32003D0863

2003/863/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 2003 über Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4444)

Amtsblatt Nr. L 325 vom 12/12/2003 S. 0046 - 0058


Entscheidung der Kommission

vom 2. Dezember 2003

über Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4444)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/863/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 98/258/EG des Rates vom 16. März 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten(1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2 sowie die entsprechenden Vorschriften anderer Richtlinien mit Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Drittländern,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (im Folgenden "das Abkommen" genannt) enthält unter anderem Hygienevorschriften für frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse und bestimmte andere tierische Produkte, die mit den Vereinigten Staaten gehandelt werden und deren Gleichwertigkeit festgestellt wurde.

(2) Mit der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/721/EG der Kommission(5), wurden zur Verhütung von Tier- und Humankrankheiten besondere Bescheinigungsanforderungen für Tiere und tierische Erzeugnisse festgelegt.

(3) Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/118/EWG müssen Speisegelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr, soweit sie zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang II Kapitel 4 begleitet sein.

(4) Mit dem Beschluss 2003/833/EG der Kommission(6) zur Genehmigung der Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft wurden die Empfehlungen des im Rahmen des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschusses hinsichtlich der Gleichwertigkeit der amerikanischen mit den gemeinschaftlichen Vorschriften für Gelatine und Kollagen angenommen und dürften demnächst umgesetzt werden. Daher sollten für die Einfuhr von Gelatine und Kollagen aus den Vereinigten Staaten Musterbescheinigungen festgelegt werden, die entsprechende Garantien bieten.

(5) Bis die Vereinigten Staaten ihre Zustimmung zu den Änderungen des Abkommens bestätigt haben, sollte die Gemeinschaft die Gleichwertigkeit der amerikanischen Rechtsvorschriften zunächst nur vorläufig anerkennen.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Speisegelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr aus den Vereinigten Staaten unter der Bedingung, dass die Erzeugnisse von (einer) amtlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung(en) nach den Mustern in Anhang A bzw. Anhang B begleitet sind.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 15. Dezember 2003.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Dezember 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1.

(2) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(3) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

(4) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(5) ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 21.

(6) ABl. L 316 vom 29.11.2003, S. 20.

ANHANG A

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ANHANG B

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