32003D0173

2003/173/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 2003 über Schutzmaßnahmen wegen starkem Verdacht auf Geflügelpest in Belgien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 828)

Amtsblatt Nr. L 069 vom 13/03/2003 S. 0029 - 0030


Entscheidung der Kommission

vom 12. März 2003

über Schutzmaßnahmen wegen starkem Verdacht auf Gefluegelpest in Belgien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 828)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/173/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Rates(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Spät am 11. März 2003 haben die belgischen Veterinärbehörden der Kommission einen starken Verdacht auf Gefluegelpest bei einem Gefluegelbestand in der Provinz Antwerpen mitgeteilt.

(2) Gefluegelpest ist eine hochkontagiöse Gefluegelkrankheit, die die Gefluegelwirtschaft ernsthaft gefährden kann.

(3) In Erwartung der Ergebnisse weiterer Bestätigungstests haben die belgischen Behörden daher noch vor der amtlichen Bestätigung der Seuche sofort Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/40/EWG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(3) getroffen.

(4) Außerdem hat Belgien in Zusammenarbeit mit der Kommission den Transport von lebendem Gefluegel und Bruteiern landesweit gestoppt; diese Sperre beinhaltet auch ein Versendungsverbot für lebendes Gefluegel und Bruteier in andere Mitgliedstaaten. Angesichts der Besonderheit der Gefluegelerzeugung kann die Verbringung von Eintagsküken und Gefluegel, das zur unverzüglichen Schlachtung bestimmt ist, jedoch innerhalb Belgiens genehmigt werden.

(5) Dieses Verbringungsverbot sollte auch auf Ausfuhren in Drittländer angewandt werden, damit diese ihren Gesundheitsstatus erhalten können und das Risiko der Wiedereinfuhr der betreffenden Sendungen in einen anderen Mitgliedstaat vermieden wird.

(6) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollten diese Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

(7) Die Lage wird auf der für den 5. März 2002 anberaumten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet der Maßnahmen, die Belgien im Rahmen der Richtlinie 92/40/EWG des Rates(4) innerhalb der Überwachungszonen bereits getroffen haben, tragen die belgischen Veterinärbehörden dafür Sorge, dass

a) lebendes Gefluegel und Bruteier nicht aus Belgien in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer versendet werden;

b) lebendes Gefluegel und Bruteier innerhalb Belgiens nicht befördert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) und soweit zur Verhütung der Seuchenverschleppung geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, kann die zuständige Veterinärbehörde mit Wirkung vom 13. März 2003 um Mitternacht genehmigen, dass

a) Gefluegel zur unverzüglichen Schlachtung in einen von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Schlachthof befördert wird;

b) Eintagsküken zu einem amtlich überwachten Betrieb befördert werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt bis 20. März 2003 um Mitternacht, es sei denn, der Verdacht kann amtlich durch Labortests ausgeräumt werden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. März 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

(3) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

(4) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.