32003D0121

2003/121/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2003 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Staubsauger (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 114)

Amtsblatt Nr. L 047 vom 21/02/2003 S. 0056 - 0060


Entscheidung der Kommission

vom 11. Februar 2003

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Staubsauger

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 114)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/121/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf vorläufigen Kriterien, die durch den nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union erarbeitet wurden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Staubsauger der Produktgruppe gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung angehören und den Kriterien im Anhang entsprechen.

Artikel 2

Die Produktgruppe "Staubsauger" umfasst alle eigenständigen Staubsauggeräte wie Hand- und Bodenstaubsauger, die sich dazu eignen, Staub von Oberflächen mit einer Mindestgröße von 10 m2 pro Einsatz abzusaugen.

Nicht zu dieser Produktgruppe gehören kabellose oder batteriegetriebene Staubsauger und Zentralsaugsysteme.

Artikel 3

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe den Produktgruppenschlüssel "023".

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2007. Falls bis zum 31. August 2007 keine überarbeiteten Kriterien verabschiedet worden sind, gilt diese Entscheidung bis 31. März 2008.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Februar 2003

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

ANHANG

RAHMENBEDINGUNGEN

Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele

Diese Kriterien dienen vor allem:

- der Minderung der mit dem Verbrauch von Energie verbundenen Umweltschäden und -risiken (globale Erwärmung, Versauerung, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Senkung des Energieverbrauchs;

- der Verringerung der durch die Nutzung natürlicher Ressourcen bedingten Umweltschäden durch Verbesserung der Lebensdauer, Recyclingfähigkeit und Wartungsfreundlichkeit von Staubsaugern (nachfolgend "das Produkt" genannt);

- der Verringerung der mit der Verwendung gefährlicher Stoffe verbundenen Umweltschäden und -risiken durch maßvollere Verwendung dieser Stoffe.

Die Kriterien fördern die Anwendung empfehlenswerter Verfahren (zur optimalen Nutzung der Umweltressourcen) und tragen zur Bewusstseinsbildung bei den Verbrauchern bei. Ferner dient die Kennzeichnung von Kunststoffbauteilen deren Recycling.

Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Kennzeichnung mit geringerer Umweltbelastung hergestellter Staubsauger gefördert wird.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind zu jedem Kriterium angegeben.

Andere Prüfmethoden können ggf. angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von ordnungsgemäß zugelassenen Laboratorien durchgeführt werden oder solchen, die den Anforderungen der Norm EN ISO 17025 gerecht werden und für die Durchführung der entsprechenden Tests qualifiziert sind.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Prüfberichte von Analysen oder andere Unterlagen bei der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien nachzuweisen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder ihrem/ihren Lieferanten usw. stammen.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Begleitunterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS und ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte.)

KRITERIEN

1. Energieverbrauch und Saugleistung

a) Nach 5 Strichen auf einem Wilton-Teppich muss das Staubaufnahmevermögen mindestens 70 % betragen und der Energieverbrauch unter 345 Wh liegen.

b) Nach einem Strich auf einem Hartboden gemäß EN 60312 Punkt 5.2 muss das Staubaufnahmevermögen mindestens 98 % betragen und der Energieverbrauch unter 69 Wh liegen.

Beurteilung und Prüfung: Für jedes der aufgeführten Kriterien a) und b) muss der Antragsteller Testberichte vorlegen, aus denen aufgenommene Staubmenge entsprechend der genannten Norm EN 60312 bei leerem Papierfilter bzw. Staubbehälter oder Staubbeutel hervorgeht. Der Hartboden besteht aus unbehandeltem Kiefernsperrholz oder einer gleichwertigen Bodenplatte mit einer Mindestdicke von 15 mm.

