmale dieser Tochtergesellschaft, die sich aus dem Recht, nach dem sie gegründet wurde, ergeben, als steuerlich transparent zu betrachten und daher die Muttergesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung in Höhe des auf die Muttergesellschaft entfallenden Anteils am Gewinn der Tochtergesellschaft zu besteuern. In diesem Fall besteuert der Staat der Muttergesellschaft die von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht.

Wenn der Staat der Muttergesellschaft deren Anteil an den ihr zuzurechnenden Gewinnen ihrer Tochtergesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung bestimmt, gewährt er entweder eine Steuerbefreiung dieser Gewinne oder gestattet, dass die Muttergesellschaft auf die geschuldete Steuer den Teilbetrag der Körperschaftsteuer, der sich auf den Gewinnanteil der Muttergesellschaft bezieht und den ihre Tochtergesellschaft und jede Enkelgesellschaft für diese Gewinne entrichten, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen kann, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft und die ihr nachgeordnete Gesellschaft auf jeder Stufe die Bedingungen der Artikel 2 und 3 erfuellen."

c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"Die Absätze 1 und 1a gelten bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung eines gemeinsamen Körperschaftsteuersystems."

5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"Die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne sind vom Steuerabzug an der Quelle befreit."

b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

6. Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 2005 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Matteoli

(1) Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 29. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 1994.

(4) ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.

(5) ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

(6) ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.

(7) ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25.

ANHANG

Liste der unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Gesellschaften

a) Die Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung "société anonyme"/"naamloze vennootschap", "société en commandite par actions"/"commanditaire vennootschap op aandelen", "société privée à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", "société coopérative à responsabilité limitée"/"coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", "société coopérative à responsabilité illimitée"/"coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid", "société en nom collectif"/"vennootschap onder firma", "société en commandite simple"/"gewone commanditaire vennootschap", öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

b) die Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung "aktieselskab" und "anpartsselskab". Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die "aktieselskab" ermittelt und besteuert wird;

c) die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung "Aktiengesellschaft", "Kommanditgesellschaft auf Aktien", "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit", "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft" und "Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts", und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;

d) die Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung "αvώvυμη εταιρεία", "εταιρεία περιωρισμέvης ευθύvης (Ε.Π.Ε.)"und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen Körperschaftsteuer unterliegen;

e) die Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung "sociedad anónima", "sociedad comanditaria por acciones", "sociedad de responsabilidad limitada", die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftssteuer ("impuestos sobre sociedades") unterliegen;

f) die Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung "société anonyme", "société en commandite par actions" und "société à responsabilité limitée" sowie die "sociétés par actions simplifiées", "sociétés d'assurances mutuelles", "caisses d'épargne et de prévoyance", "sociétés civiles", die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, "coopératives", "unions de coopératives", die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;

g) nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Acts gegründete "building societies" und "trustee savings banks" im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;

h) die Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung "società per azioni", "società in accomandita per azioni", "società a responsibilità limitata", "società cooperative", "società di mutua assicurazione" sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;

i) die Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung "société anonyme", "société en commandite par actions", "société à responsabilité limitée", "société coopérative", "société coopérative organisée comme une société anonyme", "association d'assurances mutuelles", "association d'épargne-pension" sowie "entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l'Etat, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public" sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

j) die Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung "naamloze vennnootschap", "besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", "open commanditaire vennootschap", "coöperatie", "onderlinge waarborgmaatschappij", "fonds voor gemene rekening", "vereniging op coöperatieve grondslag", "vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of keredietinstelling optreedt" und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;

k) die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung "Aktiengesellschaft" und "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" sowie "Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit", "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften", "Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts" und "Sparkassen" sowie andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen;

l) die nach portugiesischem Recht gegründeten Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, Genossenschaften und öffentlichen Unternehmen;

m) die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung "osakeyhtiö/aktiebolag", "osuuskunta/andelslag", "säästöpankki/sparbank" und "vakuutusyhtiö/försäkringsbolag";

n) die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung "aktiebolag", "försäkringsaktiebolag", "ekonomiska föreningar", "sparbank" und "ömsesidiga försäkringsbolag";

o) die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaften;

p) die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften.