32003H0274

Empfehlung der Kommission vom 14. April 2003 über den Schutz und die Unterrichtung der Bevölkerung in Bezug auf die Exposition durch die anhaltende Kontamination bestimmter wild vorkommender Nahrungsmittel mit radioaktivem Cäsium als Folge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 510)

Amtsblatt Nr. L 099 vom 17/04/2003 S. 0055 - 0056


Empfehlung der Kommission

vom 14. April 2003

über den Schutz und die Unterrichtung der Bevölkerung in Bezug auf die Exposition durch die anhaltende Kontamination bestimmter wild vorkommender Nahrungsmittel mit radioaktivem Cäsium als Folge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 510)

(2003/274/EG)

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 124 zweiter Unterabsatz,

nach Anhörung der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 31 des Vertrags benannten Sachverständigengruppe,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl vom 26. April 1986 wurden erhebliche Mengen radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre freigesetzt.

(2) Der Fallout von radioaktivem Cäsium aus dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl hat zahlreiche Drittländer betroffen.

(3) Starker Fallout hat auch bestimmte Teile des Hoheitsgebiets mehrerer Mitgliedstaaten und Bewerberländer um den Beitritt zur Europäischen Union in Mitleidenschaft gezogen.

(4) In der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 616/2000(2), wurden für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, Hoechstwerte für radioaktives Cäsium festgelegt, denen Einfuhren entsprechen müssen und deren Einhaltung von den Mitgliedstaaten kontrolliert wird.

(5) In einer Erklärung an den Rat vom 12. Mai 1986 im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 des Rates vom 30. Mai 1986 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl(3) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, dieselben Hoechstwerte auch beim Handel innerhalb der Gemeinschaft anzuwenden.

(6) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1608/2000(5), sind u. a. spezielle Bestimmungen zur Verschärfung der Einfuhrkontrollen für nicht aus Kulturen stammende Pilze aus einer Reihe von Drittländern eingeführt worden.

(7) Die Mitgliedstaaten wenden beim Inverkehrbringen von Nahrungsmitteln aus ihren nationalen agroindustriellen Nahrungsketten insbesondere bei Fleisch von Schafen und Rentieren im Bedarfsfall nach wie vor ähnliche Kontrollen und Bestimmungen an.

(8) Die Maßnahmen vor Ort auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten resultieren aus bestehenden rechtlichen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen(6) und den Artikeln 35 und 36 des Euratom-Vertrags.

(9) Natürliche und halbnatürliche Ökosysteme wie Wald- und Forstflächen bilden gewöhnlich den natürlichen Lebensraum von Wild, Beeren und Pilzen; solche Ökosysteme neigen dazu, radioaktives Cäsium in einem Kreislauf zwischen oberen Bodenschichten (Waldstreu), Bakterien, Mikrofauna, Mikroflora und Vegetation zu speichern. Hinzu kommt, dass der Boden solcher Ökosysteme, der vorwiegend aus organischem Material besteht, dazu neigt, die biologische Verfügbarkeit von radioaktivem Cäsium zu erhöhen.

(10) Wild wachsende Beeren wie Heidelbeeren, Moltebeeren, Preiselbeeren, Himbeeren, Brombeeren und Walderdbeeren, wild wachsende Speisepilze (z. B. Pfifferlinge, Maronenröhrlinge und Semmelstoppelpilze), Wildfleisch von Reh- oder Rotwild und Fleisch fressender Süßwasserfisch aus Seen (z. B. Hecht und Barsch) in bestimmten Gebieten der Europäischen Union weisen nach wie vor radioaktive Cäsiumwerte über 600 Bq/kg auf.

(11) Pilze der Mykorrhiza-Arten (z. B. Boletus edulis) und Fleisch von Schwarzwild wurden sehr viel später durch Fallout belastet und weisen heute in Gebieten mit der höchsten Ablagerung eine sehr hohe radioaktive Cäsiumkontamination auf.

(12) Man geht davon aus, dass die Dauer der radioaktiven Cäsiumkontamination nach dem Unfall von Tschernobyl bei einer Reihe von Erzeugnissen, die von Arten stammen, die in Wäldern und anderen natürlichen und halbnatürlichen Ökosystemen vorkommen und wachsen, im Wesentlichen mit der physikalischen Halbwertzeit dieses Radionuklids von etwa 30 Jahren in Zusammenhang steht und daher in den nächsten Jahrzehnten keine merkliche Änderung der radioaktiven Cäsiumkontamination dieser Erzeugnisse zu erwarten ist.

(13) In den letzten Jahren haben Daten, die der Kommission von einigen Mitgliedstaaten übermittelt worden sind, gezeigt, dass Wild, wild wachsende Beeren und Speisepilze sowie Fleisch fressender Fisch aus Seen nach wie vor mit hohen Werten von radioaktivem Cäsium belastet sind.

(14) Da essbare wild vorkommende Erzeugnisse nicht notwendigerweise über die agroindustriellen Nahrungsketten in den Verkehr gebracht werden, könnten die vorgeschriebenen nationalen Überwachungs- und Kontrollprüfungen unterlaufen werden.

(15) Die öffentliche Bewusstseinsbildung über die anhaltende Kontamination wild vorkommender Erzeugnisse geht allmählich zurück, obgleich die Auswirkungen der Kontamination dieser Produkte auf die Gesundheit von Menschen, die große Mengen solcher Produkte aus den betroffenen Gebieten verzehren, nicht außer Acht gelassen werden dürfen.

(16) Die Auswirkungen der Kontamination wild vorkommender Erzeugnisse auf die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung sind sehr niedrig, so dass an verbindlicheren Anforderungen kein Bedarf besteht.

(17) Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festsetzung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(7) hat ein System für den raschen Informationsaustausch eingerichtet. Dieses System muss bei nachgewiesenen Fällen einer Überschreitung der zulässigen Hoechstwerte zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten genutzt werden -

EMPFIEHLT:

1. Zum Schutz der Verbrauchergesundheit sollten die Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 genannten zulässigen Hoechstwerte für Cäsium-134 und Cäsium-137 in der Gemeinschaft beim Inverkehrbringen von Wildfleisch, wild wachsenden Beeren, Wildpilzen und Fleisch fressendem Fisch aus Seen eingehalten werden.

2. In Gebieten, in denen die Möglichkeit besteht, dass die zulässigen Hoechstwerte für diese Erzeugnisse überschritten werden, sollten die Mitgliedstaaten die Bevölkerung über das damit verbundene Gesundheitsrisiko unterrichten.

3. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nachgewiesene Fälle solcher in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachter Erzeugnisse, die die zulässigen Hoechstwerte überschreiten, melden.

4. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die auf diese Empfehlung hin getroffenen Maßnahmen unterrichten.

Brüssel, den 14. April 2003

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1.

(2) ABl. L 75 vom 24.3.2000, S. 1.

(3) ABl. L 146 vom 31.5.1986, S. 88.

(4) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 17.

(5) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 7.

(6) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(7) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.