32002R1494

Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission vom 21. August 2002 zur Änderung der Anhänge III, VII und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie, der Tilgung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie, der Entfernung spezifizierten Risikomaterials sowie der Regeln für die Einfuhr von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 225 vom 22/08/2002 S. 0003 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission

vom 21. August 2002

zur Änderung der Anhänge III, VII und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie, der Tilgung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie, der Entfernung spezifizierten Risikomaterials sowie der Regeln für die Einfuhr von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bestimmungen über die Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei Rindern, über die Vernichtung von Rinderembryonen und -eiern von BSE-Fällen, über den Handel mit Rinderembryonen und -eiern sowie über die Entfernung von spezifiziertem BSE-Risikomaterial.

(2) Bei der Änderung des Programms zur Überwachung von BSE bei Rindern durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 der Kommission(3) wurde eine Überprüfung des Überwachungsprogramms angesichts der in den ersten sechs Monaten erzielten Ergebnisse vorgesehen.

(3) In der ersten Jahreshälfte 2001 wurden über fünf Millionen Rinder auf BSE getestet, 457 davon waren positiv. Die meisten positiven Fälle wurden bei im Betrieb verendeten Tieren, notgeschlachteten Tieren und Tieren festgestellt, deren Schlachtung aufgrund des Verdachts auf eine Krankheit oder Störung ihres Allgemeinzustands hinausgeschoben wurde.

(4) Damit die einheitliche Anwendung des Überwachungsprogramms gewährleistet ist, ist in Anhang III, Kapitel A.I.2 die Definition der Tiere zu klären, deren Schlachtung aufgrund des Verdachts auf eine Krankheit oder Störung ihres Allgemeinzustandes aufgeschoben wurde.

(5) Alle mehr als 24 Monate alten im Betrieb verendeten Tiere wurden bei einer auf ein Jahr angelegten statistischen Erhebung, die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Übergangsmaßnahme festgelegt ist, auf BSE getestet. Zur Gewährleistung der wirksamen Feststellung von BSE-Fällen sollten alle über 24 Monate alten im Betrieb verendeten Tiere weiterhin ständig getestet werden. Um unverhältnismäßig hohe Kosten zu vermeiden, sollte eine Ausnahmeregelung für Tiere vorgesehen werden, die in entlegenen Gebieten verenden, wo tote Tiere nicht abgeholt werden.

(6) Es ist wichtig, die Entwicklung der BSE-Epidemie bei Tieren weiterzuverfolgen, die nach dem verschärften Verfütterungsverbot im Vereinigten Königreich geboren wurden. Zu diesem Zweck sollte die Untersuchung von nach der Dreißig-Monats-Regelung geschlachteten und vernichteten Tieren auf alle Tiere ausgedehnt werden, die nach dem Verfütterungsverbot geboren wurden. Die Feststellung positiver Fälle bei Tieren unter 42 Monaten ist jedoch sehr unwahrscheinlich, und es wäre deshalb nicht angemessen, die Untersuchung gesunder Tiere bis zu diesem Alter zu verlangen, die zur Vernichtung gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2000(5), bestimmt sind.

(7) Die Bestimmungen über die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Schlachtkörpern, die zur Untersuchung auf eine transmissible spongiforme Enzephalopathie ausgewählt werden, sind zu klären.

(8) Um unverhältnismäßige Kosten beim Überwachungsprogramm für kleine Wiederkäuer zu vermeiden, sollte eine Ausnahmeregelung für Tiere aufgenommen werden, die in abgelegenen Gebieten verenden, wo tote Tiere nicht abgeholt werden.

(9) Die Bestimmungen über die freiwilligen Überwachungsprogramme bei anderen Tierarten als Rindern, Schafen und Ziegen sollten geklärt werden.

(10) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) kam in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2002 über die Sicherheit von Rinderembryonen zu dem Schluss, dass keine über die Protokolle der Internationalen Gesellschaft für den Embryotransfer hinausgehenden Maßnahmen erforderlich sind. Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) beschloss auf seiner Generalversammlung im Mai 2002 aus den gleichen wissenschaftlichen Gründen, alle Handelsbedingungen für Rinderembryonen und -eier zu streichen. Daher sollten die Bestimmungen über die Vernichtung von Rinderembryonen und -eiern von BSE-Fällen und die mit BSE zusammenhängenden Handelsbedingungen für Rinderembryonen und -eier aufgehoben werden.

(11) Die Bestimmungen über die Entfernung und Kontrolle spezifizierten Risikomaterials sind zu klären.

