32002R2204

Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen

Amtsblatt Nr. L 337 vom 13/12/2002 S. 0003 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission

vom 12. Dezember 2002

über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iv) und Buchstabe b),

nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs(2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass staatliche Beschäftigungsbeihilfen unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 ermächtigt die Kommission ebenfalls dazu, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass Beihilfen, die im Einklang mit der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte stehen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(3) Die Kommission hat die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag in zahlreichen Entscheidungen auf Beschäftigungsbeihilfen innerhalb und außerhalb von Fördergebieten angewandt und ihre diesbezügliche Politik mehrfach dargelegt: in den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(3), in der Mitteilung der Kommission betreffend Beihilfenüberwachung und Senkung der Arbeitskosten(4), in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(5) und in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(6). Angesichts der umfangreichen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung dieser Bestimmungen ist es daher sinnvoll, dass diese im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung, die jedoch ihre eigenen Kontrollmöglichkeiten nicht schwächt, von den ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 verliehenen Befugnissen Gebrauch macht.

(4) Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Beschäftigungsbeihilfen anzumelden, bleibt hiervon unberührt. Solche Anmeldungen werden von der Kommission in erster Linie anhand der Kriterien dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 oder gegebenenfalls anhand der einschlägigen Gemeinschaftsleitlinien oder -rahmen geprüft. Derartige Bestimmungen bestehen zur Zeit für den Seeverkehr. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung werden die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(7) unanwendbar ebenso wie die Mitteilung betreffend Beihilfenüberwachung und Senkung der Arbeitskosten(8). Anmeldungen, über die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abschließend entschieden wurde, werden anhand der neuen Verordnung gewürdigt. Im Falle von Beschäftigungsbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden, erscheint es sinnvoll, in Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Verordnung eine Übergangsregelung zu schaffen.

(5) Die Förderung der Beschäftigung nimmt in der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Schlüsselposition ein. Die Gemeinschaft hat deshalb auch eine europäische Beschäftigungsstrategie entwickelt. In einigen Teilen der Gemeinschaft ist Arbeitslosigkeit nach wie vor ein ernstes Problem. Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gestaltet sich der Einstieg in den Arbeitsmarkt weiterhin besonders schwierig. Der Staat hat daher ein berechtigtes Interesse an der Durchführung von Maßnahmen, die Anreize für Unternehmen schaffen, neue Arbeitsplätze, vor allem für benachteiligte Arbeitnehmer, zu schaffen.

(6) Die Verordnung gilt nur für Beschäftigungsmaßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen und somit staatliche Beihilfen darstellen. Eine Reihe beschäftigungswirksamer Maßnahmen stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, weil es sich um Beihilfen zugunsten einzelner Personen handelt, die nicht bestimmten Unternehmen oder bestimmten Produktionszweigen zugute kommen, weil sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen oder weil die Maßnahmen allgemeiner Natur sind und nicht durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Derartige allgemeine Maßnahmen wie etwa die generelle Senkung der Steuern auf den Faktor Arbeit und der Sozialabgaben, die Förderung von Investitionen in allgemeine und berufliche Bildungsmaßnahmen oder die berufliche Orientierung und Beratung, allgemeine Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Erwerbslose oder arbeitsrechtliche Verbesserungen werden daher nicht von der Verordnung erfasst. Das gilt auch für Maßnahmen, die nach allgemeiner Auffassung nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen und daher gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis-Beihilfen"(9) von der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgenommen sind.

(7) Mit dieser Verordnung sollen Beihilfen freigestellt werden, die eine Förderung der Beschäftigung im Sinne der europäischen Beschäftigungsstrategie und vor allem von benachteiligten Arbeitnehmergruppen bezwecken, ohne dass dadurch die Handelsbedingungen in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Einem einzelnen Unternehmen gewährte Beschäftigungsbeihilfen können den Wettbewerb auf dem jeweiligen Markt ganz erheblich beeinflussen, weil dadurch dieses eine Unternehmen gegenüber anderen, die keine derartige Beihilfe erhalten haben, begünstigt wird. Außerdem dürften einem einzigen Unternehmen gewährte Beihilfen kaum auf den Arbeitsmarkt durchschlagen. Individuell gewährte Beschäftigungsbeihilfen sind daher auch künftig der Kommission zu melden. Die Freistellung beschränkt sich daher auf Beihilfen, die im Rahmen allgemeiner Regelungen gewährt werden.

(8) Freigestellt werden sollen sämtliche Beihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden, die die einschlägigen Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfuellt. Im Interesse einer wirksamen Überwachung und einer nicht zu Lasten der Kontrollmöglichkeiten der Kommission gehenden Verwaltungsvereinfachung sollten die Beihilferegelungen einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.

(9) Für staatliche Beihilfen im Schiffbausektor und im Kohlebergbau, für die in den Verordnungen (EG) Nr. 1540/98 des Rates(10) bzw. (EG) Nr. 1407/2002 des Rates(11) gesonderte Vorschriften erlassen worden sind, sollte die Anmeldungspflicht bestehen bleiben.

(10) Auf Beihilfen im Bereich Verkehr sollte die Verordnung anwendbar sein. Da der Wettbewerb in diesem Sektor besondere Merkmale aufweist, sollte die Freistellung allerdings nicht für Beihilfen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze gelten.

(11) Eine ablehnendere Haltung nimmt die Kommission konsequent gegenüber Beihilfen für einzelne Wirtschaftszweige ein, vor allem - aber nicht ausschließlich - sensible, d. h. unter Überkapazitäten leidende oder krisengeschüttelte Sektoren. Beihilferegelungen für bestimmte Wirtschaftszweige sollten daher nicht durch diese Verordnung von der Anmeldungspflicht ausgenommen werden.