2. Lebensdauer

a) Der Motor hat eine Lebensdauer von mindestens 550 Stunden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Testbericht gemäß IEC 312 Artikel 19.1 oder EN 60312 vorlegen.

b) Die Saugdüse hat eine Schlagbeständigkeit von mindestens 1000 Trommelumdrehungen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Testbericht gemäß IEC 312 Artikel 20.1 oder EN 60312 vorlegen.

c) Der Saugschlauch hat eine Lebensdauer von mindestens 40000 Verformungen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Testbericht gemäß IEC 312 Artikel 20.2 oder EN 60312 vorlegen.

d) Der Hauptschalter muss sowohl mechanisch als auch elektrisch mindestens 2500 mal funktionieren.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Testbericht vorlegen und das angewandte Prüfverfahren angeben. Die Prüfung erfolgt am Staubsauger mit abgenommener Saugdüse.

e) Der Hersteller muss die Funktionsfähigkeit des Staubsaugers für mindestens zwei Jahre garantieren. Die Garantiefrist beginnt am Tag der Auslieferung des Gerätes an den Kunden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Exemplar der mit dem Produkt ausgelieferten Garantiebedingungen vor.

f) Die Verfügbarkeit aller für das ordnungsgemäße Funktionieren des Produkts erforderlichen Ersatzteile muss für einen Mindestzeitraum von 10 Jahren ab Produktionseinstellung gewährleistet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine diesbezügliche Erklärung und geeignete Unterlagen vorlegen.

3. Recyclingfähigkeit, Rücknahme und Recycling

a) Der Hersteller muss die Zerlegung des Produkts prüfen und einen Zerlegungsbericht bereithalten, der auf Anfrage Dritten zur Verfügung zu stellen ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine diesbezügliche Erklärung und ein Exemplar des Zerlegungsberichts vorlegen.

b) Die elektrischen Bauteile müssen mechanisch angeschlossen sein, um die Zerlegung und Verwertung zu erleichtern.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine diesbezügliche Erklärung und geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen der Aufbau des Produkts und die mechanischen Anschlüsse zwischen den elektrischen Teilen ersichtlich sind. Der vom Antragsteller vorgelegte Zerlegungsbericht (siehe oben) muss dies bestätigen.

c) Metallteile müssen leicht zugänglich sein, um die Zerlegung und Verwertung zu erleichtern.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine diesbezügliche Erklärung und geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen der Aufbau des Produkts und die Zugänglichkeit der Metallteile ersichtlich sind. Der vom Antragsteller vorgelegte Zerlegungsbericht (siehe oben) muss dies bestätigen.

d) Der Staubsauger (einschließlich Saugdüse und -schlauch) muss frei von Blei, Quecksilber, Kadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) und polybromierten Diphenylethern (PBDE) sein, sofern dies nicht durch den Anhang zur Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1) und deren späteren Änderungen ausdrücklich gestattet ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine diesbezügliche Erklärung und geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Flammschutzmittel gegebenenfalls verwendet wurden. Bis zur Festlegung der für diese Stoffe zulässigen Hoechstkonzentrationen im Rahmen der genannten Richtlinie erklären der Antragsteller bzw. seine Zulieferer, dass diese Stoffe dem Staubsauger oder seinen Bestandteilen nicht absichtlich hinzugefügt wurden.

e) Kunststoffteile dürfen keine metallischen Einlagen enthalten, die sich nicht aussondern lassen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine diesbezügliche Erklärung und geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen die Art solcher Metalleinlagen ersichtlich ist. Der vom Antragsteller vorgelegte Zerlegungsbericht (siehe oben) muss dies bestätigen.

f) Kunststoffteile von mehr als 25 g Gewicht dürfen keine Chlorparaffine mit Ketten von 10-13 C-Atomen, Chloringehalt > 50 % nach Gewicht enthalten (CAS 85535-84-8).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine diesbezügliche Erklärung und geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Flammschutzmittel gegebenenfalls verwendet wurden.

g) Kunststoffteile von mehr als 25 g Gewicht dürfen keine flammhemmenden Stoffe oder Zubereitungen mit Stoffen enthalten, denen einer der in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(2) und ihren späteren Änderungen definierten R-Sätze zugeordnet wurde oder zum Zeitpunkt der Antragstellung zugeordnet werden kann: R45 (kann Krebs erzeugen), R46 (kann vererbbare Schäden verursachen), R50 (sehr giftig für Wasserorganismen), R51 (giftig für Wasserorganismen), R52 (schädlich für Wasserorganismen), R53 (kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben), R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) oder R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller bzw. seine Zulieferer müssen eine diesbezügliche Erklärung und geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Flammschutzmittel gegebenenfalls verwendet wurden und für jeden Stoff das entsprechende Sicherheitsdatenblatt beifügen.