(12) In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2002 über das geografische BSE-Risiko bestimmter Drittländer kam der WLA zu dem Schluss, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern außer in den zuvor bewerteten Ländern auch in Island und Vanuatu höchst unwahrscheinlich ist. Daher sollten Island und Vanuatu von den Handelsbedingungen für lebende Rinder sowie aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnene Erzeugnisse ausgenommen werden.

(13) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III, VII und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2) ABl. L 45 vom 15.2.2002, S. 4.

(3) ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 12.

(4) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14.

(5) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 37.

ANHANG

1. Anhang III erhält folgende Fassung:

"ANHANG III

ÜBERWACHUNGSSYSTEM

KAPITEL A

I. Überwachung von Rindern

1. Allgemeines

Die Überwachung von Rindern ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2. Überwachung von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren

2.1. Alle mehr als 24 Monate alten Tiere,

- die einer "Notschlachtung aus besonderem Anlass" gemäß Artikel 2 Buchstabe n) der Richtlinie 64/433/EWG(1) des Rates unterzogen oder

- die gemäß Anhang I Kapitel VI Nummer 28 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG geschlachtet werden, mit Ausnahme der Tiere ohne klinische Krankheitssymptome, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne geschlachtet werden,

sind auf BSE zu testen.

2.2. Alle mehr als 30 Monate alten Tiere,

- die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden oder

- die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne gemäß Anhang I Kapitel VI Nummer 28 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG geschlachtet werden, jedoch keine klinischen Krankheitssymptome aufweisen,

sind auf BSE zu testen.

2.3. Abweichend von Nummer 2.2 kann Schweden hinsichtlich der auf seinem Staatsgebiet geborenen, gehaltenen und geschlachteten Rinder beschließen, nur eine Stichprobe zu untersuchen. Die Stichprobe muss mindestens 10000 Tiere jährlich umfassen.

3. Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren

3.1. Alle mehr als 24 Monate alten Rinder, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht

- gemäß de Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission(2) zur Beseitigung getötet wurden,

- im Rahmen einer Epidemie wie etwa der Maul- und Klauenseuche getötet wurden,

- für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,

sind auf BSE zu testen.

3.2. Die Mitgliedstaaten können im Fall von entlegenen Gebieten mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen von den Bestimmungen nach Nummer 3.1 gewähren. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahme gewähren, teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der Gebiete vor, für die diese Ausnahmen gelten. Die Abweichung darf nicht mehr als 10 % der Rinderpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.

4. Überwachung von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung aufgekauft werden

4.1. Alle Tiere, die wegen einer Verletzung getötet werden oder bei der Schlachttieruntersuchung Krankheitszeichen aufweisen, sind auf BSE zu testen.

4.2. Alle mehr als 42 Monate alten und nach dem 1. August 1996 geborenen Tiere sind auf BSE zu testen.

4.3. Eine Stichprobe von jährlich mindestens 10000 nicht unter Nummer 4.1 oder 4.2 fallenden Tieren ist auf BSE zu testen.

5. Überwachung sonstiger Tiere

Zusätzlich zu den Untersuchungen nach den Nummern 2 bis 4 können Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Rinder auf ihrem Staatsgebiet zu untersuchen, insbesondere wenn sie aus Ländern mit einheimischer BSE stammen, potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben oder von BSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder von diesen abstammen.

6. Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen

6.1. Wurde ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier zur Untersuchung auf BSE ausgewählt, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG am Schlachtkörper erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.2. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Bestimmungen nach Nummer 6.1 gewähren, wenn es im Schlachthof ein amtliches System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.3. Alle Körperteile der auf BSE getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt.

6.4. Alle Körperteile von positiv getesteten Tieren, einschließlich der Haut, werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Kapitel B Abschnitt III aufbewahrt werden muss.

6.5. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier positiv getestet, dann müssen zusätzlich zum positiv getesteten Schlachtkörper mindestens der dem positiv getesteten unmittelbar vorausgehende Schlachtkörper und die zwei unmittelbar folgenden Schlachtkörper in der gleichen Schlachtlinie gemäß Nummer 6.4 beseitigt werden.

6.6. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.5 gewähren, wenn es im Schlachthof ein System gibt, das eine Kontaminierung zwischen Schlachtkörpern verhindert.

