32002R1791

Verordnung (EG) Nr. 1791/2002 der Kommission vom 9. Oktober 2002 über die Anerkennung der Kontrollen Marokkos zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 272 vom 10/10/2002 S. 0007 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 1791/2002 der Kommission

vom 9. Oktober 2002

über die Anerkennung der Kontrollen Marokkos zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2002(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unter den Voraussetzungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2379/2001(4), kann die Kommission auf Antrag von Drittländern die von diesen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft durchgeführten Konformitätskontrollen anerkennen.

(2) Die marokkanischen Behörden haben bei der Kommission am 2. August 2001 die Anerkennung der Kontrollen beantragt, die dort vom "Établissement autonome de contrôle et de coordination des exportations" (EACCE) unter der Verantwortung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Gewässer und Forsten durchgeführt werden. In dem Antrag ist ausgeführt, dass der Kontrolldienst über die zur Durchführung der Kontrollen notwendige personelle und materielle Ausstattung verfügt und Verfahren anwendet, die den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 genannten gleichwertig sind, und dass bei der Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse in die Gemeinschaft deren Vermarktungsnormen eingehalten werden müssen.

(3) Nach den Angaben der Mitgliedstaaten gab es bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse aus Marokko zwischen 1997 und 2000 verhältnismäßig wenig Fälle, in denen die Vermarktungsnormen nicht eingehalten wurden.

(4) Vertreter des marokkanischen Kontrolldienstes haben regelmäßig Seminare und Schulungskurse in den Mitgliedstaaten besucht und gelegentlich an internationalen Beratungen über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse teilgenommen, so in der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN-ECE).

(5) Nach den vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der Vermarktungsnormen in Marokko unter zufrieden stellenden Bedingungen gewährleistet wird. Demnach ist die Anerkennung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 zu erteilen und der offizielle Korrespondent und der verantwortliche Kontrolldienst zu benennen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kontrollen Marokkos zur Einhaltung der Vermarktungsnormen der Gemeinschaft bei frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Marokko werden unter den Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 anerkannt.

Artikel 2

Der offizielle Korrespondent in Marokko, unter dessen Verantwortung die Kontrollen durchgeführt werden, und der mit der Kontrolltätigkeit beauftragte Kontrolldienst nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag der Veröffentlichung der Mitteilung über die Einführung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Marokko nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1.

(3) ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 9.

(4) ABl. L 321 vom 6.12.2001, S. 15.

ANHANG

Offizieller Korrespondent nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001: Ministère de l'agriculture, du développement rural et des eaux et forêts Quartier administratif Place Abdallah Chefchouani BP 607 Rabat Marokko Tel. (212-37) 76 36 57/76 05 29 Fax (212-37) 76 33 78 E-Mail: webmaster@madprm.gov.ma

Kontrolldienst nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001: Établissement autonome de contrôle et de coordination des exportations (EACCE) Boulevard Mohamed Smiha/Rue Moulay Mohamed El Baâmrani Casablanca Marokko Tel. (212-22) 30 51 04/30 51 73/30 50 91/30 51 95 Fax (212-22) 30 51 68 E-Mail: eacce@eacce.org.ma