32003D0078

2003/78/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Amtsblatt Nr. L 029 vom 05/02/2003 S. 0028 - 0039


Entscheidung des Rates

vom 1. Februar 2003

zur Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

(2003/78/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erträge aus den Anlagen des Nettowerts der Vermögenswerte der EGKS in Abwicklung sowie, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl verwendet, aus dem ausschließlich Forschungsprojekte außerhalb des Rahmenprogramms in den Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, finanziert werden sollen.

(2) Die Kommission verwaltet den Forschungsfonds für Kohle und Stahl nach ähnlichen Grundsätzen wie die bestehenden EGKS-Programme für die technische Forschung Kohle und Stahl sowie auf der Grundlage mehrjähriger technischer Leitlinien, mit denen die Leitlinien dieser EGKS-Programme optimal fortgeschrieben werden sollten; die Kommission gewährleistet ferner eine starke Konzentration der Forschungstätigkeiten und wacht darüber, dass diese Tätigkeiten das Rahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich Forschung und technologische Entwicklung ergänzen.

(3) Im Rahmen dieser Verwaltungstätigkeiten wird die Kommission von einem Verwaltungsausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie von Beratungs- und Fachgruppen, die ein breites Spektrum der Interessen der Industrie und anderer Beteiligter vertreten, unterstützt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (nachstehend als "technische Leitlinien" bezeichnet) sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Die technischen Leitlinien werden gegebenenfalls alle fünf Jahre überprüft oder ergänzt, wobei der erste Fünfjahreszeitraum am 31. Dezember 2007 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit der technischen Leitlinien vor und schlägt gegebenenfalls zweckdienliche Änderungen vor.

Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Sie gilt ab 24. Juli 2002.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

(2) ABl. C 29 vom 30.1.2001, S. 254.

(3) ABl. C 87 vom 11.4.2002, S. 19.

ANHANG

TECHNISCHE LEITLINIEN FÜR DAS FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

1. DAS PROGRAMM

1.1. Ziele

Zur Fortschreibung der EGKS-Programme für Forschung und technologische Entwicklung in den Bereichen Kohle und Stahl ("EGKS-FTE-Programme") sowie im Rahmen des Konzepts einer nachhaltigen Entwicklung wird ein Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingerichtet (im Folgenden "Programm" genannt). Ziel des Programms ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen. Das Programm steht in Einklang mit den wissenschaftlichen, technologischen und politischen Zielsetzungen der Europäischen Union und soll die Maßnahmen der Mitgliedstaaten innerhalb der bestehenden Forschungsprogramme der Gemeinschaft, wie des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (im Folgenden "Forschungsrahmenprogramm" genannt), ergänzen. Dabei wird eine programmübergreifende Koordinierung, Komplementarität und Synergie ebenso angestrebt wie der Informationsaustausch zwischen den im Rahmen dieses Programms finanzierten Projekten und den Projekten des Forschungsrahmenprogramms.

1.2. Wichtigste Grundsätze

Im Rahmen des Programms wird finanzielle Unterstützung für zulässige Projekte, Begleitmaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Sinne von Abschnitt 1.5 gewährt und die Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen gefördert. Das Programm erstreckt sich auf Produktionsprozesse, Nutzung, Ressourcenschonung, Umweltverbesserungen und Sicherheit am Arbeitsplatz in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen.

Die Definitionen der Begriffe "Kohle" und "Stahl" sind in Anlage A enthalten.

1.3. Umfang

In diesen Leitlinien werden Aufbau, Verwaltung und Durchführung des Programms, seine wissenschaftlichen und technischen Inhalte und Prioritäten im Hinblick auf die Komplementarität mit anderen bestehenden Forschungsprogrammen sowie die Modalitäten für die Beteiligung festgelegt.

Diese Leitlinien enthalten ferner eine Beschreibung des Verfahrens der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach Abschnitt 3.1 und die wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Prioritäten nach den Anlagen B und C, die von der Kommission gemäß dem in Abschnitt 2.1 beschriebenen Verfahren geändert werden können.

