32003D0265

2003/265/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. April 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zugunsten des gemeinschaftlichen KSP-Referenzlaboratoriums für die Bewertung eines neuen KSP-Unterscheidungstests (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1190)

Amtsblatt Nr. L 097 vom 15/04/2003 S. 0081 - 0082


Entscheidung der Kommission

vom 10. April 2003

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zugunsten des gemeinschaftlichen KSP-Referenzlaboratoriums für die Bewertung eines neuen KSP-Unterscheidungstests

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1190)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2003/265/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf die Artikel 19 und 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die klassische Schweinepest ist eine der schwersten Schweineseuchen, die in der Gemeinschaft im vergangenen Jahrzehnt erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht hat.

(2) Es sind Marker-Impfstoffe gegen die klassische Schweinepest entwickelt worden, die im Prinzip als zusätzliches Instrument für die Seuchentilgung nach Ausbrüchen und zur Vermeidung der Massenkeulung von Schweinen eingesetzt werden können.

(3) Mit der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(3) und mit der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der klassischen Schweinepest(4) wurden Vorschriften für die Verwendung von Impfstoffen gegen die klassische Schweinepest und die entsprechenden Unterscheidungstests sowie das Verzeichnis und die Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums und der nationalen Referenzlaboratorien festgelegt.

(4) Die Verwendung von Marker-Impfstoffen wird zurzeit dadurch behindert, dass es keinen zuverlässigen Unterscheidungstest gibt, um geimpfte von infizierten Tieren zu unterscheiden.

(5) Das Privatunternehmen Intervet hat vor kurzem einen neuen Unterscheidungstest entwickelt. Dieser Test muss einer weiteren unabhängigen Überprüfung unterzogen und validiert werden, damit die Kommission ihn gegebenenfalls im Rahmen der Richtlinie 2001/89/EG genehmigen kann.

(6) Es empfiehlt sich, dass diese Bewertung durch das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium in Zusammenarbeit mit den nationalen Referenzlaboratorien in den Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

(7) Intervet hat den nationalen KSP-Laboratorien in den Mitgliedstaaten und dem gemeinschaftlichen Referenzlabor die Reagenzien, die für die Bewertung des neues Test notwendig sind, kostenlos in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.

(8) Für die Finanzhilfe zugunsten des gemeinschaftlichen KSP-Referenzlaboratoriums für 2003 sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 324/2003 der Kommission vom 20. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, die Finanzhilfen gemäß Artikel 28 der Richtlinie 90/424/EWG erhalten, und der Verfahren zur Geltendmachung der Ausgaben und Durchführung von Audits(5) gelten.

(9) Es empfiehlt sich, die einschlägigen Arbeiten des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums finanziell zu unterstützen, da sie zur Ausarbeitung von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die klassische Schweinepest und somit zu einer wirksameren Bekämpfung der Seuche beitragen können.

(10) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(6) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Zum Zwecke der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft gewährt dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für die klassische Schweinepest (KSP) eine Finanzhilfe für die Bewertung des von der Firma Intervet entwickelten neuen KSP-Unterscheidungstests.

(2) Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium führt die Validierung des Tests in Zusammenarbeit mit den nationalen Referenzlaboratorien für die klassische Schweinepest in den Mitgliedstaaten durch und legt der Kommission die Ergebnisse dieser Arbeiten bis 30. Juni 2003 vor.

Artikel 2

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Arbeiten gemäß Artikel 1 deckt die Personalkosten und die Kosten für die Anschaffung der Reagenzien ab, die nicht kostenlos von Intervet gestellt werden, und beläuft sich auf höchstens 30000 EUR.

Artikel 3

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gezahlt, nachdem das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium einen technischen und finanziellen Bericht mit den entsprechenden Belegen vorgelegt hat. Diese Unterlagen sind der Kommission spätestens bis 30. September 2003 zu übermitteln.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium, Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule, Hannover, Bünteweg 17, D-30559 Hannover, gerichtet.

Brüssel, den 10. April 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

(3) ABl. L 316 vom 1.12.2002, S. 5.

(4) ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 71.

(5) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 14.

(6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.