(12) Um sicherzustellen, dass die Beihilfen angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sind, sollten die Schwellenwerte entsprechend der ständigen Praxis der Kommission in Form von Beihilfeintensitäten bezogen auf die verschiedenen förderfähigen Kosten und nicht in Form absoluter Hoechstbeträge ausgedrückt werden.

(13) Ob eine Beihilfe nach dieser Verordnung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, ist von der Beihilfeintensität bzw. dem als Subventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfebetrag abhängig. Die Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen oder in Form eines zinsgünstigen Darlehens gewährten Beihilfe erfolgt auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und unkomplizierten Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten für die Zwecke dieser Verordnung die Referenzzinssätze als die marktüblichen Zinssätze; bei zinsgünstigen Darlehen muss das Darlehen durch übliche Sicherheiten besichert und darf nicht mit ungewöhnlich hohen Risiken behaftet sein. Die Referenzzinssätze sind die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie im Internet veröffentlichten Zinssätze.

(14) Da Unternehmen unterschiedlicher Größe nicht die gleichen Voraussetzungen aufweisen, sind für kleine und mittlere Unternehmen, die neue Arbeitsplätze schaffen, andere Beihilfehöchstintensitäten festzusetzen als für Großunternehmen. Um Abweichungen in der Auslegung zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverfälschungen geben könnten, die Abstimmung der Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(12) verwendet werden. Diese Definition wird auch in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 verwendet.

(15) Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission sollten sich die Hoechstintensitäten auf einem Niveau bewegen, bei dem die beiden Ziele einer minimalen Wettbewerbsverfälschung auf der einen und der Förderung der Beschäftigung auf der anderen Seite in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Aus Kohärenzgründen müssen sie den Schwellenwerten angepasst werden, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sowie in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 festgelegt sind. Danach darf die Höhe der Beschäftigungsbeihilfe anhand der im Rahmen von Investitionsvorhaben geschaffenen neuen Arbeitsplätze bemessen werden.

(16) Lohnkosten sind Teil der normalen Betriebskosten eines Unternehmens. Entscheidend ist daher, dass sich die Beihilfe positiv auf die Beschäftigung auswirkt und dem Unternehmen nicht nur dazu verhilft, Kosten einzusparen, die es ansonsten selber tragen müsste.

(17) Wenn Beschäftigungsbeihilfen nicht mit strikten Kontrollen und Beschränkungen einhergehen, kann dies zu negativen Begleiterscheinungen führen, wodurch ihre zunächst positive Wirkung auf den Arbeitsmarkt wieder aufgehoben wird. Wenn die Beihilfen zum Schutz von Unternehmen eingesetzt werden, die einem innergemeinschaftlichen Wettbewerb ausgesetzt sind, können für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Gemeinschaft notwendige Anpassungen dadurch verzögert werden. Ohne strenge Kontrollen kann der Fall eintreten, dass Beschäftigungsbeihilfen überwiegend in Regionen gewährt werden, die ohnehin schon wohlhabend sind, was nicht dem Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts entspricht. Zur Senkung der Lohnkosten gewährte Beihilfen können im Binnenmarkt zur Umlenkung von Ressourcen und nichtstandortgebundenen Investitionen, zur Verlagerung der Arbeitslosigkeit von einem Land in ein anderes und zu Abwanderung führen und dadurch den innergemeinschaftlichen Wettbewerb verfälschen.

(18) Die Gewährung von Beihilfen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze sollte davon abhängig gemacht werden, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz für einen bestimmten Zeitraum erhalten bleibt. Der in dieser Verordnung festgesetzte Zeitraum sollte Vorrang vor dem in Ziffer 4.14 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung genannten Fünfjahreszeitraum haben.

(19) Beihilfen zum Erhalt von Arbeitsplätzen, d. h. die finanzielle Unterstützung, die einem Unternehmen gewährt wird, damit es die Belegschaft nicht entlassen muss, sind mit Betriebsbeihilfen vergleichbar. Vorbehaltlich etwaiger sektorspezifischer Vorschriften, wie es sie z. B. für den Bereich des Seeverkehrs gibt, sollten sie daher nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und für eine befristete Zeit bewilligt werden. Diese Beihilfen sollten der Kommission weiterhin gemeldet werden und nicht durch diese Verordnung von der Anmeldungspflicht freigestellt werden. Beihilfen dieser Art können nur in ganz wenigen Fällen bewilligt werden, etwa dann, wenn sie gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag zur Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, wenn sie in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, oder wenn es sich um Gebiete in äußerster Randlage handelt, sofern sie die Voraussetzungen erfuellen, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung an Betriebsbeihilfen geknüpft werden, und drittens, wenn sie im Rahmen der Rettung und Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gemeinschaftsleitlinien gewährt werden(13).

(20) Eine besondere Art der Beihilfe ist die Beihilfe zugunsten von Arbeitgebern für die Umwandlung von befristeten oder Zeitarbeitsverträgen in unbefristete Arbeitsverträge. Solche Beihilfen sollten nicht durch diese Verordnung von der Anmeldungspflicht freigestellt werden und angemeldet werden, damit die Kommission prüfen kann, ob von ihnen eine positive Wirkung auf die Beschäftigungssituation ausgeht. Dabei sollte unter anderem sicher gestellt werden, dass beschäftigungswirksame Beihilfemaßnahmen dieser Art nicht gleichzeitig zur Schaffung eines Arbeitsplatzes und zur Umwandlung eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden und dabei der Beihilfehöchstsatz für Erstinvestitionen oder für die Schaffung eines Arbeitsplatzes überschritten wird.

