32003D0588

2003/588/EG: Beschluss des Rates vom 21. Juli 2003 über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Beschlusses Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Polen vom 23. Oktober 2002 für die Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums

Amtsblatt Nr. L 199 vom 07/08/2003 S. 0017 - 0018


Beschluss des Rates

vom 21. Juli 2003

über die Erfuellung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Beschlusses Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Polen vom 23. Oktober 2002 für die Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums

(2003/588/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e),

gestützt auf den Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Polen zur Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits(1) wurde am 16. Dezember 1991 unterzeichnet.

(2) Nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zu dem genannten Europa-Abkommen kann Polen während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii) des genannten Artikels für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern dies nach Ablauf der Umstrukturierungsfrist zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt, sofern Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise verringert werden, und sofern das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau verbunden ist.

(3) Der ursprüngliche Zeitraum von fünf Jahren endete am 31. Dezember 1996.

(4) Im April 1997 beantragte Polen die Verlängerung des genannten Zeitraums.

(5) Es ist zweckmäßig, diesen Zeitraum mit Wirkung vom 1. Januar 1997 um acht Jahre bzw. bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union zu verlängern, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(6) Zu diesem Zweck hat der Assoziationsrat EU-Polen am 23. Oktober 2002 den Beschluss Nr. 3/2002 angenommen, der seitdem vorläufig angewandt wird.

(7) Mit Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Polen wird der genannte Zeitraum vorbehaltlich der Erfuellung der Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 verlängert.

(8) In Artikel 2 des Beschlusses Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Polen wird die Verlängerung des genannten Zeitraums davon abhängig gemacht, dass Polen der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne für alle in die Umstrukturierung einbezogenen Unternehmen übermittelt, die die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfuellen und von der polnischen Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen (Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz) geprüft und genehmigt worden sind.

(9) Nach dem Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie im Anhang des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind die von Polen für die Umstrukturierung bestimmter Teile seiner Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. Die erste dieser Voraussetzungen ist, dass der Zeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen bis zum Tag des Beitritts verlängert worden ist. Nach Nummer 5 des genannten Protokolls Nr. 8 muss jede anschließende Privatisierung eines begünstigten Unternehmens unter denselben Voraussetzungen erfolgen. Nach Nummer 6 des Protokolls Nr. 8 bestimmen sich die den begünstigten Unternehmen gewährten Umstrukturierungsbeihilfen nach den Rechtfertigungen in dem genehmigten polnischen Umstrukturierungsplan und den vom Rat genehmigten einzelnen Geschäftsplänen und dürfen nicht den Betrag von 3387070000 PLN überschreiten. Nummer 7 des genannten Protokolls sieht die Mindestverringerungen vor, die an der Nettokapazität vorzunehmen sind. Die Nummern 8 und 9 des genannten Protokolls sehen die Umsetzung von Geschäftsplänen der begünstigten Unternehmen vor.

(10) Im April 2003 übermittelte Polen der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne, die vom Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz geprüft und genehmigt worden waren. In Artikel 3 des Beschlusses Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Polen wird die Verlängerung des genannten Zeitraums von einer abschließenden Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne durch die Kommission abhängig gemacht.

(11) Die Kommission hat eine abschließende Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne vorgenommen, die von Polen übermittelt wurden.

(12) Nach dieser Prüfung steht fest, dass einige Unternehmen der polnischen Stahlindustrie Umstrukturierungsbeihilfen benötigen, um wieder lebensfähig zu werden.

(13) Die Prüfung hat bestätigt, dass die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne nach Ablauf der Umstrukturierungsfrist zur Lebensfähigkeit der Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führen wird, dass sich Höhe und Intensität der Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränken und die Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie Ende 2003 auslaufen, dass das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau in Polen verbunden ist und dass mit dem Programm alle in den Beitrittsverhandlungen vereinbarten Verpflichtungen erfuellt werden.

(14) Die Prüfung kommt daher zu dem Ergebnis, dass das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die von Polen übermittelt wurden, die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen und zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen nach Protokoll Nr. 8 zum Beitrittsvertrag erfuellen.

(15) Die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 des Beschlusses Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Polen sind somit erfuellt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die der Kommission am 4. April 2003 von Polen nach Artikel 2 des Beschlusses Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Polen im Hinblick auf die Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums übermittelt wurden, erfuellen die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 4 des genannten Protokolls Nr. 2.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2.