1.4. Beteiligung

1.4.1. Mitgliedstaaten

Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürlichen Personen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sind, können sich an dem Programm beteiligen und eine finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie eine FTE-Tätigkeit durchführen wollen oder wesentlich zu einer solchen Tätigkeit beitragen können.

1.4.2. Beitrittsländer

Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürliche Personen der Beitrittsländer können sich an dem Programm beteiligen, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms, sofern dies im Rahmen der jeweiligen Europa-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle sowie der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte nicht anders vereinbart wurde.

1.4.3. Drittländer

Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürliche Personen dritter Länder können sich auf Projektbasis an dem Programm beteiligen, wenn dies im Interesse der Europäischen Gemeinschaft ist, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms.

1.5. Zulässige Projekte, Begleitmaßnahmen und sonstige Maßnahmen

Im Rahmen des Programms können Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekte, Begleitmaßnahmen sowie unterstützende und vorbereitende Maßnahmen finanziert werden.

Ein Forschungsprojekt zielt darauf ab, Untersuchungen oder Versuche zur Gewinnung neuer Erkenntnisse durchzuführen, die die Erreichung spezifischer konkreter Ziele erleichtern, z. B. die Schaffung oder Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse oder Dienstleistungen.

Ein Pilotprojekt umfasst Konstruktion, Betrieb und Entwicklung einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon in angemessenem Maßstab und unter Verwendung von Komponenten geeigneter Größe, um die praktische Umsetzbarkeit theoretischer oder im Labor gewonnener Ergebnisse nachzuweisen und/oder die Zuverlässigkeit der technischen und wirtschaftlichen Daten so weit zu verbessern, dass Demonstrationsreife bzw. in bestimmten Fällen industrielle und/oder kommerzielle Anwendungsreife erreicht werden können.

Ein Demonstrationsprojekt umfasst die Konstruktion und/oder den Betrieb einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon im industriellen Maßstab, die es ermöglicht, bei geringst möglichem Risiko alle technischen und wirtschaftlichen Daten für eine Weiterentwicklung bis zur industriellen und/oder kommerziellen Nutzung der jeweiligen Technologie zu gewinnen.

Begleitmaßnahmen betreffen die Förderung der Nutzung gewonnener Kenntnisse, die Zusammenfassung verwandter Projekte, die Verbreitung von Ergebnissen sowie die Förderung der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern im Zusammenhang mit Projekten, die im Rahmen des Programms finanziert werden.

Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen tragen zur soliden und effizienten Verwaltung des Programms bei, sie betreffen z. B. die in Abschnitt 4 genannte regelmäßige Überwachung und Bewertung, Studien oder die Vernetzung verwandter Projekte, die innerhalb dieses Programms finanziert werden.

2. VERWALTUNG DES PROGRAMMS

Das Programm wird von der Kommission verwaltet. Dabei werden der Kommission folgender Ausschuss und folgende Gremien zur Seite gestellt:

a) der in Abschnitt 2.1 beschriebene Ausschuss für Kohle und Stahl,

b) die in Abschnitt 2.2 beschriebenen Beratungsgremien Kohle und Stahl,

c) die in Abschnitt 2.3 beschriebenen technischen Fachgruppen Kohle und Stahl.

2.1. Ausschuss für Kohle und Stahl

2.1.1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für Kohle und Stahl (im Folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt. Die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(1) finden sinngemäß Anwendung. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 jenes Beschlusses wird auf drei Monate festgesetzt.

2.1.2. Der Ausschuss kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

2.1.3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

2.1.4. Über folgende Punkte wird nach dem Verfahren gemäß Abschnitt 2.1.1 entschieden:

a) Mittelzuweisung für einzelne Projekte, im Einklang mit Abschnitt 3.3 Nummer 3;

b) Ausarbeitung der Anforderungen für die Überwachung und Bewertung des Programms gemäß Abschnitt 4;

c) etwaige Aktualisierung der Anlagen B und C zu diesen Leitlinien;

d) sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Programm.

2.1.5. Die Kommission stellt dem Ausschuss Informationen über das Programm insgesamt, die Fortschritte aller finanzierten FTE-Maßnahmen und ihre gemessenen oder geschätzten Wirkungen zur Verfügung.