II. Überwachung von Schafen und Ziegen

1. Allgemeines

Die Überwachung von Schafen und Ziegen ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2. Überwachung von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren

Tiere, die über 18 Monate alt sind oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben und die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sind entsprechend dem in der Tabelle angegebenen Stichprobenumfang zu untersuchen. Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die jeweilige Jahreszeit repräsentativ sein. Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Herkunft, Art, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt. Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen. Mehrfachprobenahmen in der gleichen Herde sind möglichst zu vermeiden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren

Tiere, die älter als 18 Monate sind oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben und die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht

- im Rahmen einer Epidemie, wie etwa der Maul- und Klauenseuche, getötet wurden,

- für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,

sind gemäß dem in der Tabelle angegebenen Stichprobenumfang zu untersuchen. Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die jeweilige Jahreszeit repräsentativ sein. Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Herkunft, Art, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt. Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen. Mehrfachprobenahmen in der gleichen Herde sind möglichst zu vermeiden.

Die Mitgliedstaten können beschließen, entlegene Gebiete mit geringer Bestandsdichte, in denen tote Tiere nicht abgeholt werden, von der Stichprobe auszunehmen. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der ausgenommenen Gebiete vor. Die Ausnahmeregelung darf nicht mehr als 10 % der Schaf- und Ziegenpopulation des Mitgliedstaats betreffen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Überwachung sonstiger Tiere

Zusätzlich zu den Überwachungsprogrammen nach den Nummern 2 und 3 können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Tiere zu überwachen, insbesondere:

- für die Milcherzeugung genutzte Tiere,

- Tiere, die aus Ländern mit einheimischen TSE stammen,

- Tiere, die potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben,

- Tiere, die von TSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder von diesen abstammen,

- Tiere, die aus TSE-infizierten Herden stammen.

5. Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen von Schafen und Ziegen

5.1. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier zur Untersuchung auf TSE ausgewählt, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

5.2. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Bestimmung nach Nummer 5.1 gewähren, wenn es im Schlachthof ein amtliches System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

5.3. Alle Körperteile der getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt.

5.4. Alle Körperteile von positiv getesteten Tieren, einschließlich der Haut, werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Kapitel B Abschnitt III aufbewahrt werden muss.

6. Genotypisierung

6.1. Bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen wird der Genotyp des Prionproteins bestimmt. Bei resistenten Genotypen festgestellte TSE-Fälle (Schafe eines Genotyps, bei dem sich Alanin auf beiden Allelen des Codons 136, Arginin auf beiden Allelen des Codons 154 und Arginin auf beiden Allelen des Codons 171 finden) sind der Kommission unverzüglich zu melden. Wenn möglich, sind derartige Fälle für eine Stammtypisierung zu übermitteln. Ist eine Stammtypisierung dieser Fälle nicht möglich, werden die Herkunftsherden und alle anderen Herden, bei denen das Tier war, einer verstärkten Überwachung unterzogen, um andere TSE-Fälle für eine Stammtypisierung zu finden.

6.2. Zusätzlich zu den gemäß Nummer 6.1 genotypisierten Tieren ist der Genotyp des Prionproteins einer zufällig ausgewählten Teilprobe der gemäß Kapitel A Abschnitt II Nummer 2 getesteten Tiere zu ermitteln. Diese Teilprobe muss für jeden Mitgliedstaat mindestens einem Prozent der Gesamtprobe entsprechen und darf nicht weniger als 100 Tiere pro Mitgliedstaat umfassen. Im Wege einer Ausnahmeregelung können die Mitgliedstaaten beschließen, eine gleichwertige Zahl lebender Tiere gleichen Alters zu genotypisieren.

III. Überwachung anderer Tierarten

Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis andere Tierarten als Rinder, Schafe und Ziegen auf TSE überwachen.

KAPITEL B

I. Angaben, die der Bericht der Mitgliedstaaten enthalten muss

1. Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde.

2. Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, sowie das Ergebnis der Untersuchung.

3. Die Zahl der Herden, in denen bei Schafen und Ziegen Verdachtsfälle gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 gemeldet und untersucht wurden.

4. Der geschätzte Umfang der Teilgesamtheit im Sinne von Kapitel A Abschnitt I Nummern 3 und 4.

5. Die Zahl der Rinder, die je Teilgesamtheit im Sinne von Kapitel A Abschnitt I Nummern 2 bis 5 getestet wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Tests.

6. Der geschätzte Umfang der Teilgesamtheiten im Sinne von Kapitel A Abschnitt II Nummern 2 und 3, die als Stichprobe ausgewählt wurden.