h) Kunststoffteile von mehr als 25 g Gewicht müssen mit einer dauerhaften Werkstoffkennzeichnung nach ISO 11469 versehen sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine diesbezügliche Erklärung und geeignete Unterlagen vorlegen.

i) Der Hersteller garantiert die Recycling-Rücknahme des Produkts und ersetzter Bauteile mit Ausnahme der Staubbeutel und Filter. Diese Rücknahme erfolgt kostenlos, sofern nicht die örtlichen oder nationalen Behörden ein Entgelt dafür festgelegt haben.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine diesbezügliche Erklärung und geeignete Unterlagen vorlegen.

4. Geräuschentwicklung

Der Geräuschpegel (Schallleistungspegel) muss auf dem Produkt angegeben sein und darf 76 dBA (bei 1 pW) nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Testbericht gemäß EN 60704-2-1 und eine Erklärung zum Geräuschpegel gemäß EN 60704-3 vorlegen. Der Antragsteller muss darlegen, wie diese Erklärung zustande gekommen ist.

5. Staubemission

a) Die austretende Reststaubmenge (Q) muss weniger als 0,01 mg/m3 betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Testbericht gemäß EN 60312 vorlegen.

b) Die Staubfilter müssen auswechselbar oder waschbar und hellfarbig sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, dass diese Anforderung erfuellt ist.

6. Bewegungswiderstand der Saugdüse

Der Bewegungswiderstand der Saugdüse (R) muss weniger als 25 N betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Testbericht gemäß EN 60312 vorlegen.

7. Gebrauchsanleitung und Informationen

Dem Produkt muss beim Verkauf eine einschlägige Bedienungsanleitung beiliegen, die Hinweise zur umweltgerechten Benutzung enthält, insbesondere:

a) Informationen darüber, dass der Energieverbrauch des Geräts durch Leeren des vollen Staubbehälters oder Staubbeutels deutlich gesenkt werden kann. (Hinweis: dieses Kriterium muss nicht erfuellt werden, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass dies nicht zutrifft.)

b) Empfehlung, den Staubsauger auszuschalten, wenn er nicht tatsächlich benutzt wird.

c) Angaben zur Garantie und Verfügbarkeit von Ersatzteilen.

d) Hinweis darauf, dass das Gerät für ein ordnungsgemäßes Recycling ausgelegt ist und nicht in den Müll gegeben werden sollte. Es ist anzugeben, wie der Verbraucher die Recycling-Rücknahmegarantie des Herstellers in Anspruch nehmen kann.

e) Mitteilung, dass das Produkt mit dem EU-Umweltzeichen versehen wurde, mit kurzer Erklärung der Bedeutung dieses Zeichens und dem Hinweis, dass weitere Informationen über das Umweltzeichen unter der Internet-Adresse http://europa.eu.int/ecolabel zu finden sind.

f) Hinweise zur Wartung, insbesondere zum Wechsel des Staubbeutels (oder Leeren des Staubbehälters) und der Filter.

g) Eine Anzeige muss darauf hinweisen, dass der Staubbeutel oder Staubbehälter voll ist und ersetzt oder geleert werden muss, sofern dies nicht anderweitig bei normaler Nutzung des Geräts deutlich sichtbar ist.

h) Angaben zum Gewicht des Geräts.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht, und der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar der Bedienungsanleitung vorlegen.

8. Angaben im Umweltzeichen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

- Hohe Reinigungswirkung, geringe Staubemission, geräuscharm

- Niedriger Energieverbrauch

- Verbesserte Lebensdauer und Recyclingfähigkeit.

Bewertung und Überprüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät dieser Anforderung entspricht, und ein Exemplar des auf der Verpackung oder dem Produkt oder den beiliegenden Unterlagen anzubringenden Umweltzeichens vorlegen.

(1) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(2) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.