2.2. Beratungsgremien Kohle und Stahl

Die Beratungsgremien Kohle und Stahl (nachstehend als "die Beratungsgremien" bezeichnet) sind unabhängige technische Beratungsgremien, die die Unterstützung der Kommission zur Aufgabe haben. Das für die FTE-Aspekte im Kohle- oder im Stahlbereich jeweils zuständige Beratungsgremium berät

a) hinsichtlich der Gesamtentwicklung des Programms der in den Anlagen B und C aufgeführten Prioritäten, einschließlich etwaiger Änderungen der in Abschnitt 3.1 genannten Informationspakete und der nächsten Leitlinien;

b) in Bezug auf Kohärenz und mögliche Doppelarbeit gegenüber anderen FTE-Programmen auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten;

c) bei der Entwicklung von Leitlinien für die Überwachung der FTE-Projekte;

d) in Bezug auf Arbeiten im Rahmen spezifischer Projekte;

e) bei der Festlegung der kurzfristigen Prioritäten des Programms gemäß den Anlagen B und C;

f) bei der Ausarbeitung des in Abschnitt 3.3 genannten Handbuchs für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen;

g) bei der Bewertung von Vorschlägen für FTE-Maßnahmen und der diesbezüglichen Prioritätenverteilung unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel;

h) in Bezug auf Anzahl, Zuständigkeit und Zusammensetzung der in Abschnitt 2.3 genannten technischen Fachgruppen;

i) auf Verlangen der Kommission bei sonstigen Maßnahmen.

Jedes Beratungsgremium besteht aus den in den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 aufgeführten Mitgliedern, die von der Kommission ad personam für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden. Die Ernennungen können zurückgezogen werden. Die Kommission stützt sich bei den Ernennungen auf folgende Verfahren: Vorschläge der Mitgliedstaaten; Vorschläge aus den in den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 genannten Kreisen; Bewerbungen im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für eine Kandidatenliste.

Jedes interessierte Land sollte durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, und in jedem Beratungsgremium muss für ausgewogene und geeignete Fachkenntnisse und eine möglichst weit gehende geografische Repräsentation gesorgt sein. Die Mitglieder müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig und mit den Prioritäten der Industrie vertraut sein.

Den Vorsitz bei den Sitzungen der Beratungsgremien führt die Kommission, die auch die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. Bei Bedarf führt der Vorsitzende eine Abstimmung durch; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen einladen, falls dies angezeigt ist.

Bei Bedarf (z. B. für Stellungnahmen in Angelegenheiten, die für beide Bereiche relevant sind) treten die beiden Beratungsgremien zu gemeinsamen Sitzungen zusammen.

2.2.1. Beratungsgremium Kohle

Das Beratungsgremium Kohle setzt sich wie folgt zusammen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und individuelle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Kohleabbau und -nutzung, ökologische und soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte.

2.2.2. Beratungsgremium Stahl

Das Beratungsgremium Stahl setzt sich wie folgt zusammen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und individuelle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Rohstoffe, Roheisenerzeugung, Stahlerzeugung, Strangguss, Warm- und/oder Kaltwalzen, Fertigbearbeitung von Stahl und/oder Oberflächenbehandlung, Entwicklung von Stahlsorten und/oder -produkten, Stahlanwendungen und -eigenschaften, ökologische und soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte.

2.3. Technische Fachgruppen Kohle und Stahl

Die technischen Fachgruppen Kohle und Stahl haben die Aufgabe, die Kommission bei Überwachung der Forschungs- und Pilot-/Demonstrationsprojekte zu unterstützen. Ihre Mitglieder werden von der Kommission ernannt; sie kommen aus den Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, Forschungsorganisationen oder der verarbeitenden Industrie und sollten dort für Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion zuständig sein.

3. DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

3.1. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Hiermit wird eine zeitlich unbefristete Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingerichtet; als Stichtag für die Einreichung zur Bewertung gilt von 2002 an der 15. September jeden Jahres.

