32002R1496

Verordnung (EG) Nr. 1496/2002 der Kommission vom 21. August 2002 zur Änderung von Anhang I (Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2) und Anhang II (Liste der zuständigen Gerichte und sonst befugten Stellen) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Amtsblatt Nr. L 225 vom 22/08/2002 S. 0013 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 1496/2002 der Kommission

vom 21. August 2002

zur Änderung von Anhang I (Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2) und Anhang II (Liste der zuständigen Gerichte und sonst befugten Stellen) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und die Artikel 44 und 74,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 können Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels II über die Zuständigkeit verklagt werden. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 können gegen diese Personen insbesondere nicht die in Anhang I aufgeführten Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden.

(2) Wenn daher eine in Anhang I aufgeführte Zuständigkeitsvorschrift in einem Mitgliedstaat aufgehoben wird, ist Anhang I entsprechend zu ändern.

(3) Für Anträge auf Vollstreckbarkerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidung sind die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 aufgeführten Stellen zuständig.

(4) Nach Artikel 38 ff. und Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 können Anträge auf Vollstreckbarerklärung einer öffentlichen Urkunde bei einem Notar als befugter Stelle eingereicht werden.

(5) Gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission die Texte, durch die die Listen in den Anhängen I bis IV geändert werden.

(6) Die Niederlande haben der Kommission eine Änderung ihrer Zuständigkeitsvorschriften in Anhang I sowie eine Änderung der Liste der zuständigen Gerichte und befugten Stellen in Anhang II mitgeteilt. Eine Änderung der Liste in Anhang II wurde der Kommission auch von Deutschland mitgeteilt. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird der achte Gedankenstrich, der die Niederlande betrifft, gestrichen.

Artikel 2

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: "in Deutschland:

a) beim Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts;

b) bei einem Notar für die Vollstreckbarerklärung einer öffentlichen Urkunde".

Artikel 3

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erhält der neunte Gedankenstrich folgende Fassung: "in den Niederlanden beim voorzieningenrechter van de rechtbank".

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2002

Für die Kommission

António Vitorino

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.