(21) Kleinen und mittleren Unternehmen fällt bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze eine Schlüsselrolle zu. Gerade ihre Größe mag sie jedoch an Neueinstellungen hindern, weil diese gewisse Risiken mit sich bringen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Die Schaffung von Arbeitsplätzen kann auch zur wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Regionen in der Gemeinschaft beitragen und dadurch einen höheren Grad an wirtschaftlichem und sozialem Zusammenhalt schaffen. In benachteiligten Regionen angesiedelte Unternehmen haben einen Standortnachteil. Kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen in Fördergebieten sollten daher Beihilfen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze erhalten dürfen.

(22) Großunternehmen in nicht förderfähigen Gebieten haben keine besonderen Nachteile und ihre Lohnkosten sind Teil ihrer normalen Betriebsausgaben. Auch um den Anreiz zur Schaffung von Arbeitsplätzen speziell in KMU und in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag zu erhöhen, kommen Großunternehmen in Gebieten, die nicht unter die genannten Ausnahmebestimmungen fallen, für Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen daher nicht in Betracht.

(23) Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist es besonders schwer, eine Stelle zu finden, weil sie bei den Arbeitgebern als weniger leistungsfähig gelten. Diese geringere Leistungsfähigkeit wird entweder mit fehlender aktueller Berufserfahrung (beispielsweise von Jugendlichen oder Langzeitarbeitslosen) oder mit einer andauernden Behinderung in Verbindung gebracht. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen speziell im Hinblick auf die Einstellung dieser Personengruppen ist insofern gerechtfertigt, als dem Unternehmen wegen der geringeren Produktivität dieser Arbeitnehmer finanzielle Vorteile entgehen und auch die Arbeitnehmer von der Maßnahme profitieren, da sie ohne diese Anreize für die Arbeitgeber kaum auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen könnten. Beihilferegelungen zu diesem Zweck sollten daher unabhängig von der Größe und vom Standort des Beihilfeempfängers erlaubt sein.

(24) Welche Gruppen von Arbeitnehmern als benachteiligt gelten, bedarf der Definition; es sollte den Mitgliedstaaten jedoch unbenommen bleiben, Beihilfen zur Förderung der Einstellung anderer Personenkreise, die sie für benachteiligt halten, unter Vorbringung stichhaltiger Argumente anzumelden.

(25) Behinderte Arbeitnehmer, denen eine Erstanstellung vermittelt werden konnte, benötigen mitunter auch darüber hinaus noch Hilfe auf Dauer in Form eines beschützten Beschäftigungsverhältnisses. Speziell zu diesem Zweck geschaffene Beihilferegelungen sollten daher von der Anmeldungspflicht ausgenommen werden, sofern sich die Beihilfe nachweislich auf den Ausgleich der geringeren Produktivität der betreffenden Arbeitnehmer, der durch ihre Beschäftigung entstehenden Zusatzkosten oder der Kosten für die Einrichtung bzw. Beibehaltung eines beschützten Beschäftigungsverhältnisses beschränkt. Mit dieser Bedingung soll verhindert werden, dass die begünstigten Unternehmen auf Märkten, auf denen auch andere Unternehmen vertreten sind, zu einem Preis unterhalb des Wettbewerbsniveaus verkaufen.

(26) Die Kumulierung von Beihilfen für die Einstellung von benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmern oder die weitere Unterstützung von behinderten Arbeitnehmern am Arbeitsplatz mit anderen Beihilfen zur Senkung der Lohnkosten sollte erlaubt sein, da es in diesen Fällen legitim ist, darauf hinzuwirken, dass diesem Personenkreis angehörende Arbeitnehmer vorrangig beschäftigt werden.

(27) Um sicherzustellen, dass es sich um eine notwendige Beihilfe handelt, die Beschäftigungsanreize schafft, gilt die Freistellung dann nicht, wenn der Beihilfeempfänger auch ohne Beihilfe unter Marktbedingungen neue Arbeitsplätze geschaffen oder Einstellungen vorgenommen hätte.

(28) Bei Kumulierung der Beschäftigungsbeihilfe in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten oder die mit der Schaffung eines Arbeitsplatzes verbundenen Investitionskosten mit anderen staatlichen Beihilfen, gleich, ob vom Staat, der Region oder der Gemeinde gewährt, sollte eine Freistellung nach dieser Verordnung nur dann erfolgen, wenn dabei die in dieser Verordnung oder den Gemeinschaftsbestimmungen über staatliche Investitionsbeihilfen, d. h. vor allem die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden. Die einzige Ausnahme von dieser Regel sollten Beihilfen bilden, die benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmern zu einem Arbeitsplatz verhelfen oder die fortlaufende Beschäftigung von Behinderten ermöglichen sollen.

(29) Beschäftigungsbeihilfen größeren Umfangs sollten vor ihrer Gewährung weiterhin von der Kommission einzeln geprüft werden. Auf Beihilfen zugunsten eines einzelnen Unternehmens oder einer einzelnen Einrichtung, die eine bestimmte Summe innerhalb eines bestimmten Zeitraums überschreiten, ist die vorliegende Gruppenfreistellungsverordnung daher nicht anwendbar, sondern es gilt weiterhin das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(30) Neben den nach dieser Verordnung freigestellten Beschäftigungsbeihilfen kann es noch andere Beihilfemaßnahmen geben, die ebenfalls die Förderung der Beschäftigung im Auge haben oder mit denen beschäftigungs- und arbeitsmarktrelevante Zielsetzungen verfolgt werden. Diese Maßnahmen sollten gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden.