Die Kommission erstellt ein Informationspaket und macht es der Öffentlichkeit zugänglich, einschließlich auf der Website des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) oder einer entsprechenden Website, um Bewerbern und Interessierten praktische Informationen über das Programm, die Modalitäten für die Beteiligung und für die Verwaltung von Vorschlägen und Projekten zur Verfügung zu stellen. Das Informationspaket enthält ferner Antragsformulare, Vorschriften für die Einreichung von Vorschlägen, Musterverträge, Angaben über erstattungsfähige Kosten und Hoechstsätze der finanziellen Unterstützung sowie Zahlungsmodalitäten.

Die Bewerbungen sind bei der Kommission entsprechend den im Informationspaket aufgeführten Vorschriften einzureichen. Das Informationspaket kann in Papierform bei der Kommission angefordert werden.

3.2. Inhalt der Vorschläge

Die Vorschläge müssen auf die in den Anlagen B und C aufgeführten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Prioritäten ausgerichtet sein.

Jeder Vorschlag muss eine detaillierte Beschreibung des vorgeschlagenen Projekts sowie vollständige Informationen zu folgenden Aspekten enthalten: Ziele, Partnerschaften (einschließlich genauer Angaben zur Rolle der einzelnen Partner), Verwaltungsstruktur, erwartete Ergebnisse und Aussichten für die Anwendung der Ergebnisse, Schätzungen zum erwarteten industriellen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nutzen.

Die vorgeschlagenen Gesamtkosten und ihre Aufschlüsselung müssen realistisch und logisch sein. Das Projekt sollte außerdem ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis versprechen.

3.3. Bewertung und Auswahl der Vorschläge sowie Überwachung der Projekte

Die Kommission sorgt für eine vertrauliche, faire und angemessene Bewertung der Vorschläge. Die Kommission erstellt und veröffentlicht ein Handbuch für die Bewertung und Auswahl der Maßnahmen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung (siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe f).

Für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge ist die Kommission zuständig; sie verfährt dabei wie folgt:

1. Nach Eingang, Registrierung und Prüfung der Vorschläge auf ihre Zulässigkeit bewertet die Kommission die Vorschläge mit Unterstützung des in Abschnitt 2.2 Buchstabe g) genannten zuständigen Beratungsgremiums sowie bei Bedarf unabhängiger Sachverständiger.

2. Die Kommission erstellt eine angenommene Rangliste der Vorschläge.

3. Die Kommission entscheidet über die Auswahl der Vorschläge und die Zuweisung der Mittel, wobei sie vom Ausschuss nach dem in Abschnitt 2.1.1 genannten Verfahren unterstützt wird.

Die Kommission überwacht mit Unterstützung der in Abschnitt 2.3 genannten technischen Fachgruppen die Forschungsprojekte und -tätigkeiten.

3.4. Verträge

Auf Grundlage der ausgewählten Vorschläge und Maßnahmen gemäß Abschnitt 1.5 wird ein Vertrag über entsprechende Projekte geschlossen. Der Vertrag basiert auf den einschlägigen von der Kommission ausgearbeiteten Musterverträgen, wobei gegebenenfalls die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Im Vertrag wird die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms auf der Grundlage der erstattungsfähigen Kosten festgelegt, ferner werden die Einzelheiten der Kostenberichte, Rechnungsabschlüsse und Audits geregelt.

3.5. Finanzielle Unterstützung

Das Programm basiert auf kostenteiligen FTE-Verträgen. Der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung einschließlich etwaiger zusätzlicher öffentlicher Mittel muss den geltenden Bestimmungen über staatliche Beihilfen entsprechen.

Unbeschadet des vorstehenden Absatzes wird der Hoechstsatz der finanziellen Unterstützung als Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten gemäß Abschnitt 3.6 wie folgt festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.6. Erstattungsfähige Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten umfassen nur tatsächliche Kosten der im Rahmen des Vertrags durchgeführten Arbeiten. Vertragspartner, Nebenvertragspartner und Unterauftragnehmer können keine veranschlagten oder handelsüblichen Sätze in Rechnung stellen. Die erstattungsfähigen Kosten werden in vier Kostenkategorien aufgeschlüsselt:

3.6.1. Ausrüstungskosten

Anschaffungs- oder Mietkosten für Ausrüstung, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, können als Direktkosten abgerechnet werden. Die erstattungsfähigen Kosten für gemietete Ausrüstungen dürfen die erstattungsfähigen Kosten für den Kauf derartiger Ausrüstungen nicht übersteigen.

