32002R2302

Verordnung (EG) Nr. 2302/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

Amtsblatt Nr. L 348 vom 21/12/2002 S. 0078 - 0079


Verordnung (EG) Nr. 2302/2002 der Kommission

vom 20. Dezember 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absätze 2 und 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft(5), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnet und mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom genehmigt worden ist, bezieht sich das Kontingent Nr. 09.4155 auf alle Joghurte einschließlich aromatisierter Joghurte. Die Warenbezeichnung dieses Kontingents ist daher entsprechend zu ändern.

(2) Es hat sich herausgestellt, dass Halloumi-Käse sowohl in die laufende Nummer 2 als auch die laufende Nummer 3 im Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2002(7) eingestuft werden kann. Um jegliche Verwirrung zu vermeiden, ist die Beschreibung im vorgenannten Anhang anzupassen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der gemeinsamen Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse und des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I Teil F wird das Kontingent Nr. 09.4155 durch den Text in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

2. Anhang III Teil C wird durch den Text in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt ab 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(4) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15.

(5) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(6) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.

(7) ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 8.

ANHANG I

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ANHANG ΙΙ

"Teil C

PRÄFERENZIELLE EINFUHRREGELUNGEN - ANDERE

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