32002R1411

Verordnung (EG) Nr. 1411/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Indien

Amtsblatt Nr. L 205 vom 02/08/2002 S. 0026 - 0049


Verordnung (EG) Nr. 1411/2002 der Kommission

vom 29. Juli 2002

zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Indien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 12,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 9. November 2001 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (nachstehend "PTY" genannt) mit Ursprung in Indien und Indonesien in die Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung ein.

(2) Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, der im September 2001 vom "International Committee of Rayon and Synthetic Fibres" (CIRFS) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von PTY in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt Beweise dafür, dass die betroffene Ware subventioniert und dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht worden ist; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens zu rechtfertigen.

(3) Parallel zum Antisubventionsverfahren wurde am selben Tag im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft veröffentlicht.

(4) Derzeit gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Malaysia (Verordnung (EG) Nr. 1001/97 des Rates(4), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1992/2000(5)), Indonesien und Thailand (Verordnung (EG) Nr. 2160/96 des Rates(6), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1078/2001(7)) sowie Taiwan (Verordnung (EG) Nr. 3905/88 des Rates(8), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2010/2000(9)). Im Fall der Einfuhren mit Ursprung in Malaysia(10), Taiwan(11), Indonesien(12) und Thailand(13) laufen derzeit gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(15), Überprüfungen im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Auslaufen dieser Antidumpingmaßnahmen.

(5) Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die indische Regierung und die indonesische Regierung gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) von dem Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indien und Indonesien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen. Der indischen Regierung und der indonesischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und einvernehmlich eine Lösung zu erzielen. Bei den Konsultationen, die daraufhin zwischen der indischen Regierung und der Kommission in deren Gebäuden in Brüssel geführt wurden, legte die indische Regierung keine stichhaltigen Beweise vor, die die Behauptungen im Antisubventionsantrag entkräftet hätten. Die indonesische Regierung reagierte nicht auf das Konsultationsangebot.

(6) Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller und ihre repräsentativen Verbände sowie die Einführer/Händler, die bekanntermaßen betroffen waren, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer, die Verwender, die Lieferanten, die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt haben, sowie alle anderen bekanntermaßen betroffenen Hersteller in der EG über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(7) Die indische und die indonesische Regierung, mehrere ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern sowie mehrere Hersteller, Verwender und Einführer/Händler in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die fristgerecht eine Anhörung beantragten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(8) Da gemäß den Angaben im Antrag offensichtlich eine Vielzahl ausführender Hersteller in Indien und in Indonesien betroffen war, wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung die Anwendung von Stichprobenverfahren für die Subventionsuntersuchung ins Auge gefasst.

(9) Im Fall der ausführenden Hersteller in Indien sandte die Kommission einer repräsentativen Auswahl dieser Hersteller Fragebogen zu und erhielt von ihnen ausführliche Informationen (siehe Erwägungsgründe 17 bis 22).

(10) Im Fall Indonesiens wurden Stichprobenverfahren nicht als notwendig angesehen, da sich nur eine begrenzte Anzahl ausführender Hersteller meldete und die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung angeforderten Informationen übermittelte. Die Kommission sandte fünf ausführenden Herstellern in Indonesien Fragebogen zu und erhielt von ihnen Antworten.

(11) Die Kommission sandte auch allen anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu. Sie erhielt Antworten von zwei der sechs Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt hatten, von einem Gemeinschaftshersteller, der ursprünglich nicht zu den Antragstellern zählte, und von der indischen und der indonesischen Regierung. Sie erhielt ferner Antworten von einem Verwender und zwei Rohstofflieferanten, die ausreichend vollständig und repräsentativ waren, um auf ihrer Grundlage das Interesse der Gemeinschaft prüfen zu können. Keiner der Einführer in der Gemeinschaft, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden waren, beantwortete den Fragebogen bzw. nahm von sich aus mit der Kommission Kontakt auf.