3.6.2. Personalkosten

Die Kosten für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden von wissenschaftlichen, graduierten und technischen Mitarbeitern sowie Arbeitern, die direkt vom Vertragspartner beschäftigt werden, können in Rechnung gestellt werden. Für sonstige Personalkosten, z. B. Stipendien, ist eine vorherige schriftliche Genehmigung der Kommission erforderlich. Alle in Rechnung gestellten Arbeitsstunden müssen registriert und bestätigt werden.

3.6.3. Betriebskosten

Die Betriebskosten, die direkt mit der Durchführung des Projekts zusammenhängen, umfassen ausschließlich Kosten für

a) Rohstoffe;

b) kleineres Verbrauchsmaterial;

c) Betriebsstoffe;

d) Energie;

e) Wartung oder Reparatur der Ausrüstungen;

f) Transport von Ausrüstungen oder Produkten;

g) Änderung und Umbau bestehender Ausrüstungen;

h) EDV-Dienstleistungen;

i) Anmietung von Ausrüstungen;

j) verschiedene Analysen;

k) besondere Prüfungen und Versuche;

l) Unterstützung seitens Dritter;

m) Reisen und Aufenthalt.

3.6.4. Indirekte Kosten

Alle sonstigen Ausgaben (Gemeinkosten), die in Zusammenhang mit dem Projekt entstehen können und in den obigen Kategorien nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, werden durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 30 % der in Abschnitt 3.6.2 genannten erstattungsfähigen Personalkosten abgedeckt.

3.7. Technische Berichte

Für die in Abschnitt 1.5 beschriebenen Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekte sind von den Vertragspartnern halbjährlich Berichte zu erstellen. In diesen Berichten ist der erreichte technische Fortschritt nachzuweisen. Nach Abschluss der Arbeiten ist ein Schlussbericht zu erstellen, der auch eine Bewertung der Nutzung der Ergebnisse und der Wirkungen umfassen muss. Dieser Bericht wird von der Kommission je nach der strategischen Bedeutung des Projekts vollständig oder als Zusammenfassung veröffentlicht. Die Kommission trifft die entsprechende Entscheidung bei Bedarf nach Anhörung des zuständigen Beratungsgremiums. Schlussberichte über Begleitmaßnahmen sowie über unterstützende und vorbereitende Maßnahmen werden angefordert und veröffentlicht, sofern dies angezeigt ist.

4. JAHRESPRÜFUNG, ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG DES PROGRAMMS

Die Kommission führt eine Jahresprüfung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Programms und den Fortschritten der FTE-Arbeiten durch. Der Bericht über die Jahresprüfung wird dem Ausschuss übermittelt.

Das Programm unterliegt einer Überwachung; diese schließt eine Schätzung des erwarteten Nutzens ein. Der Bericht über den laufenden Berichtszeitraum wird vor Ende 2006 erstellt, danach alle fünf Jahre. Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss und den Beratungsgremien übermittelt.

Bei Abschluss der je Fünfjahreszeitraum finanzierten Projekte erfolgt eine Bewertung des Programms wobei die erste Bewertungsphase 2008 endet. Der Nutzen der durchgeführten FTE für die Gesellschaft und die betreffenden Sektoren wird dabei ebenfalls bewertet. Der Bewertungsbericht wird veröffentlicht.

Die Kommission legt die Anforderungen für die Überwachung und die Bewertung fest und wird hierbei vom Ausschuss unterstützt. Überwachung und Bewertung werden von Gremien hoch qualifizierter Sachverständiger durchgeführt, die von der Kommission bestellt werden.

5. ÜBERGANGSKLAUSEL

Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um einen reibungslosen Übergang von den FTE-Programmen der EGKS zum neuen Programm zu gewährleisten. Die EGKS-Verträge, deren Laufzeit über die Geltungsdauer des EGKS-Vertrags hinausgeht, werden von der Kommission gemäß den jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen verwaltet, wobei eine Harmonisierung der Verwaltung von Verträgen im Rahmen der EGKS und des Programms anzustreben ist.

