32003D0291

Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur Einrichtung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004

Amtsblatt Nr. L 043 vom 18/02/2003 S. 0001 - 0005


Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 6. Februar 2003

zur Einrichtung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zu den Zielen der Europäischen Gemeinschaft zählt die Förderung einer qualitativ hoch stehenden Bildung.

(2) Die erzieherischen Werte des Sports wurden vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Nizza (7.-9. Dezember 2000) anerkannt, der damit frühere Erklärungen bekräftigte, insbesondere die Erklärung 29 im Anhang zum Vertrag von Amsterdam, in der die Rolle unterstrichen wurde, die dem Sport bei der Identitätsfindung der Menschen zukommt.

(3) Der Europäische Rat hat in Nizza die Gemeinschaftsorgane aufgefordert, die erzieherischen Werte des Sports bei ihren Maßnahmen aufgrund des Vertrags zu berücksichtigen, und insbesondere unterstrichen, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Gemeinschaft die ehrenamtliche Tätigkeit fördern sollten.

(4) In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Jugend vom 17. Dezember 1999 zur außerschulischen Bildungsdimension sportlicher Aktivitäten in den Jugendprogrammen der Europäischen Gemeinschaft(5) wird anerkannt, dass sportliche Aktivitäten einen erzieherischen Nutzen haben können, der zur Stärkung der Bürgergesellschaft beiträgt; ferner wird die Kommission aufgerufen, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ein kohärentes Konzept zu entwickeln, um die erzieherischen Möglichkeiten sportlicher Aktivitäten zu nutzen.

(5) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zum Bericht der Kommission über die Erhaltung der derzeitigen Sportstrukturen und zur Wahrung der sozialen Funktion des Sports(6) den erzieherischen und sozialen Wert des Sports sowie seine Bedeutung bei der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit hervorgehoben.

(6) Das Europäische Parlament hatte in seiner Entschließung vom 13. Juni 1997 über die Rolle der Europäischen Union im Sportbereich(7) angeregt, ein Europäisches Jahr des Sports zu veranstalten.

(7) Der Ausschuss der Regionen hat in seiner Stellungnahme zum Konsultationspapier der Kommission über "Das europäische Sportmodell" die Bedeutung des Sports für die Persönlichkeitsbildung unterstrichen.

(8) Die Kommission hat in ihrem Bericht über Sport an den Europäischen Rat von Helsinki untersucht, wie angesichts der durch den Sport vermittelten Werte sportliche Aktivitäten in den Bereichen Bildung und Jugend eingesetzt werden können.

(9) Regelmäßige Bewegung dient der psychischen und körperlichen Gesundheit und kann dem Lernprozess zuträglich sein.

(10) Der Bildungsweg junger Sportlerinnen und Sportler sollte durch ihre Betätigung im Wettkampfsport nicht beeinträchtigt werden.

(11) Mit der Erziehung durch Sport sollte die persönliche Identitätsfindung und Entwicklung bei Mädchen und Jungen gefördert werden.

(12) Die Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Ebenen sollten die Möglichkeiten, die der Sport für die grenzüberschreitende Mobilität und den kulturellen Austausch bietet, umfassender nutzen.

(13) Die Olympischen Spiele und andere Sportveranstaltungen im Jahr 2004 werden zu einer verstärkten Sportberichterstattung in den Medien und einer Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Sport beitragen. Dies ist eine ideale Gelegenheit, den erzieherischen Wert des Sports hervorzuheben.

(14) Maßnahmen in den Mitgliedstaaten sind das beste Mittel, um die Öffentlichkeit für den erzieherischen Wert des Sports zu sensibilisieren. Die Europäische Gemeinschaft kann diese Maßnahmen jedoch durch die Einrichtung eines Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport unterstützen und verstärken.

(15) Ein Europäisches Jahr der Erziehung durch Sport wird die bestehenden Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung und der sozialen Eingliederung benachteiligter Personen ergänzen und bestätigen.

(16) Das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport sollte offen sein für eine Teilnahme der EFTA/EWR-Länder gemäß den Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wie auch der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder gemäß den jeweiligen Europa-Abkommen. Die Teilnahme von Zypern sollte durch zusätzliche Mittelzuweisungen entsprechend noch festzulegenden Verfahren finanziert werden, die von Malta und der Türkei durch zusätzliche Mittelzuweisungen gemäß dem EG-Vertrag.

(17) Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(8) bildet.

(18) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs, insbesondere wegen der Notwendigkeit multilateraler Partnerschaften, eines transnationalen Austauschs von Informationen und einer Verbreitung vorbildlicher Verfahren auf Gemeinschaftsebene besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Grundsatz des Verhältnismäßigkeitsprinzips nach demselben Artikel geht der vorliegende Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) erlassen werden -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Europäisches Jahr der Erziehung durch Sport

Das Jahr 2004 wird zum "Europäischen Jahr der Erziehung durch Sport" erklärt.

