32003L0090

Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 254 vom 08/10/2003 S. 0007 - 0010


Richtlinie 2003/90/EG der Kommission

vom 6. Oktober 2003

mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a) und b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 72/180/EWG der Kommission vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten(2), geändert durch die Richtlinie 2002/8/EG(3), wurden im Hinblick auf die amtliche Zulassung der Sorten in den nationalen Katalogen der Mitgliedstaaten die Merkmale, auf die sich die Prüfungen der verschiedenen Arten mindestens erstrecken müssen, sowie die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen festgelegt.

(2) Der Verwaltungsrat des mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1650/2003(5), errichteten Gemeinschaftlichen Sortenamts (GS) hat Testleitlinien für die Prüfung bestimmter Arten festgelegt.

(3) Auf internationaler Ebene gibt es Testleitlinien mit den Bedingungen für die Prüfung der Sorten. Der Internationale Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) hat Prüfungsrichtlinien erarbeitet.

(4) Die Richtlinie 72/180/EWG wurde durch die Richtlinie 2002/8/EG geändert, um die Kohärenz zwischen den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts und den Bedingungen für die Prüfung der Sorten im Hinblick auf ihre Zulassung in den nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten sicherzustellen, soweit Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts festgelegt worden waren. Das Gemeinschaftliche Sortenamt hat seitdem Leitlinien für eine Reihe weiterer Arten festgelegt.

(5) Es empfiehlt sich, die Kohärenz zwischen den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts und den Bedingungen für die Prüfung der Sorten im Hinblick auf ihre Zulassung in den Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(6) In Fällen, in denen das Gemeinschaftliche Sortenamt noch keine spezifischen Leitlinien erarbeitet hat, empfiehlt es sich, die UPOV-Prüfungsrichtlinien als Grundlage für die Gemeinschaftsregelung zu verwenden. Für die nicht unter diese Richtlinie fallenden Arten gelten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

(7) Die Richtlinie 72/180/EWG sollte daher aufgehoben werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 erfuellen, in einen nationalen Katalog im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/53/EG auf.

(2) Hinsichtlich der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit gilt Folgendes:

a) Die in Anhang I genannten Arten erfuellen die Bedingungen der in dem genannten Anhang aufgeführten "Protokolle für Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit" des Verwaltungsrates des Gemeinsamen Sortenamts (GS);

b) die in Anhang II genannten Arten entsprechen den in dem genannten Anhang aufgeführten Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

(3) Hinsichtlich des landeskulturellen Wertes müssen die Sorten unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie die Bedingungen gemäß Anhang III erfuellen.

Artikel 2

Alle Sortenmerkmale im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) und alle mit einem Sternchen (*) versehenen Merkmale in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Richtlinien werden verwendet, sofern die Beobachtung eines Merkmals nicht durch den Ausdruck eines anderen Merkmals unmöglich gemacht wird und sofern der Ausdruck eines Merkmals nicht durch die Umweltbedingungen, unter denen die Prüfung durchgeführt wird, verhindert wird.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei der Durchführung der Prüfungen bei den in den Anhängen I und II genannten Arten die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen hinsichtlich Planung und Anbaubedingungen gemäß den Testleitlinien erfuellt werden, die in den genannten Anhängen angegeben sind.

Artikel 4

Die Richtlinie 72/180/EWG der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. März 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

(1) Sofern Sorten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch nicht zur Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten zugelassen worden sind und amtliche Prüfungen gemäß den Vorschriften

a) der Richtlinie 72/180/EWG oder

b) der Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts in Anhang I bzw., je nach Art, der UPOV-Prüfungsrichtlinien in Anhang II

vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, so gelten die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie als erfuellt.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn die Prüfungen ergeben, dass die Sorten die Vorschriften

a) der Richtlinie 72/180/EWG oder

b) der Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts in Anhang I bzw., je nach Art, der UPOV-Prüfungsrichtlinien in Anhang II

erfuellen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2) ABl. L 108 vom 8.5.1972, S. 8.

(3) ABl. L 37 vom 7.2.2002, S. 7.

(4) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(5) ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 28.