(1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Anlage A

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

DEFINITION DER BEGRIFFE "KOHLE" UND "STAHL"

1. Kohle

a) Steinkohle;

b) Steinkohlenbriketts;

c) Koks und Steinkohlenschwelkoks;

d) Braunkohle;

e) Braunkohlenbriketts;

f) Braunkohlenkoks und Braunkohlenschwelkoks.

Der Begriff "Steinkohle" schließt die höher inkohlten Sorten und die niedriger inkohlten "A"-Sorten (subbituminöse Kohlen) des "International Codification System of Coal" der VN-Wirtschaftskommission für Europa ein. Der Begriff "Braunkohle" schließt die niedrig inkohlten "C"-Sorten (Weichbraunkohlen) und die niedrig inkohlten "B"-Sorten (Hartbraunkohlen) der vorgenannten Klassifikation ein. Das Programm erstreckt sich im Hinblick auf Braunkohle mit Ausnahme der Herstellung von Briketts und Schwelkoks nur auf die Verstromung von Braunkohle oder ihre kombinierte Umwandlung in Wärme und Elektrizität.

2. Eisen und Stahl

a) Rohstoffe für die Roheisen- und Stahlerzeugung, z. B. Eisenerz, Eisenschwamm und Schrott;

b) Roheisen (einschließlich Flüssigroheisen) und Ferrolegierungen;

c) Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (einschließlich der zur Wiederverwendung oder zum Wiederauswalzen bestimmten Erzeugnisse), z. B. fluessiger Stahl, gleichgültig ob im Stranggussverfahren oder anderweitig gegossen, und Halbzeug, z. B. vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel, Brammen, Platinen sowie Bänder;

d) Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtete oder unbeschichtete Erzeugnisse, nicht eingeschlossen Stahlformguss, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse), z. B. Schienen, Spundbohlen, Profile, Stab- und Profileisen, Walzdraht und Breitflachstähle, Bänder und Bleche sowie Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl;

e) weiterverarbeitete Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtet oder unbeschichtet), z. B. kaltgewalzte Bänder und Bleche sowie Elektrobleche;

f) Erzeugnisse der ersten Stufe der Stahlverarbeitung, die die Wettbewerbsfähigkeit der oben genannten Stahlerzeugnisse verbessern können, z. B. Stahlrohr, gezogene Stähle und Blankstähle, kaltgewalzte und kaltgeformte Erzeugnisse.

Anlage B

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE UND SOZIOÖKONOMISCHE PRIORITÄTEN

FTE-KOHLE

Forschung und technologische Entwicklung sind ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft im Hinblick auf Versorgungssicherheit sowie die wettbewerbsfähige und umweltfreundliche Umwandlung und Nutzung der Gemeinschaftskohle. Aufgrund der zunehmend internationalen Ausrichtung des Kohlemarkts und der globalen Dimension seiner Probleme muss die Europäische Union bei der Bewältigung der Herausforderungen eine Führungsrolle übernehmen, d. h. sie muss moderne Techniken, sichere Bergwerke und globalen Umweltschutz fördern, den Transfer des für weitere technologische Fortschritte erforderlichen Know-hows gewährleisten und Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen (Gesundheitsschutz und Sicherheit) sowie beim Umweltschutz vorantreiben. Die prioritären Bereiche werden in den Abschnitten 1 bis 4 aufgeführt, ohne dass die Reihenfolge ein Indiz für die jeweilige Priorität darstellt:

1. Verbesserung der Wettbewerbsposition der Gemeinschaftskohle

Ziel ist die Senkung der Gesamtproduktionskosten der Bergwerke, Qualitätsverbesserungen bei den Produkten und Senkung der Kosten der Kohlenutzung. Die Forschungsprojekte erfassen das gesamte Spektrum der Kohleproduktion:

- moderne Explorationstechniken für Lagerstätten;

- integrierte Grubenplanung;

- hocheffiziente, weitgehend automatisierte Streckenvortriebs- und Gewinnungstechniken, die den besonderen geologischen Verhältnissen der europäischen Steinkohle angepasst sind;

- geeignete Ausbautechnologien;

- Transportsysteme;

- Stromversorgung, Kommunikations- und Informations-, Übertragungs-, Überwachungs- und Prozesssteuerungssysteme;

- Techniken der Kohleaufbereitung, angepasst an die Erfordernisse der Verbrauchermärkte;

- Kohleumwandlung;

- Kohleverbrennung.