(31) In Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sind Ausfuhrbeihilfen oder Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen. Beihilfen dieser Art sind unvereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft aus diesem Übereinkommen und sollten daher weder von der Anmeldungspflicht freigestellt noch im Fall ihrer Anmeldung genehmigt werden.

(32) Zum Zwecke der Transparenz und einer wirksamen Überwachung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 dürfte sich die Verwendung eines Standardvordrucks anbieten, mit dem die Mitgliedstaaten die Kommission in Kurzform über die Einführung einer Beihilferegelung gemäß dieser Verordnung unterrichten. Die betreffenden Angaben sollten anschließend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Aus denselben Gründen sollten den Mitgliedstaaten auch Vorgaben in Bezug auf die Unterlagen gemacht werden, die sie über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen zur Verfügung halten müssen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einmal jährlich einen Bericht vorlegen. Die Kommission sollte festlegen, worüber der Bericht Auskunft geben soll. Kurzinformation und Jahresbericht sollten, um von den zuständigen Stellen leichter bearbeitet werden zu können, auch in EDV-gestützter Form vorzulegen sein, da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall vorhanden ist.

(33) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, ist es angezeigt, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu beschränken. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 ist es erforderlich, eine Übergangsregelung zu treffen, nach der nach dieser Verordnung bereits freigestellte Beihilferegelungen nach dem Außerkrafttreten der Verordnung für weitere sechs Monate freigestellt bleiben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die vorliegende Verordnung gilt für Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die der Schaffung neuer Arbeitsplätze, der Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer oder der Deckung der durch die Beschäftigung von Behinderten entstehenden Zusatzkosten dienen.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Wirtschaftszweige einschließlich der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse.

Sie gilt nicht für die Gewährung von Beihilfen im Kohlebergbau und im Schiffbausektor und auch nicht für Beihilfen im Verkehrssektor, soweit sie der Schaffung neuer Arbeitsplätze im Sinne von Artikel 4 dienen. Beihilfen dieser Art müssen der Kommission weiterhin gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gemeldet werden.

(3) Die Verordnung findet keine Anwendung auf

a) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen,

b) Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Beihilfe": jede Maßnahme, die die Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellt;

b) "kleine und mittlere Unternehmen": Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001;

c) "Bruttobeihilfeintensität": in Prozent der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens ausgedrückte Höhe der Beihilfe. Alle eingesetzten Beträge sind Beträge vor Abzug der direkten Steuern. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung der Beihilfeintensität bei einem zinsgünstigen Darlehen anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz;

d) "Nettobeihilfeintensität": in Prozent der beihilfefähigen Kosten des Projekts ausgedrückter Beihilfebetrag nach Steuern;

e) "Beschäftigtenzahl": Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE), d. h. Zahl der während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten, wobei Teilzeitarbeit und Saisonarbeit nach JAE-Bruchteilen bemessen werden;

f) "benachteiligte Arbeitnehmer": alle Personengruppen, die ohne Unterstützung nur schwer auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen können, d. h. solche, die mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfuellen:

i) Personen, die unter 25 Jahren sind oder deren Abschluss einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme zwei Jahre zurückliegt und die bisher noch keine reguläre bezahlte Erstanstellung gefunden haben,

ii) Wanderarbeitnehmer, die zwecks Ausübung einer Tätigkeit ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat verlegen oder verlegt haben oder ihren Wohnort in der Gemeinschaft genommen haben,

iii) Mitglieder ethnischer Minderheiten in einem Mitgliedstaat, die eine Weiterentwicklung ihrer sprachlichen oder beruflichen Fertigkeiten oder ihres Berufsprofils benötigen, um ihre Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung zu erhöhen,

iv) Personen, die nach mindestens zweijähriger Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung wieder in das Erwerbsleben eintreten wollen, vor allem solche, die ihre Tätigkeit aufgegeben haben, wegen der Schwierigkeit ihre Erwerbstätigkeit und ihr Familienleben miteinander zu vereinbaren,

v) Alleinerziehende,

vi) Personen ohne Abitur oder einen vergleichbaren Abschluss, die erwerbslos sind oder vor der Entlassung stehen,

vii) Personen über 50, die erwerbslos sind oder vor der Entlassung stehen,

viii) Langzeitarbeitslose, d. h. Personen, die in den vorangegangenen 16 Monaten insgesamt 12 Monate bzw. im Fall von Jugendlichen unter 25 in den vorangegangenen acht Monaten insgesamt sechs Monate erwerbslos waren,

ix) nach nationalem Recht anerkannte ehemalige oder akute Suchtkranke,

x) Personen, die seit Beginn eines Aufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt oder einer strafrechtlichen Maßnahme noch keine reguläre bezahlte Erstanstellung gefunden haben,

xi) Frauen in einer NUTS II-Region, in der die durchschnittliche Arbeitslosigkeit seit mindestens zwei Kalenderjahren 100 % des Gemeinschaftsdurchschnitts übersteigt und die Frauenarbeitslosigkeit während mindestens zwei der vergangenen drei Kalenderjahre um 150 % über der männlichen Erwerbslosenquote in der betreffenden Region gelegen ist;

g) "behinderte Arbeitnehmer":

i) Personen, die nach nationalem Recht als Behinderte gelten, oder

ii) Personen mit einer anerkannten schweren körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung;

h) "beschütztes Beschäftigungsverhältnis": ein Beschäftigungsverhältnis in einer Einrichtung, in der mindestens 50 % der Beschäftigten Behinderte sind, die nicht in der Lage sind, eine Anstellung auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden;

i) "Lohnkosten": die folgenden Kosten, die der Beihilfeempfänger für den fraglichen Arbeitsplatz tatsächlich zu zahlen hat:

i) Bruttolohn (d. h. vor Steuern) plus

ii) gesetzliche Sozialabgaben,

j) Arbeitsplatz, der "mit der Durchführung eines Investitionsvorhabens in Zusammenhang steht": ein Arbeitsplatz, der die Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht, und der in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Während dieses Zeitraums werden auch diejenigen Arbeitsplätze erfasst, die im Anschluss an eine durch die Investition bewirkte höhere Kapazitätsauslastung geschaffen werden;

k) "materielle Investitionen": Anlageinvestitionen im Zusammenhang mit der Gründung eines neuen oder der Erweiterung eines bestehenden Betriebes oder im Zusammenhang mit einem Produktwechsel oder der Änderung des Produktionsverfahrens in einem bestehenden Betrieb (Rationalisierung, Diversifizierung, Modernisierung). Als materielle Investition gilt auch eine Anlageinvestition in Form der Übernahme eines Betriebs, der geschlossen wurde oder ohne Übernahme geschlossen worden wäre;

l) "immaterielle Investitionen": Investitionen in Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen oder Know-how oder nichtpatentiertem technischen Wissen.

Artikel 3

Freistellungsvoraussetzungen

(1) Vorbehaltlich Artikel 9 sind Beihilferegelungen, die sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen, im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3, sofern

a) die Beihilfen, die nach der jeweiligen Regelung gewährt werden könnten, ausnahmslos sämtliche Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfuellen;

b) in der Regelung ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen wird, indem Titel und Fundstelle der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben werden.

(2) Beihilfen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Regelungen gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen.

Artikel 4

Schaffung von Arbeitsplätzen

(1) Die Beihilferegelungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und die aufgrund dieser Regelungen gewährten Beihilfen müssen die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 erfuellen.

(2) Bei der Schaffung von Arbeitsplätzen in Gebieten oder Wirtschaftszweigen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Regionalbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) erfuellen, beträgt die maximal zulässige Bruttobeihilfeintensität:

a) 15 % bei kleinen Unternehmen,

b) 7,5 % bei mittleren Unternehmen.

(3) Bei der Schaffung von Arbeitsplätzen in Gebieten und Wirtschaftszweigen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Voraussetzungen für die Gewährung von Regionalbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) erfuellen, darf die Nettobeihilfeintensität die entsprechende Beihilfeobergrenze für regionale Investitionsbeihilfen nicht überschreiten, die sich nach den jeweiligen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden und von der Kommission genehmigten nationalen Fördergebietskarten bestimmt; in diesem Zusammenhang ist u. a. der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben heranzuziehen(14).

Sofern sich aus der Fördergebietskarte nichts anderes ergibt, gilt für kleine und mittlere Unternehmen ein Aufschlag von

a) 10 Prozentpunkten brutto in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c), wobei jedoch die Nettobeihilfeintensität insgesamt 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf, oder

b) 15 Prozentpunkten brutto in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a), wobei jedoch die Nettobeihilfeintensität insgesamt 75 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf.

Die erhöhten Beihilfeobergrenzen gelten nur, wenn die Eigenbeteiligung des begünstigten Unternehmens mindestens 25 % beträgt und die geförderten Beschäftigungsverhältnisse in diesen Fördergebieten verbleiben.

Werden Arbeitsplätze im Bereich der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Waren in Gebieten geschaffen, die als benachteiligte Gebiete im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(15) gelten, sind ebenfalls die genannten erhöhten Beihilfeobergrenzen oder gegebenenfalls die nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 zulässigen erhöhten Beihilfeobergrenzen anwendbar.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Beihilfeobergrenzen verstehen sich als Prozentsatz der über einen Zeitraum von zwei Jahren anfallenden Lohnkosten für einen neu geschaffenen Arbeitsplatz, bei dem folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Sowohl in dem betroffenen Betrieb als auch in dem betroffenen Unternehmen muss durch den neu geschaffenen Arbeitsplatz ein Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vorangegangenen 12 Monaten geschaffen werden.

b) Der neu geschaffene Arbeitsplatz muss mindestens über einen Zeitraum von drei Jahren bzw. zwei Jahren im Fall von KMU erhalten bleiben.

c) Der neu geschaffene Arbeitsplatz darf nur mit Personen besetzt werden, die noch nie erwerbstätig waren, erwerbslos geworden sind oder vor der Entlassung stehen.

(5) Beihilfen, die aufgrund einer nach diesem Artikel freigestellten Beihilferegelung zum Zwecke der Schaffung von Arbeitsplätzen gewährt werden, dürfen mit Beihilfen zur Einstellung von benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmern nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 kumuliert werden.

Artikel 5

Einstellung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer

(1) Beihilferegelungen, mit denen die Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer durch die Unternehmen gefördert werden soll, sowie alle auf der Grundlage solcher Regelungen gewährten Beihilfen müssen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfuellen.

(2) Die Bruttobeihilfeintensität sämtlicher zur Beschäftigung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer gewährter Beihilfen bemisst sich nach den Lohnkosten für die Beschäftigung des bzw. der betreffenden Arbeitnehmer während eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Einstellung und darf 50 % für benachteiligte bzw. 60 % für behinderte Arbeitnehmer nicht übersteigen.

(3) Für Beihilfen dieser Art gelten folgende Voraussetzungen:

a) Sofern die Einstellung nicht zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten in der jeweiligen Einrichtung führt, muss (müssen) die Stelle(n) im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden sein.

b) Außer bei rechtmäßiger Entlassung wegen Fehlverhaltens muss die frei werdende Stelle für mindestens 12 Monate dauerhaft besetzt werden.

Artikel 6

Mehrkosten bei Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

(1) Beihilferegelungen, mit denen die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gefördert werden soll, sowie alle auf der Grundlage dieser Regelungen gewährten Beihilfen müssen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfuellen.