(12) Die Kommission holte alle für die Ermittlung von Subventionierung, Schädigung und Interesse der Gemeinschaft für erforderlich erachtete Informationen ein und prüfte sie. Bei der indischen und bei der indonesischen Regierung sowie in den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a) Gemeinschaftshersteller

- Dupont SA, UK,

- Sinterama SpA, Italien;

b) Ausführende Hersteller in Indien

- Indo Rama Synthetics Ltd, Nagpur, Maharashtra,

- Reliance Industries Ltd, Mumbai, Maharashtra,

- Welspun Syntex Ltd, Mumbai, Maharashtra;

c) Ausführende Hersteller in Indonesien

- PT. Indorama Synthetics Tbk, Jakarta,

- PT. Mutu Gading Tekstil, Jakarta,

- PT. Panasia Indosyntec, Bandung,

- PT. Polyfin Canggih, Bandung,

- PT Sulindafin (PT Susilia Idah Synthetic Fiber Industries), Jakarta.

(13) Die Subventions- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2001 (nachstehend "UZ" genannt). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt).

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(14) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um texturierte Polyester-Filamentgarne (PTY) des KN-Codes 5402 33 00 mit Ursprung in Indien und Indonesien. Sie werden direkt aus teilverstreckten Polyestergarnen hergestellt und anschließend texturiert und sowohl in der Web- als auch in der Wirk-/Strickwarenindustrie zur Herstellung von Geweben aus Polyester oder aus Polyester und Baumwolle verwendet. Es werden verschiedene Typen von PTY verkauft, die sich unter anderem nach Gewicht ("Denier"), Zahl der Filamente, flammenhemmenden Eigenschaften, Färbung und Drehung unterscheiden. Ferner fallen je nach der Leistungsfähigkeit des Fertigungsprozesses unterschiedliche Qualitäten an. Allerdings bestehen keine wesentlichen Unterschiede in den grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen der verschiedenen Typen und Qualitäten von PTY. Daher sollten alle PTY-Typen für die Zwecke dieses Verfahrens als eine Ware angesehen werden.

2. Gleichartige Ware

(15) Die Untersuchung ergab, dass die in Indien und Indonesien hergestellten und dort auf dem Inlandsmarkt verkauften PTY ähnliche grundlegende materielle Eigenschaften und Verwendungen haben wie die PTY, die aus diesen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Ebenso haben die PTY, die von den Gemeinschaftsherstellern, welche den Antisubventionsantrag gestellt haben, hergestellt und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden, ähnliche grundlegende materielle Eigenschaften und Verwendungen wie die aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten PTY.

(16) Daher werden die PTY, die in Indien und Indonesien auf dem Inlandsmarkt verkauft, aus diesem Land in die Gemeinschaft ausgeführt bzw. in der Gemeinschaft hergestellt und dort verkauft werden, als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen.

C. STICHPROBENVERFAHREN

1. Auswahl einer Stichprobe unter den indischen Ausführern

(17) Angesichts der Vielzahl der im Antisubventionsantrag genannten ausführenden Hersteller in Indien vertrat die Kommission zu Beginn des Verfahrens die Auffassung, dass gegebenenfalls gemäß Artikel 27 der Grundverordnung mit einer Stichprobe gearbeitet werden müsse.

(18) Damit die Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung eine Stichprobe auswählen konnte, wurden die ausführenden Hersteller aufgefordert, innerhalb von drei Wochen nach Einleitung des Verfahrens mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und grundlegende Informationen über ihre Export- und Inlandsverkäufe, ihre genaue Tätigkeit bei der Herstellung der betroffenen Ware sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung und/oder dem Verkauf von PTY beteiligt sind, zu übermitteln. Auch die indischen Behörden und der indische Verband der ausführenden Hersteller wurden diesbezüglich von der Kommission unterrichtet und erhoben keine Einwände gegen die Anwendung eines Stichprobenverfahrens.

2. Vorauswahl unter den kooperierenden Unternehmen

(19) Innerhalb der in Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung gesetzten Frist von drei Wochen nahmen 12 Unternehmen aus Indien mit der Kommission Kontakt auf und übermittelten die erbetenen Informationen. Bei zwei dieser Unternehmen handelte es sich jedoch um Händler, die bei der Auswahl der Stichprobe nicht berücksichtigt werden konnten. Die übrigen zehn Hersteller, die sich bereit erklärten, in die Stichprobe einbezogen zu werden, wurden zu Beginn des Verfahrens als kooperierende Unternehmen angesehen und bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt. Auf sie entfielen 98 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Gemeinschaft.