Artikel 2

Ziele

Das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport hat folgende Ziele:

a) Sensibilisierung der Bildungseinrichtungen und der Sportorganisationen für das Erfordernis einer Zusammenarbeit mit dem Ziel, angesichts des sehr großen Interesses, das junge Menschen allen Arten von Sport entgegenbringen, die Erziehung durch Sport sowie die europäische Dimension des Sports auszubauen;

b) Nutzung der vom Sport übermittelten Werte, um Kenntnisse und Fähigkeiten zu fördern, die es vor allem Jugendlichen ermöglichen, körperliche Tüchtigkeit, persönliche Einsatzbereitschaft und soziale Kompetenzen wie Teamarbeit, Solidarität, Toleranz und Fairness in einem multikulturellen Umfeld zu entwickeln;

c) verstärkte Sensibilisierung für den positiven Beitrag, den ehrenamtliche Tätigkeiten zur informellen Erziehung besonders bei Jugendlichen leisten;

d) Förderung des erzieherischen Werts der Mobilität und des Austauschs von Schülern, vor allem in einem multikulturellen Umfeld, durch Veranstaltung von sportlichen und kulturellen Begegnungen im Rahmen der schulischen Aktivitäten;

e) Förderung des Austauschs vorbildlicher Verfahren für die Rolle, die der Sport in den Bildungssystemen zur Förderung der sozialen Eingliederung benachteiligter Gruppen spielen kann;

f) Herstellung eines besseren Gleichgewichts zwischen geistiger und körperlicher Betätigung im Schulleben durch Förderung des Sports im Rahmen der schulischen Aktivitäten;

g) Berücksichtigung der Probleme, die sich jungen Sportlern und Sportlerinnen, die sich im Wettkampfsport betätigen, auf ihrem Bildungsweg stellen.

Artikel 3

Gegenstand der Maßnahmen

(1) Die Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele im Jahr 2004 umfassen die Durchführung oder Unterstützung folgender Aktivitäten:

a) Begegnungen, europäische Bildungswettbewerbe und Veranstaltungen, mit denen Leistungen und Erfahrungen im Bereich der Themen des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport hervorgehoben werden;

b) Freiwilligenaktionen auf europäischer Ebene anlässlich der Olympischen Spiele und anderer Sportveranstaltungen im Jahr 2004;

c) Informations- und Förderkampagnen einschließlich der Zusammenarbeit mit den Medien zur weiteren Verbreitung der erzieherischen Werte des Sports;

d) Veranstaltungen zur Verdeutlichung des erzieherischen Wertes des Sports und zur Darstellung von Beispielen für vorbildliche Verfahren;

e) finanzielle Unterstützung für transnationale, nationale, regionale oder lokale Initiativen zur Förderung der Ziele des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden im Anhang ausführlich beschrieben.

Artikel 4

Durchführung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission gewährleistet die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 unter uneingeschränkter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips.

(2) Jeder Mitgliedstaat überträgt einer oder mehreren geeigneten Stellen die Zuständigkeit für seine Beteiligung am Europäischen Jahr der Erziehung durch Sport sowie dafür, dass die im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Maßnahmen koordiniert und auf geeigneter Ebene durchgeführt werden, unter anderem dadurch, dass diese Stellen an dem in Artikel 7 genannten Auswahlverfahren mitwirken.

Artikel 5

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Finanzierung

(1) Gemeinschaftsweite Maßnahmen gemäß Teil A des Anhangs können bis zu einer Höhe von maximal 80 % der Gesamtkosten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union bezuschusst werden.

(2) Lokale, regionale, nationale oder transnationale Maßnahmen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Teil B des Anhangs können im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union bis zu einer Höhe von maximal 50 % der Gesamtkosten kofinanziert werden.

Artikel 7

Antrags- und Auswahlverfahren

(1) Die Stelle(n) im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 legen der Kommission Anträge auf eine Kofinanzierung von Maßnahmen aus dem Gemeinschaftshaushalt gemäß Artikel 6 Absatz 2 vor. Diese Anträge enthalten Angaben, auf deren Grundlage die Endergebnisse nach objektiven Kriterien bewertet werden können. Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die von den jeweiligen Stellen vorgenommene Bewertung.

(2) Entscheidungen über eine Kofinanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 6 trifft die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2. Die Kommission gewährleistet eine ausgewogene Verteilung der Mittel unter den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Tätigkeitsbereichen.

(3) Die Kommission gewährleistet (insbesondere über ihre nationalen und regionalen Anlaufstellen) in Zusammenarbeit mit den Stellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, dass die Ausschreibungen rechtzeitig und auf einer möglichst breiten Basis erfolgen.

Artikel 8

Kohärenz und Komplementarität

(1) Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz der im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Maßnahmen mit den anderen Gemeinschaftsmaßnahmen und -initiativen.

(2) Die Kommission stellt ferner sicher, dass das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport und die anderen gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Initiativen und Ressourcen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport beitragen können, sich optimal ergänzen.