(2) Die Beihilfen dürfen zusammen mit den nach Artikel 5 gewährten Beihilfen nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um eine etwaige behinderungsbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit des oder der Arbeitnehmer und die folgenden Kosten auszugleichen:

a) zusätzliche Kosten für die Schaffung von behindertengerechten Räumlichkeiten,

b) zusätzliche Kosten für die Abstellung oder Beschäftigung von Personal ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung des oder der behinderten Arbeitnehmer,

c) zusätzliche Kosten für die Anschaffung von behindertengerechtem Arbeitsmaterial oder dessen Umrüstung,

die dem Beihilfeempfänger bei Beschäftigung eines nicht behinderten Arbeitnehmers nicht entstehen würden für die gesamte Beschäftigungsdauer des oder der Behinderten.

Handelt es sich um einen Beihilfeempfänger, der beschützte Beschäftigungsverhältnisse anbietet, kann die Beihilfe zusätzlich die Kosten für den Bau, Einbau oder Ausbau der betreffenden Einrichtung sowie die Verwaltungs- und Beförderungskosten, die aus der Einstellung behinderter Arbeitnehmer entstehen, ausgleichen, ohne diese Kosten jedoch zu übersteigen.

(3) In den nach diesem Artikel freigestellten Beihilferegelungen muss die Gewährung einer Beihilfe mit der Auflage verbunden werden, dass der Beihilfeempfänger Unterlagen aufbewahrt, anhand deren sich nachprüfen lässt, dass dieser Artikel sowie Artikel 8 Absatz 4 eingehalten werden.

Artikel 7

Erforderlichkeit der Beihilfe

(1) Die Freistellung von Beihilfen gemäß Artikel 4 gilt nur dann, wenn vor Schaffung des Arbeitsplatzes bzw. vor Einstellung des Arbeitnehmers

a) entweder von dem Beihilfeempfänger bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates ein Beihilfeantrag gestellt wurde oder

b) in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits objektiven Kriterien genügende Rechtsvorschriften existierten, die einen Rechtsanspruch auf Beihilfe begründeten, ohne dass es einer zusätzlichen Ermessensentscheidung der Behörden bedurfte.

(2) In Fällen, in denen die Schaffung des Arbeitsplatzes

a) mit der Durchführung eines materiellen oder immateriellen Investitionsvorhabens in Zusammenhang steht und

b) innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens erfolgt,

kommt die Freistellung gemäß Artikel 4 nur dann zur Anwendung, wenn die Einreichung des in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Antrags oder der Erlass der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Rechtsvorschriften vor Beginn des Investitionsvorhabens erfolgt.

Artikel 8

Kumulierung

(1) Die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob die Schaffung des Arbeitsplatzes oder die Einstellung ausschließlich mit staatlichen Mitteln oder teilweise mit Gemeinschaftsmitteln gefördert wird.

(2) Beihilfen, die auf der Grundlage von nach Artikel 4 dieser Verordnung freigestellten Regelungen gewährt werden, dürfen in Bezug auf dieselben Lohnkosten nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder mit sonstigen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität dadurch überschritten würde.

(3) Beihilfen auf der Grundlage von nach Artikel 4 dieser Verordnung freigestellten Regelungen dürfen nicht mit anderen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder mit anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden

a) in Bezug auf die Kosten einer Investition, mit der der geschaffene Arbeitsplatz in Zusammenhang steht und die zum Zeitpunkt der Schaffung des Arbeitsplatzes noch nicht abgeschlossen war oder in den der Schaffung des Arbeitsplatzes vorausgehenden drei Jahren abgeschlossen wurde,

b) in Bezug auf dieselben Lohnkosten oder andere im Rahmen derselben Investition stehende Arbeitsplätze,

wenn sich hieraus eine Beihilfeintensität ergibt, die über den Obergrenzen für Investitionsbeihilfen liegt, die sich aus den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und der von der Kommission für die einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten Fördergebietskarte ergeben, oder die die in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 festgesetzte Obergrenze überschreitet. In den besonderen Fällen, in denen diese Obergrenzen angepasst wurden, vor allem infolge der Anwendung sektorspezifischer Beihilfevorschriften oder aufgrund von Rahmenregelungen für große Investitionsprojekte, etwa des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben, sind für die Zwecke dieses Absatzes die angepassten Obergrenzen heranzuziehen.

(4) In Abweichung von den Absätzen 2 und 3 dürfen Beihilfen, die auf der Grundlage von nach Artikel 5 und 6 dieser Verordnung freigestellten Regelungen gewährt werden, in Bezug auf dieselben Kosten gegebenenfalls mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder mit anderen Gemeinschaftsmitteln einschließlich Beihilfen, die aufgrund von nach Artikel 4 dieser Verordnung freigestellten Regelungen unter Beachtung der Absätze 2 und 3 gewährt werden, kumuliert werden, sofern dabei eine Bruttobeihilfeintensität von 100 % der während der Beschäftigung des oder der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Lohnkosten nicht überschritten wird.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet etwaiger niedrigerer, gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen vorgesehener Beihilfeintensitäten(16).

Artikel 9

Der Anmeldungspflicht unterliegende Beihilfen

(1) Regelungen für einzelne Sektoren werden nicht nach dieser Verordnung freigestellt und müssen weiterhin gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden.

(2) Die Freistellung von der Anmeldungspflicht gilt nicht für Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen oder einen Betrieb, deren Gesamtvolumen in einem Dreijahreszeitraum 15 Mio. EUR brutto übersteigt. Die Kommission prüft derartige Beihilfen, sofern sie nach einer ansonsten freigestellten Beihilferegelung gewährt werden, ausschließlich anhand der in dieser Verordnung geregelten Kriterien.

