32003D0654

2003/654/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2003 zur Festlegung eines Codes und einer Standardregelung zur Übertragung der Ergebnisse betreffend die Zwischenerhebungen über Rebflächen in maschinenlesbarer Form (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3191)

Amtsblatt Nr. L 230 vom 16/09/2003 S. 0044 - 0053


Entscheidung der Kommission

vom 8. September 2003

zur Festlegung eines Codes und einer Standardregelung zur Übertragung der Ergebnisse betreffend die Zwischenerhebungen über Rebflächen in maschinenlesbarer Form

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3191)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/654/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die statistischen Erhebungen der Rebflächen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2329/98(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 80/765/EWG der Kommission vom 8. Juli 1980 zur Festlegung eines Codes und einer Standardregelung zur Übertragung der Ergebnisse betreffend die Zwischenerhebungen über Rebflächen in maschinenlesbarer Form(3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Zwischenerhebungen über die Rebflächen entsprechend einem Tabellenprogramm mit, das nach geografischen Einheiten untergliedert ist. Letztere sind nach dem Verfahren des Artikels 8 der genannten Verordnung festzulegen, d. h. durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses.

(3) Die Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der Erhebungen über die Rebflächen mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung auswerten, müssen diese Ergebnisse in einer maschinenlesbarer Form mitteilen. Die Codierung zur Übertragung der Erhebungsergebnisse muss ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 festgelegt werden.

(4) Es ist aus praktischen Gründen angebracht, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der unter Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 genannten Erhebungen, gleichfalls in maschinenlesbarer Form mitteilen.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die maschinenlesbare Form für die Einreichung der in Artikel 5 und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 vorgesehenen Daten durch diejenigen Mitgliedstaaten, welche die Ergebnisse ihrer Erhebungen elektronisch auswerten, besteht aus Magnetbändern.

Artikel 2

Die Codierung und die Bestimmungen zur Übertragung des in Artikel 5 und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 vorgesehenen Datenmaterials auf Magnetbänder werden in den Anhängen I und II dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 3

Die Entscheidung 80/765/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. September 2003

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 124.

(2) ABl. L 291 vom 30.10.1998, S. 2.

(3) ABl. L 213 vom 16.8.1980, S. 34.

(4) Siehe Anhang III.

ANHANG I

BANDAUFBAU ZUR ÜBERMITTLUNG DER ERGEBNISSE DER ZWISCHENERHEBUNGEN ÜBER REBFLÄCHEN AN EUROSTAT

(Verordnung (EWG) Nr. 357/79)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Das Material, das in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 genannten Merkmalen aufgezeichnet wird, wird Eurostat seitens derjenigen Mitgliedstaaten, die ihr Erhebungsmaterial elektronisch verarbeiten, wie folgt übermittelt:

1. Bei einer Vollerhebung besteht das Material aus den zusammengefassten Betriebsangaben und nicht aus Angaben über Einzelbetriebe (bei Stichprobenerhebungen sind hochgerechnete Angaben für die Gesamtheit der Betriebe zu liefern).

2. Die Informationen sind auf Magnetbänder mit 9 Spuren/1600 BPI (630 Bytes/cm) mit Standard Label zu übermitteln.

3. Die Informationen sind in Datensätzen mit fester Länge gleich 145 Positionen und in EBCDIC zu liefern.

4. Dabei dienen die ersten zwei Zonen eines jeden Datensatzes der Identifikation des Datensatzes. Die erste Zone (3 Positionen) gibt die geografische Einheit an, für welche die Codifizierung zu den besonderen Bestimmungen und in Anlage II enthalten ist.

5. Die zweite Zone (2 Positionen) bezeichnet die Tabelle des Tabellenprogramms, welches in der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 vorgesehen ist. Die Codifizierung der Tabellen ist in den besonderen Bestimmungen angegeben.

6. Zahl und Größe der Zonen eines jeden Datensatzes variieren von Tabelle zu Tabelle. Wenn die Länge von 145 Positionen bei einigen Tabellen nicht voll benötigt wird, so wird der Datensatz am Ende mit Nullen aufgefuellt.

7. Die einzelnen Angaben sind in den einzelnen Zonen rechtsbündig einzutragen und werden mit Nullen aufgefuellt. Nicht beantwortete fakultative Angaben sind durch ein Leerfeld bei den entsprechenden "Bytes" gekennzeichnet.

8. Die Größe der Rebflächen ist in Ar, die Erzeugung jedoch in Hektolitern anzugeben.

9. Die Mitgliedstaaten wählen den Blockierungsfaktor und teilen Eurostat den benutzten Blockierungsfaktor mit.

10. Die Datensätze müssen nach geografischer Einheit, nach Tabelle und nach Veränderung zusammengestellt werden.

11. Die Standardverwaltungsverfahren für den Versand der Magnetbänder an Eurostat werden zwischen Eurostat und den Mitgliedstaaten festgelegt.

II. Auf den folgenden Seiten werden für jede Tabelle und für die einzelnen Positionen eines Datensatzes angegeben:

a) die anzuwendenden Codes,

b) die für die jeweilige Position vorgesehene maximale Stellenzahl,

c) die fortlaufende Nummerierung der Stellen für die jeweilige Position.

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Die ersten beiden Positionen eines jeden Datensatzes enthalten folgende Informationen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 5((Bestimmungen: Siehe Anlage I der Entscheidung 79/491/EWG der Kommission.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 6

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 7

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 8

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

GEOGRAFISCHE EINHEITEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 357/79

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Aufgehobene Entscheidung mit ihren nachfolgenden Änderungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>