32003D0636

2003/636/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 2003 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Kaliumphosphit, Acequinocyl und Cyflufenamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3128)

Amtsblatt Nr. L 221 vom 04/09/2003 S. 0042 - 0043


Entscheidung der Kommission

vom 2. September 2003

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Kaliumphosphit, Acequinocyl und Cyflufenamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3128)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/636/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/79/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2) Am 22. August 2002 hat Luxembourg Industries (Pamol) Ltd den französischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Kaliumphosphit mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 17. März 2003 hat Agro-Kanesho Co. Ltd den niederländischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Acequinocyl mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 14. Januar 2003 hat Nippon Soda Company Limited den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über Cyflufenamid mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3) Die Behörden Frankreichs, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen für die betreffenden Wirkstoffe nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfuellen scheinen. Außerdem sind die Behörden der Auffassung, dass die Unterlagen für ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG enthalten. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die jeweiligen Antragsteller anschließend der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt und wurden diese an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4) Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene förmlich festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und - bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff - den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5) Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, dem zum Berichterstatter für einen gegebenen Stoff benannten Mitgliedstaat weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterlagen für die im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfuellen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfuellen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG.

Artikel 2

Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten werden die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen ihrer Prüfungen so bald wie möglich, spätestens jedoch am 4. September 2004, übermitteln, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und diesbezüglichen Bedingungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. September 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 205 vom 14.8.2003, S. 16.

ANHANG

VON DIESER ENTSCHEIDUNG BETROFFENE WIRKSTOFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>