ANHANG I

VERZEICHNIS DER ARTEN, DIE DIE TESTLEITLINIEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENAMTS ERFÜLLEN MÜSSEN

Sonnenblumen, Protokoll TP-8 vom 31.10.2002

Gerste, Protokoll TP-19 vom 27.3.2002

Roggen, Protokoll TP-58 vom 31.10.2002

Weizen, Protokoll TP-03/2 vom 27.3.2002

Hartweizen, Protokoll TP-120 vom 27.3.2002

Mais, Protokoll TP-02 vom 15.11.2001

Kartoffeln, Protokoll TP-23 vom 27.3.2002

Der Wortlaut dieser Protokolle (auf englisch) ist auf der GS-Website (www.cpvo.eu.int) zu finden.

ANHANG II

VERZEICHNIS DER ARTEN, DIE DIE UPOV-PRÜFUNGSRICHTLINIEN ERFÜLLEN MÜSSEN

Runkelrübe, Richtlinie TG/150/3 vom 4.11.1994

Hundsstraußgras, Richtlinie TG/30/6 vom 12.10.1990

Rotes Straußgras, Richtlinie TG/30/6 vom 12.10.1990

Flechtstraußgras, Richtlinie TG/30/6 vom 12.10.1990

Weißes Straußgras, Richtlinie TG/30/6 vom 12.10.1990

Horntrespe, Richtlinie TG/180/3 vom 4.4.2001

Alaska-Trespe, Richtlinie TG/180/3 vom 4.4.2001

Knaulgras, Richtlinie TG/31/8 vom 17.4.2002

Rohrschwingel, Richtlinie TG/39/8 vom 17.4.2002

Schafschwingel, Richtlinie TG/67/4 vom 12.11.1980

Wiesenschwingel, Richtlinie TG/39/8 vom 17.4.2002

Rotschwingel, Richtlinie TG/67/4 vom 12.11.1980

Welsches Weidelgras, Richtlinie TG/4/7 vom 12.10.1990

Deutsches Weidelgras, Richtlinie TG/4/7 vom 12.10.1990

Intermediäres (Bastard) Weidelgras, Richtlinie TG/4/7 vom 12.10.1990

Lieschgras, Richtlinie TG/34/6 vom 7.11.1984

Wiesenrispe, Richtlinie TG/33/6 vom 12.10.1990

Weißlupine, Richtlinie TG/66/3 vom 14.11.1979

Blaue Lupine, Richtlinie TG/66/3 vom 14.11.1979

Gelbe Lupine, Richtlinie TG/66/3 vom 14.11.1979

Luzerne, Richtlinie TG/6/4 vom 21.10.1988

Erbse, Richtlinie TG/7/9 vom 4.11.1994 (Berichtigung vom 18.10.1996)

Rotklee, Richtlinie TG/5/7 vom 4.4.2001

Weißklee, Richtlinie TG/38/7 vom 9.4.2003

Ackerbohne, Richtlinie TG/8/6 vom 17.4.2002

Saatwicke, Richtlinie TG/32/6 vom 21.10.1988

Kohlrübe, Richtlinie TG/89/6 vom 4.4.2001

Ölrettich, Richtlinie TG/178/3 vom 4.4.2001

Erdnuss, Richtlinie TG/93/3 vom 13.11.1985

Rübsen, Richtlinie TG/185/3 vom 17.4.2002

Raps, Richtlinie TG/36/6 vom 18.10.1996 (Berichtigung vom 17.4.2002)

Saflor, Richtlinie TG/134/3 vom 12.10.1990

Baumwolle, Richtlinie TG/88/6 vom 4.4.2001

Lein, Richtlinie TG/57/6 vom 20.10.1995

Mohn, Richtlinie TG/166/3 vom 24.3.1999

Weißer Senf, Richtlinie TG/179/3 vom 4.4.2001

Sojabohne, Richtlinie TG/80/6 vom 1.4.1998

Hafer, Richtlinie TG/20/10 vom 1.10.1994

Reis, Richtlinie TG/16/4 vom 13.11.1985

Mohrenhirse, Richtlinie TG/122/3 vom 6.10.1989

Triticale, Richtlinie TG/121/3 vom 6.10.1989

Der Wortlaut dieser Richtlinien ist auf der UPOV-Website (www.upov.int) zu finden.

ANHANG III

MERKMALE ZUR PRÜFUNG DES LANDESKULTURELLEN WERTES

1. Erträge

2. Resistenz gegen Schadorganismen

3. Verhalten gegenüber Umweltfaktoren

4. Qualität

Bei den Ergebnissen sind die angewandten Methoden anzugeben.