(3) Diese Verordnung lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt, einzelne Beihilfen anzumelden, wenn sonstige Vorschriften über die Gewährung staatlicher Beihilfen dies erfordern. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung, Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erhält, anzumelden oder der Kommission hierüber Angaben zu machen, sowie für die Verpflichtung zur Anmeldung von Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben im Rahmen des einschlägigen multisektoralen Regionalbeihilferahmens.

(4) Beihilferegelungen zur Förderung der Einstellung von Arbeitnehmerkategorien, die nicht als benachteiligt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f) gelten, müssen weiterhin gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden, es sei denn, sie sind nach Artikel 4 dieser Verordnung freigestellt. Bei der Anmeldung hat der Mitgliedstaat gegenüber der Kommission zu begründen, warum die betreffenden Arbeitnehmer benachteiligt sind. Insoweit gilt Artikel 5.

(5) Beihilfen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, d. h. die finanzielle Unterstützung, die einem Unternehmen gewährt wird, um die Entlassung von Arbeitnehmern zu verhindern, die ansonsten freigesetzt würden, unterliegen weiterhin der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Vorbehaltlich etwaiger Sondervorschriften für bestimmte Wirtschaftsbereiche dürfen Beihilfen dieser Art von der Kommission nur genehmigt werden, wenn sie gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag der Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, oder wenn sie in Förderregionen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sofern sie die Bedingungen erfuellen, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung an Betriebsbeihilfen geknüpft werden.

(6) Beihilfen für die Umwandlung von befristeten oder Zeitarbeitsverträgen in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse unterliegen weiterhin der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(7) Beihilferegelungen zur Förderung der Arbeitsplatzteilung, zur Unterstützung von Erwerbstätigen mit Kindern und sonstige vergleichbare Maßnahmen, die die Beschäftigung fördern, aber nicht zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten führen und nicht mit der Einstellung von benachteiligten bzw. der Einstellung oder Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern verbunden sind, müssen weiterhin gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden und werden von der Kommission gemäß Artikel 87 geprüft.

(8) Sonstige Beihilfemaßnahmen, die beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen verfolgen, wie beispielsweise Maßnahmen zur Förderung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben, unterliegen ebenfalls weiterhin der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und werden von der Kommission gemäß Artikel 87 geprüft.

(9) Die Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bleibt auch für einzelne, unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Beschäftigungsbeihilfen bestehen. Beihilfen dieser Art werden anhand der Bestimmungen dieser Verordnung geprüft und von der Kommission nur dann genehmigt, wenn sie im Einklang mit etwaigen Sondervorschriften für den Sektor stehen, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist, und wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vorteile für die Beschäftigung die Wettbewerbsnachteile auf dem betreffenden Markt überwiegen.

Artikel 10

Transparenz und Überwachung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen 20 Arbeitstagen nach Erlass einer Beihilferegelung im Sinne dieser Verordnung eine Kurzbeschreibung der Maßnahme in der in Anhang I vorgegebenen Form, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich wird. Die Kurzbeschreibung ist auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(2) Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen und die danach bewilligten Einzelbeihilfen zur Verfügung. Die Unterlagen müssen belegen, dass die in dieser Verordnung festgelegten Freistellungsvoraussetzungen erfuellt sind und dass es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein KMU handelt, sofern der Anspruch auf Beihilfe hiervon abhängt. Die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit einer Beihilferegelung müssen während zehn Jahren vom Zeitpunkt der letzten auf der Grundlage dieser Regelung bewilligten Beihilfe an gerechnet zur Verfügung gehalten werden. Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich alle Informationen anfordern, die ihrer Ansicht nach nötig sind, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung erfuellt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen in EDV-gestützter Form in der in Anhang II vorgegebenen Form einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung unabhängig davon, ob sich die Anwendung über ein ganzes Kalenderjahr oder nur Teile hiervon erstreckt. Der Bericht ist der Kommission spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu übermitteln.

Artikel 11

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Anmeldungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft.

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Genehmigung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführte Beihilferegelungen sowie auf der Grundlage solcher Regelungen gewährte Beihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und werden durch diese Verordnung freigestellt, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 erfuellen. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfuellen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

(3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben die danach freigestellten Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2) ABl. C 88 vom 12.4.2002, S. 2.

(3) ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4.

(4) ABl. C 1 vom 3.1.1997, S. 10.

(5) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(6) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(7) ABl. C 371 vom 23.12.2000, S. 12.

(8) ABl. C 218 vom 27.7.1996, S. 4.

(9) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(10) ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

(11) ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1.

(12) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(13) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(14) ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

(15) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(16) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

ANHANG I

Von den Mitgliedstaaten zu liefernde Kurzbeschreibung der nach der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährten staatlichen Beihilfen

(Per E-Mail an stateaidgreffe@cec.eu.int)

Nummer der Beihilfe:

Die Nummer wird von der GD Wettbewerb zugeteilt.

Mitgliedstaat:

Region:

Angabe der Region, wenn eine dezentrale Stelle die Beihilfe gewährt.

Bezeichnung der Regelung:

Titel der Beihilferegelung.

Rechtsgrundlage:

Vollständiger Titel der einzelstaatlichen Rechtsgrundlage und Angabe der Fundstelle.

Jährliches Beihilfevolumen:

Die Beträge sind in Euro oder gegebenenfalls in der Landeswährung anzugeben. Angabe der jährlich veranschlagten Gesamthaushaltsmittel oder des voraussichtlichen jährlichen Steuerausfalls für sämtliche in der Regelung enthaltenen Beihilfeelemente.