Forschungsprojekte in diesem Bereich sollen ebenfalls dem wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt dienen und die Kenntnisse über Verhalten und Kontrolle der Lagerstätten im Hinblick auf Gebirgsdruck, Ausgasungen, Gefahr von Schlagwetterexplosionen, Bewetterung und alle sonstigen Faktoren, die den Abbaubetrieb beeinflussen, verbessern. Forschungsprojekte mit diesen Zielsetzungen müssen Ergebnisse versprechen, die kurz- bis mittelfristig auf einen wesentlichen Teil der Gemeinschaftsproduktion anwendbar sind.

Vorzug erhalten Projekte, die mindestens eines der folgenden Ziele fördern:

a) Integration individueller Techniken in Systeme und Verfahren sowie Entwicklung integrierter Gewinnungsverfahren;

b) wesentliche Verringerung der Produktionskosten;

c) Verbesserung der Grubensicherheit und der Umweltfreundlichkeit.

2. Gesundheitsschutz und Sicherheit im Bergbau

Die aufgeführten erforderlichen Entwicklungen müssen durch entsprechende Anstrengungen im Bereich der Grubensicherheit sowie der Grubengasüberwachung und Bewetterung begleitet werden. Die Arbeitsbedingungen unter Tage verlangen außerdem spezifische Verbesserungen im Hinblick auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz.

3. Wirksamer Umweltschutz und bessere Nutzung der Kohle als saubere Energiequelle

Forschungsprojekte in diesem Bereich sind darauf ausgerichtet, die negativen Auswirkungen des Abbaus und der Nutzung der Kohle in der Gemeinschaft auf Luft, Gewässer und Oberflächen durch eine Strategie des integrierten Umweltmanagements zu minimieren. Angesichts der kontinuierlichen Umstrukturierung des gemeinschaftlichen Kohlesektors sollte die Forschung auch darauf ausgerichtet werden, die Umweltauswirkungen von Schachtanlagen zu minimieren, die stillgelegt werden sollen.

Vorzug erhalten Projekte mit folgenden Schwerpunkten:

a) Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere Methan, aus Kohlelagerstätten;

b) Rückverbringung von Abbauabfällen, Flugasche und Entschwefelungsprodukten ins Bergwerk, gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Abfällen;

c) Sanierung der Halden und industrielle Nutzung von Rückständen aus der Produktion und Nutzung der Kohle;

d) Schutz des Grundwassers und Reinigung des Grubenwassers;

e) Verringerung der Umweltauswirkungen von Anlagen, in denen hauptsächlich Steinkohle und Braunkohle aus der Gemeinschaft verwendet werden;

f) kurz- und langfristiger Schutz von Bauten und Einrichtungen über Tage vor Bergschäden;

g) Verringerungen der Emissionen bei der Kohlenutzung.

4. Begrenzung der Aussenabhängigkeit bei der Energieversorgung

Forschungsprojekte in diesem Bereich betreffen die Perspektiven der langfristigen Energieversorgung und die wirtschaftliche, energetische und ökologische Aufwertung von Kohlevorkommen, die mit konventionellen Techniken nicht wirtschaftlich abgebaut werden können. Die Projekte umfassen Studien, die Definition von Strategien, Grundlagenforschung und angewandte Forschung und die Erprobung innovativer Techniken, die Aussichten für die Aufwertung der gemeinschaftlichen Kohlevorkommen bieten.

Vorrang erhalten Projekte, die auf die Integration komplementärer Techniken abzielen, z. B. Adsorption von Methan oder Kohlendioxid, Methanextraktion an der Lagerstätte, Kohlevergasung unter Tage usw.

