32003D0634

2003/634/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. August 2003 zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3101)

Amtsblatt Nr. L 220 vom 03/09/2003 S. 0008 - 0012


Entscheidung der Kommission

vom 28. August 2003

zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3101)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/634/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Richtlinie 91/67/EWG kann ein Mitgliedstaat der Kommission ein Programm vorlegen, das ihn in die Lage versetzt, das Verfahren einzuleiten, durch das ein Gebiet oder ein Betrieb hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) den Status eines zugelassenen Gebiets bzw. den Status eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet erlangen kann.

(2) Einige Mitgliedstaaten haben solche Programme vorgelegt, die mit der Entscheidung 2002/304/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/376/EG(4), genehmigt wurden.

(3) Mit Schreiben vom 12. März 2003 und 12. Juni 2003 haben die finnischen Veterinärbehörden um Änderung des in Anhang I Punkt 6B der Entscheidung 2002/304/EG aufgeführten Programms gebeten. Um die empfindlichen Arten Ostseelachs (Salmo salar), Meerforelle (Salmo trutta m trutta) und Weißfisch (Coregonus lavaretus lavaretus) zu erhalten, ist eine Bestandsauffuellung in den Flüssen Kymijoki und Summanjoki notwendig. Finnland hat Änderungen seines Programms eingereicht, die den Transfer von lebenden Eiern wilder Fische aus dem Sperrgebiet in Pyhtää vorsehen, sofern alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden um sicherzustellen, dass die Eier frei von VHS und IHN sind. Die Begrenzung des Gebiets gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/304/EG wird nicht geändert.

(4) Mit Schreiben vom 4. März haben die italienischen Veterinärbehörden eine Änderung des in Anhang I Punkt 5.1 der Entscheidung 2002/304/EG aufgeführten Programms vorgeschlagen. Um das Schutzniveau im Hinblick auf die Einführung von Fischen in das von dem Programm abgedeckte Gebiet zu erhöhen, müssen lebende Forellen und andere Fische, die für Restaurants zum direkten Verbrauch bestimmt sind, sowie Regenbogenforellen, die in bestimmte künstliche Seen oder Fischgewässer eingesetzt werden sollen, aus Betrieben oder Gebieten kommen, die als frei von VHS und IHN anerkannt sind. Die Begrenzung des Gebiets gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/304/EG wird nicht geändert.

(5) Die eingereichten Änderungen entsprechen dem Artikel 10 der Richtlinie 91/67/EWG und sind deshalb zu genehmigen.

(6) Die Entscheidung 2002/304/EG ist mehrfach geändert worden. Im Interesse der Klarheit und Rationalität sollte sie daher aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Anhang I genannten und im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/67/EWG eingereichten Programme zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete hinsichtlich der Fischseuchen VHS und/oder IHN werden genehmigt.

(2) Die in Anhang II genannten und im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/67/EWG eingereichten Programme zur Erlangung des Status zugelassener Betriebe hinsichtlich der Fischseuchen VHS und/oder IHN in nicht zugelassenen Gebieten werden genehmigt.

Artikel 2

Die betroffenen Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung der genehmigten Programme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 3

Die Entscheidung 2002/304/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. August 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

(2) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12.

(3) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 37.

(4) ABl. L 130 vom 27.5.2003, S. 21.

ANHANG I

PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS ZUGELASSENER GEBIETE HINSICHTLICH DER FISCHSEUCHEN VHS UND/ODER IHN

1. DÄNEMARK

DIE VON DÄNEMARK AM 22. MAI 1995 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE:

- Einzugsgebiet von FISKEBÆK Å.

- ALLE TEILE JÜTLANDS südlich und westlich der Einzugsgebiete folgender Wasserläufe: Storåen, Karup å, Gudenåen und Grejs å.

- Gebiet ALLER DÄNISCHEN INSELN.

2. DEUTSCHLAND

DIE VON DEUTSCHLAND AM 25. FEBRUAR 1999 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE:

- Gebiet im Wassereinzugsgebiet "WOLFEGGER AACH UND ROHRSEE".

- Gebiet im Wassereinzugsgebiet "OBERN NAGOLD".

3. SPANIEN

DAS VON SPANIEN AM 1. AUGUST 2002 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET:

- AUTONOME GEMEINSCHAFT LA RIOJA.

4. FRANKREICH

DIE VON FRANKREICH AM 16. SEPTEMBER 1994 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE:

- LES FORGES.

- LA NIVE ET LES NIVELLES.

- L'ÉLORN.

5. ITALIEN

5.1. DAS VON ITALIEN AM 6. OKTOBER 2001 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE AUTONOME PROVINZ BOZEN, GEÄNDERT MIT SCHREIBEN VOM 27. MÄRZ 2003:

Provincia Autonoma di Bolzano

- Dieses Gebiet umfasst alle Wasserläufe in der Provinz Bozen.