Bei der Leistung von Bürgschaften ist die (maximale) Höhe der besicherten Darlehen anzugeben.

Beihilfehöchstintensität für:

- Beihilfen nach Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

- Beihilfen nach Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

- Beihilfen nach Artikel 6: Mehrkosten für die Beschäftigung Behinderter

Angabe der Hoechstintensitäten für die verschiedenen Arten von Beihilfen (Beihilfen nach Artikel 4, nach Artikel 5 und nach Artikel 6 der Verordnung).

Inkrafttreten der Regelung:

Angabe des Zeitpunkts, ab dem Beihilfen nach der Regelung gewährt werden dürfen.

Laufzeit der Regelung:

Angabe des genauen Datums (Jahr und Monat), bis zu dem Beihilfen nach der Regelung gewährt werden dürfen.

Zweck der Beihilfen:

- Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

- Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

- Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

In erster Linie ist anzugeben, welchem der drei genannten Ziele die Maßnahme zuzuordnen ist. Darüber hinaus können an dieser Stelle auch Angaben zu weiteren (nachrangigen) Zielsetzungen gemacht werden.

Betroffene Wirtschaftssektoren:

- Sämtliche EG-Wirtschaftssektoren(1)

- Die gesamte verarbeitende Industrie(2)

- Das gesamte Dienstleistungsgewerbe(3)

- Sonstige (bitte näher erläutern)

Zutreffendes bitte ankreuzen. Sektorspezifische Beihilferegelungen fallen nicht unter diese Verordnung und sind daher anmeldepflichtig.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Angabe der Telefonnummer und gegebenenfalls der E-Mail-Anschrift.

Sonstige Auskünfte:

Wird die Regelung teilweise mit Gemeinschaftsmitteln finanziert, ist folgender Satz hinzuzufügen:

"Die Regelung wird teilweise mit Mitteln [Angabe der Quelle] finanziert."

Überschreitet die Laufzeit der Regelung die Geltungsdauer dieser Verordnung, ist folgender Satz hinzuzufügen:

"Nach Ablauf der Freistellungsverordnung am 31. Dezember 2006 gilt noch eine sechsmonatige Übergangsfrist."

(1) Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.

(2) Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.

(3) Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.

ANHANG II

Form des der Kommission zu übermittelnden periodischen Berichts

Standardangaben für den Jahresbericht über Beihilferegelungen, die unter die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Gruppenfreistellungsverordnungen fallen

Die Berichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Gruppenfreistellungsverordnungen zu übermitteln haben, sind unter Verwendung nachstehender Standardangaben zu erstellen.

Sie sind per E-Mail an die folgende Anschrift zu senden:

stateaidgreffe@cec.eu.int.

Erforderliche Angaben für alle Beihilfereglungen, die unter die aufgrund von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen Freistellungsverordnungen fallen

1. Bezeichnung und Nummer der Beihilferegelung.

2. Anwendbare Freistellungsverordnung der Kommission.

3. Ausgaben

Die Ausgaben sind für alle in der Regelung angewandten Beihilfeelemente (z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen, Bürgschaft) getrennt auszuweisen und in Euro bzw. gegebenenfalls in der jeweiligen Landeswährung anzugeben. Bei Steuervergünstigungen sind die jährlichen Einnahmeausfälle anzugeben. In Ermangelung genauer Zahlen kann es sich im letzteren Fall auch um Schätzwerte handeln.

Die Zahlen betreffend die Ausgaben sollten wie folgt geliefert werden:

Für das jeweilige Berichtsjahr ist aufgeschlüsselt nach den in der Regelung angewandten Beihilfeelementen (z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen, Bürgschaft) Folgendes anzugeben:

3.1. Mittelbindungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für alle neuen Förderprojekte. Bei Bürgschaftsregelungen ist die Gesamtsumme der neu ausgereichten Bürgschaften anzugeben.

3.2. Tatsächliche Zahlungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für alle neuen und laufenden Förderprojekte. Bei Bürgschaftsregelungen ist Folgendes anzugeben: Gesamtgarantiesumme, Einnahmen aus Gebühren, Einnahmen aufgrund des Erlöschens der Bürgschaft, fällige Zahlungen infolge des Eintritts des Garantiefalls, laufendes Betriebsergebnis.

3.3. Zahl der neu bewilligten Beihilfen.

3.4. Geschätzte Zahl der infolge der neu gewährten Beihilfen geschaffenen Arbeitsplätze/eingestellten benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmer/weiterbeschäftigten behinderten Arbeitnehmer (sofern zutreffend). Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer sind nach den in Artikel 2 Buchstabe f) genannten Kategorien aufzuschlüsseln.

3.5.

3.6. Regionale Aufschlüsselung der unter 3.1 aufgeführten Ausgaben entweder nach Regionen der NUTS-II-Ebene(1) oder darunter oder nach Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a), Buchstabe b) und Nicht-Fördergebieten.

3.7. Sektorale Aufschlüsselung der unter 3.1 aufgeführten Beträge nach Wirtschaftszweigen (ist mehr als nur ein Wirtschaftszweig betroffen, sind die Beträge anteilig auszuweisen):

- Kohlenbergbau.

- Verarbeitende Industrie:

- Stahl

- Schiffbau

- Kunstfaserindustrie

- Kfz-Industrie

- Sonstige.

- Dienstleistungen

- Verkehr

- Finanzdienstleistungen

- Sonstige.

- Sonstige Wirtschaftssektoren (bitte angeben).

4. Sonstige zweckdienliche Auskünfte und Bemerkungen.

(1) NUTS-Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik in der EG.