Anlage C

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE UND SOZIOÖKONOMISCHE PRIORITÄTEN

FTE STAHL

Angesichts des Gesamtziels der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung liegt der Hauptschwerpunkt der FTE auf der Entwicklung neuer oder verbesserter Techniken zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen, umweltgerechten und sicheren Erzeugung von Stahl und Stahlprodukten, die sich durch stetig steigende Leistung, hohe Gebrauchstauglichkeit, hohe Kundenzufriedenheit, längere Lebensdauer sowie Rückgewinnungs- und Recyclingfreundlichkeit auszeichnen. Die prioritären Bereiche werden in den nachstehenden Abschnitten 1 bis 3 aufgeführt, ohne dass die Reihenfolge ein Indiz für die jeweilige Priorität darstellt.

1. Neue und verbesserte Techniken für Stahlerzeugung und -fertigbearbeitung

Die FTE muss auf die Optimierung der Stahlerzeugungsprozesse abzielen, um Produktqualität und Produktivität zu steigern. Die Verringerung von Emissionen, Energieverbrauch und Umweltauswirkungen sowie eine effizientere Nutzung von Rohstoffen und die Schonung der Ressourcen sollten integraler Bestandteil der Entwicklungen sein. Folgende Bereiche sind in die Forschungsprojekte einzubeziehen:

- neue und bessere Verfahren der Eisenerzreduktion;

- Verfahren und Arbeitsgänge der Roheisenerzeugung;

- Lichtbogenofenprozesse;

- Verfahren der Stahlerzeugung;

- metallurgische Sekundärtechniken;

- Stranggussverfahren und endabmessungsnahe Gussverfahren mit und ohne direktes Walzen;

- Walz-, Fertigbearbeitungs- und Beschichtungstechniken;

- Warm- und Kaltwalztechniken, Beiz- und Fertigbearbeitungsverfahren;

- prozessbezogene Mess-, Steuerungs- und Automatisierungstechnik;

- Wartung und Zuverlässigkeit der Produktionsanlagen.

2. FTE und die Verwendung von Stahl

FTE im Bereich der Verwendung von Stahl ist für die Erfuellung der künftigen Anforderungen der Stahlverwender und die Schaffung neuer Marktchancen von wesentlicher Bedeutung. Folgende Bereiche sollten durch die Forschungsprojekte abgedeckt werden:

- neue Stahlsorten für anspruchsvolle Anwendungen;

- Stahleigenschaften im Hinblick auf mechanisches Verhalten bei niedrigen und hohen Temperaturen, z. B. Festigkeit und Zähigkeit, Ermüdung, Verschleiß, Verformung, Korrosion und Bruchfestigkeit;

- Verlängerung der Lebensdauer, insbesondere durch Verbesserung der Hitze- und Korrosionsbeständigkeit von Stählen und Stahlkonstruktionen;

- Stahl mit Verbundwerkstoffen und Sandwichstrukturen;

- Simulations-Vorhersagemodelle für Mikrostrukturen und mechanische Eigenschaften;

- Konstruktionssicherheit und Entwurfsverfahren, insbesondere im Hinblick auf Brand- und Erdbebensicherheit;

- Technologien für Formgebung, Schweißen und Fügen von Stahl und anderen Werkstoffen;

- Normung von Prüf- und Bewertungsverfahren.

3. Schonung der Ressourcen und Verbesserung der Arbeitsbedingungen

Sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verwendung von Stahl sollten die Schonung der Ressourcen, die Erhaltung des Ökosystems und Sicherheitsfragen zentrale Aspekte der FTE-Arbeiten sein. Folgende Bereiche sollten durch die Forschungsprojekte abgedeckt werden:

- Recyclingtechniken für Altstahl unterschiedlicher Herkunft und Einstufung von Stahlschrott;

- Stahlsorten und Konstruktionsarten, die die Rückgewinnung von Stahlschrott und seine Wiederumwandlung in verwendbare Stähle erleichtern;

- Überwachung und Schutz der Umwelt am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung;

- Sanierung von Stahlstandorten;

- Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Lebensqualität am Arbeitsplatz;

- ergonomische Verfahren;

- Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

- Verringerung der Gefährdung durch Emissionen am Arbeitsplatz.