Das Gebiet beinhaltet den oberen Teil des Gebiets VAL DELL'ADIGE, also das Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch von der Quelle in der Provinz Bozen bis zur Grenze mit der Provinz Trient.

(NB:

Der übrige, untere Teil des Gebiets ZONA VAL DELL'ADIGE fällt unter das genehmigte Programm der Autonomen Provinz Trient. Der obere und der untere Teil dieses Gebiets sind als eine epidemiologische Einheit anzusehen.)

5.2. DIE VON ITALIEN AM 23. DEZEMBER 1996 UND AM 14. JULI 1997 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER AUTONOMEN PROVINZ TRIENT:

Zona Val di Sole e di Non

- Wassereinzugsgebiet des Bachs Noce von der Quelle bis zum Stauwehr von S. Giustina.

Zona Val dell'Adige - unterer Teil

- Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch und seiner auf dem Territorium der Autonomen Provinz Trient befindlichen Quellen von der Grenze mit der Provinz Bozen bis zum Stauwehr von Ala (Wasserkraftwerk)

(NB:

Der obere Teil des Gebiets ZONA VAL DELL'ADIGE fällt unter das genehmigte Programm der Provinz Bozen. Der obere und der untere Teil dieses Gebiets sind als eine epidemiologische Einheit anzusehen.)

Zona Torrente Arnò

- Wassereinzugsgebiet des Wildbachs Arnò von der Quelle bis zu den Sperranlagen am Unterlauf, vor der Mündung des Wildbachs Arnò in den Fluss Sarca.

Zona Val Banale

- Wassereinzugsgebiet des Bachs Ambies bis zum Stauwehr eines Wasserkraftwerks.

Zona Varone

- Wassereinzugsgebiet des Bachs Magnone von der Quelle bis zum Wasserfall.

Zona Alto e Basso Chiese

- Wassereinzugsgebiet des Flusses Chiese von der Quelle bis zum Stauwehr von Condino, ausgenommen die Einzugsgebiete der Wildbäche Adanà und Palvico.

Zona Torrente Palvico

- Wassereinzugsgebiet des Wildbachs Palvico bis zu einer Sperranlage aus Beton und Steinen.

5.3. DAS VON ITALIEN AM 21. FEBRUAR 2001 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION VENEZIEN:

Zona Torrente Astico

- Wassereinzugsgebiet des Flusses Astico von den Quellen (in der Autonomen Provinz Trento und in der Provinz Vicenza in der Region Venetien) bis zum Stauwehr in der Nähe der Pedescala-Brücke in der Provinz Vicenza.

Der Unterlauf des Flusses Astico zwischen dem Stauwehr in der Nähe der Pedescala-Brücke und dem Pria-Maglio-Stauwehr wird als Pufferzone angesehen.

5.4. DAS VON ITALIEN AM 20. FEBRUAR 2002 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION UMBRIEN:

Zona Fosso de Monterivoso: Wassereinzugsgebiet des Flusses Monterivoso von den Quellen bis zu den undurchdringlichen Sperranlagen bei Ferentillo.

5.5. DAS VON ITALIEN AM 1. FEBRUAR 2002 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION LOMBARDEI:

Zona Val Brembana: Wassereinzugsgebiet des Flusses Brembo von den Quellen bis zu der undurchdringlichen Sperranlage in der Gemeinde Ponte S. Pietro.

6. FINNLAND

6.1. DAS VON FINNLAND AM 29. MAI 1995 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE:

- Alle Festland- und Küstengebiete FINNLANDS mit Ausnahme der Provinz Åland und des Sperrgebiets in Pyhtää.

6.2. DAS VON FINNLAND AM 29. MAI 1995 VORGELEGTE PROGRAMM MIT SPEZIFISCHEN TILGUNGSMASSNAHMEN, GEÄNDERT MIT SCHREIBEN VOM 12. MÄRZ UND 12. JUNI 2003, FÜR FOLGENDE GEBIETE:

- Die gesamte PROVINZ ÅLAND und das Sperrgebiet in PYHTÄÄ.

ANHANG II

PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS ZUGELASSENER BETRIEBE IN EINEM NICHT ZUGELASSENEN GEBIET HINSICHTLICH DER FISCHSEUCHEN VHS UND/ODER IHN

1. ITALIEN

1.1. DIE VON ITALIEN AM 2. MAI 2000 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR DIE REGION FRIAUL-JULISCH-VENETIEN, PROVINZ UDINE, FÜR FOLGENDE BETRIEBE:

Betriebe im Einzugsgebiet des Flusses Tagliamento:

- Azienda Vidotti Giulio s.n.c., Sutrio.

1.2. DAS VON ITALIEN AM 5. APRIL 2002 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE REGION VENEZIEN FÜR FOLGENDE BETRIEBE:

Betriebe im Einzugsgebiet des Flusses Sile:

- Azienda Troticoltura S. Cristina, Via Chiesa Vecchia 14 - Loc. S. Cristina di Quinto.