7. Die Zahl der Schafe, Ziegen und Herden, die je Teilgesamtheit im Sinne von Kapitel A Abschnitt II Nummern 2 bis 4 untersucht wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Tests.

8. Zahl, Altersverteilung und geografische Verteilung der positiven BSE- und Scrapie-Fälle. Das Herkunftsland, wenn es sich vom Meldeland unterscheidet, positiver BSE- und Scrapie-Fälle. Zahl und geografische Verteilung von Herden mit positiven Scrapie-Fällen. Für jeden BSE-Fall sollten das Geburtsjahr und, wenn möglich, der Geburtsmonat angegeben werden.

9. Positive TSE-Fälle bei anderen Tieren als Rindern, Schafen und Ziegen.

10. Der Genotyp und, soweit möglich, die Rasse jedes Tieres, das innerhalb der in Kapitel A Teil II Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Teilpopulation einer Stichprobenuntersuchung unterzogen wurde.

II. Angaben, die die Zusammenfassung der Kommission enthalten muss

Die Zusammenfassung wird in Tabellenform vorgelegt und enthält mindestens die in Teil I für jeden Mitgliedstaat festgelegten Angaben.

III. Aufzeichnungen

1. Die zuständige Behörde bewahrt sieben Jahre lang Aufzeichnungen auf über

- die Zahl und die Arten der Tiere, für die gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde;

- die Zahl und das Ergebnis der klinischen und epidemiologischen Untersuchungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1;

- die Zahl und das Ergebnis der Laboruntersuchungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2;

- Zahl, Identität und Herkunft der Tiere, die im Rahmen der Überwachungsprogramme im Sinne von Kapitel A einer Stichprobenuntersuchung unterzogen wurden, und nach Möglichkeit Alter und Rasse der Tiere sowie Angaben zur Anamnese,

- Genotyp des Prionproteins bei positiven TSE-Fällen bei Schafen.

2. Das untersuchende Labor bewahrt sieben Jahre lang alle Aufzeichnungen über die Tests, insbesondere die Laborbücher sowie gegebenenfalls die Paraffinblocks und Fotografien der Western Blots auf.

(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

(2) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14."

2. Anhang VII wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a) wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt hat, seine Nachkommen, die innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit geboren wurden;".

b) In Nummer 1 Buchstabe a) werden im fünften Gedankenstrich die Wörter "Embryonen oder Eier" gestrichen.

c) In Nummer 2 Buchstabe a) werden die Worte "und die Beseitigung der Rinderembryonen und -eizellen" gestrichen.

3. Anhang XI wird wie folgt geändert:

a) In Teil A wird Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer i) wie folgt ersetzt: "i) Schädel, einschließlich Hirn und Augen, Tonsillen, Wirbelsäule ausschließlich der Schwanzwirbel, Querfortsätze der Lenden- und Brustwirbel sowie die Kreuzbeinfluegel, aber einschließlich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über zwölf Monate alten Rindern sowie der Darm von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Rindern jeden Alters;".

b) In Teil A wird Nummer 5 Buchstabe a) wie folgt ersetzt: "a) in Schlachthöfen oder gegebenenfalls an anderen Schlachtorten;".

c) In Teil A wird die in Nummer 10 Buchstabe b) genannte Länderliste wie folgt ersetzt: "Argentinien

Australien

Botswana

Brasilien

Chile

Costa Rica

El Salvador

Island

Namibia

Neuseeland

Nicaragua

Panama

Paraguay

Singapur

Swasiland

Uruguay

Vanuatu."

d) In Teil A wird Nummer 12 Buchstabe a) wie folgt ersetzt: "a) Wenn die Wirbelsäule nicht entfernt werden soll, sind Schlachtkörper oder Teile von Schlachtkörpern von Rindern gemäß der Definition der Richtlinie 64/433/EWG, die die Wirbelsäule enthalten, auf dem Etikett gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 durch einen blauen Streifen zu kennzeichnen, außer auf der Stufe des Verkaufs an den Endverbraucher."

e) Teil B wird gestrichen.

f) In Teil D wird Nummer 3 wie folgt ersetzt: "3. Nummer 2 gilt nicht für die Einfuhr von Rindern, die in folgenden Ländern geboren und ununterbrochen aufgezogen wurden:

Argentinien

Australien

Botswana

Brasilien

Chile

Costa Rica

El Salvador

Island

Namibia

Neuseeland

Nicaragua

Panama

Paraguay

Singapur

Swasiland

Uruguay

Vanuatu."

g) In Teil D wird Nummer 4 gestrichen.