Artikel 9

Beteiligung bestimmter Drittstaaten

Das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport steht folgenden Staaten zur Teilnahme offen:

a) den EFTA-/EWR-Ländern gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens,

b) den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern gemäß den entsprechenden Europa-Abkommen,

c) Zypern, dessen Teilnahme durch zusätzliche Mittelzuweisungen nach mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren finanziert wird,

d) Malta und der Türkei, deren Teilnahme durch zusätzliche Mittelzuweisungen entsprechend den Vertragsbestimmungen finanziert wird.

Artikel 10

Haushalt

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung des Beschlusses beläuft sich auf 11,5 Mio. EUR.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(3) Auf Initiative der Kommission können im Jahr 2004 auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung finanziert werden, die gleichermaßen der Kommission und den Begünstigten der Maßnahme zugute kommen und die nicht unter die normalen Aufgaben der öffentlichen Hand fallen, wie die Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Prüfung und Überwachung der Maßnahmen.

Artikel 11

Internationale Zusammenarbeit

Mit Blick auf das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 mit dem Europarat und anderen einschlägigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

Artikel 12

Begleitung und Bewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis spätestens 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen vor.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. Efthymiou

(1) ABl. C 25 E vom 29.1.2002, S. 531.

(2) ABl. C 149 vom 21.6.2002, S. 17.

(3) ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 21.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. Oktober 2002 (ABl. C 275 E vom 12.11.2002, S. 70) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2002.

(5) ABl. C 8 vom 12.1.2000, S. 5.

(6) ABl. C 135 vom 7.5.2001, S. 274.

(7) ABl. C 200 vom 30.6.1997, S. 252.

(8) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 3

A. Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene

1. Begegnungen und Veranstaltungen

a) Organisation von Begegnungen;

b) Organisation von Veranstaltungen zur Sensibilisierung für die Erziehung durch Sport, einschließlich der Eröffnungs- und der Abschlusskonferenz des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport;

c) Freiwilligenaktionen anlässlich der Olympischen Spiele und anderer Sportveranstaltungen im Jahr 2004.

2. Informations- und Förderkampagnen, einschließlich

a) der Ausarbeitung eines Logos sowie von Slogans für das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport zur Verwendung bei allen damit verbundenen Aktivitäten;

b) einer Informationskampagne;

c) der Ausarbeitung von Instrumenten und Hilfsmitteln für die Menschen in der gesamten Gemeinschaft;

d) geeigneter Initiativen von Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen zur Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport;

e) der Durchführung von europäischen Wettbewerben im Bildungsbereich, mit denen Leistungen und Erfahrungen im Bereich der Themen des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport hervorgehoben werden sollen.

3. Sonstige Maßnahmen

a) Schaffung einer Online-Datenbank unter Nutzung verfügbarer Ressourcen als Instrument zur Verbreitung vorbildlicher Verfahren quer durch die Mitgliedstaaten für die Nutzung des Sports zu Erziehungszwecken und insbesondere für die Förderung der sozialen Eingliederung benachteiligter Bevölkerungsgruppen;

b) Erhebungen und Studien zur Bewertung des Ergebnisses des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport.

4. Die Finanzierung kann folgende Formen annehmen:

a) direkter Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, insbesondere im Kommunikationsbereich und in Zusammenhang mit den in Nummer 3 Buchstabe b) genannten Erhebungen und Studien, im Rahmen von offenen und/oder beschränkten Ausschreibungen;

b) Zuschüsse zur Deckung der Ausgaben für spezielle Veranstaltungen, mit denen für das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport geworben und diese Initiative ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden soll; diese Zuschüsse dürfen 80 % der Gesamtkosten nicht übersteigen.

B. Maßnahmen auf nationaler Ebene

Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler oder transnationaler Ebene kommen für eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt bis zu einer Höhe von maximal 50 % der Gesamtkosten in Frage, je nach Art und Gegenstand der vorgeschlagenen Maßnahme. Hierzu können folgende Maßnahmen zählen:

1. Veranstaltungen im Themenkreis der Zielsetzungen des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport, einschließlich einer Eröffnungsveranstaltung für das Europäische Jahr;

2. Informationskampagnen und Maßnahmen zur Verbreitung beispielhafter Verfahren, die nicht unter Teil A fallen;

3. Verleihung von Preisen oder Durchführung von Wettbewerben, die die Bedeutung der Erziehung durch Sport hervorheben;

4. Erhebungen und Studien, die nicht unter Teil A fallen.

C. Maßnahmen, die keine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft erhalten

Die Gemeinschaft bietet moralische Unterstützung - einschließlich einer schriftlichen Genehmigung zur Verwendung des Logos und sonstiger Materialien im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr für Erziehung durch Sport - für Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen, die der Kommission gegenüber nachweisen, dass die betreffenden Initiativen während des Jahres 2004 laufen und geeignet sind, einen bedeutsamen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele des Europäischen Jahres für Erziehung durch Sport zu leisten.