32003L0115

Richtlinie 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/2004 S. 0065 - 0071


Richtlinie 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. Dezember 2003

zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(5), legt eine Liste von Süßungsmitteln fest, die in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen, wobei auch die Bedingungen für ihre Verwendung angegeben werden.

(2) Seit 1996 hat der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss zwei neue Süßungsmittel, Sucralose und Aspartam-Acesulfamsalz, als für die Verwendung in Lebensmitteln zulässig eingestuft.

(3) Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Cyclohexansulfamidsäure und ihren Natrium- und Calciumsalzen (die die Festsetzung einer neuen zulässigen Tagesdosis - Acceptable Daily Intake, ADI - zur Folge hatte) sowie neuere Studien zur Aufnahme von Cyclamaten führen zu einer Verringerung der Verwendungshöchstmengen für Cyclohexansulfamidsäure und ihre Natrium- und Calciumsalze.

(4) Die Bezeichnung bestimmter Lebensmittelkategorien in der Richtlinie 94/35/EG sollte angepasst werden, um der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel(6) und den Einzelrichtlinien, die für einige in Anhang I der Richtlinie 89/398/EWG des Rates(7) genannte Gruppen von Lebensmitteln erlassen wurden, Rechnung zu tragen.

(5) Die Verwendung der betreffenden Lebensmittelzusatzstoffe erfuellt die allgemeinen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 89/107/EWG.

(6) Die Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(8) legen Verfahren für Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder aus Drittländern eingeführte Lebensmittel fest. Sie erlauben der Kommission, solche Maßnahmen in Situationen zu ergreifen, in denen Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen und diesem Risiko durch Maßnahmen des/der betreffenden Mitgliedstaates/en nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(7) Die zur Durchführung der Richtlinie 94/35/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) erlassen werden.

(8) Die Richtlinie 94/35/EG sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 94/35/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Nach dem in Artikel 7 genannten Verfahren kann entschieden werden,

- ob ein bestimmtes Lebensmittel als ein unter eine Kategorie nach der Spalte III des Anhangs fallendes Lebensmittel anzusehen ist, wenn unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob im Rahmen dieser Richtlinie Süßungsmittel in diesem Lebensmittel verwendet werden dürfen, und

- ob ein im Anhang aufgeführter und in der Menge 'quantum satis' zugelassener Lebensmittelzusatzstoff im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Kriterien verwendet wird."

2. Dem Artikel 5 Absatz 2 wird folgender dritter Gedankenstrich angefügt:

"- Aspartam- und Acesulfamsalze: 'Enthalten eine Phenylalaninquelle'."

3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(10) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(11) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/469/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

4. Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 29. Januar 2006 einen Bericht über den Stand der laufenden Neubewertungen von Zusatzstoffen sowie den vorläufigen Zeitplan für künftige Neubewertungen, insbesondere von Sucralose und Aspartam-Acesulfamsalz, vor. Diese Neubewertungen erfolgen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Verbrauchsdaten und tragen den Auswirkungen der Zusatzstoffe auf Risikogruppen Rechnung.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, um

- den Handel mit sowie die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens zum 29. Januar 2005 zuzulassen;

- den Handel mit sowie die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, spätestens zum 29. Juli 2005 zu untersagen; jedoch können Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprechen und vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden, bis zum 29. Januar 2006 vermarktet werden.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

P. Cox

Der Präsident

Im Namen des Rates

A.Matteoli

Der Präsident

(1) ABl. C 262 E vom 29.10.2002, S. 429.

(2) ABl. C 85 vom 8.4.2003, S. 34.

(3) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1).

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. April 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Juni 2003 (ABl. C 277 E vom 18.11.2003, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3. Geändert durch die Richtlinie 96/83/EG (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 16).

(6) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(7) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 38).

(8) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(11) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

ANHANG

Der Anhang der Richtlinie 94/35/EG wird wie folgt geändert:

1. In Spalte III der Tabellen werden folgende Kategorien von Lebensmitteln umbenannt:

a) "Vollständige Zubereitungen, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt sind" in "Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG (*)";

b) "Vollständige Zubereitungen und Ernährungszusätze, die unter ärztlicher Kontrolle eingenommen werden" in "Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG (**)";

c) "Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in fluessiger Form" in "Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (***) in fluessiger Form";

d) "Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in fester Form" in "Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form";

e) "Nahrungsergänzungsmittel/Bestandteile einer Diät auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten" in "Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten".

2. Nach den Tabellen werden folgende Fußnoten eingefügt:

"(*) Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 22).

(**) Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).

(***) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51)."

3. Unter E 951 "Aspartam" wird folgende Kategorie unter "Süßwaren" eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

4. Unter E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze:

a) wird für folgende Kategorien von Lebensmitteln die Verwendungshöchstmenge von "400 mg/l" auf "250 mg/l" herabgesetzt:

- brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis,

- brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasis;

b) werden folgende Kategorien von Lebensmitteln und Verwendungshöchstmengen gestrichen:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

5. Folgende Tabellen werden angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"