(20) Alle Unternehmen, die sich nicht innerhalb der Frist von drei Wochen selbst meldeten, wurden als nicht kooperierende Unternehmen angesehen.

3. Auswahl der Stichprobe

(21) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung wurde die Auswahl auf der Grundlage des größten repräsentativen Ausfuhrvolumens getroffen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf dieser Grundlage wurden im Einvernehmen mit dem indischen Verband der ausführenden Hersteller und den indischen Behörden drei ausführende Hersteller in die Stichprobe einbezogen. Auf die drei Unternehmen der Stichprobe entfielen rund 70 % der PTY-Ausfuhren aus Indien in die Gemeinschaft und rund 65 % der PTY-Verkäufe auf dem Inlandsmarkt in Indien.

(22) Die sieben kooperierenden Unternehmen, die letztlich nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurden davon unterricht, dass etwaige Ausgleichszölle auf ihre Ausfuhren gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung berechnet würden. Einige dieser Unternehmen hatten zuvor ihre Absicht mitgeteilt, in dem Fall, in dem sie nicht in die Stichprobe einbezogen würden, die Berechnung einer unternehmensspezifischen Subventionsspanne gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen. Innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist wurden jedoch keine Anträge mit entsprechenden Nachweisen eingereicht.

(23) Den Unternehmen der Stichprobe wurden Fragebogen zum Ausfuellen zugesandt. Für die Unternehmen, die letztlich in die Stichprobe einbezogen wurden und die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, wurden jeweils eine eigene Subventionsspanne und ein unternehmensspezifischer Zollsatz ermittelt.

D. SUBVENTIONEN

I. INDIEN

1. Einleitung

(24) Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden fünf Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Ausfuhrsubventionen beinhalteten:

i) Freie Exportzonen/Exportorientierte Betriebe (FEZ/EOB);

ii) "Duty Entitlement Passbook"-Regelung (DEPB);

iii) "Export Promotion Capital Goods"-Regelung (EPCG-Regelung);

iv) Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung;

v) "Advance Licence"-Regelung.

(25) Grundlage der unter Erwägungsgrund 24 Buchstaben i), ii), iii) und v) genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahr 1992 ("Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992"), das am 7. August 1992 in Kraft trat. Gemäß Section 5 dieses Außenhandelsgesetzes ist die indische Regierung befugt, Notifikationen zur Ein- und Ausfuhrpolitik zu machen. Die entsprechenden Notifikationen werden in den "Aus- und Einfuhrpolitik"-Dokumenten zusammengefasst, die vom Handelsministerium alle fünf Jahre herausgegeben und jährlich aktualisiert werden. Im vorliegenden Fall bezieht sich ein "Aus- und Einfuhrpolitik"-Dokument auf den Untersuchungszeitraum, und zwar der Fünfjahresplan für die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. März 2002. Die indischen Außenhandelsregeln sind ferner in dem folgenden Verfahrenshandbuch der indischen Regierung niedergelegt: "Handbook of Procedures for Exports and Imports - 1. April 1997 - 31. März 2002" (Band 1).

Die unter Erwägungsgrund 24 Buchstabe iv) genannte Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz ("Income Tax Act") aus dem Jahr 1961, der jährlich durch den "Finance Act" geändert wird.

2. Freie Exportzonen (FEZ)/Exportorientierte Betriebe (EOB)

a) Rechtsgrundlage

(26) Die 1965 eingeführte FEZ-/EOB-Regelung ist ein Instrument, das in den "Aus- und Einfuhrpolitik"-Dokumenten aufgeführt ist und Ausfuhranreize beinhaltet. Während des UZ stützte sich die Regelung auf die Zollnotifikationen Nrn. 53/97, 133/94 und 126/94. Die Regelung wird in Kapitel 9 und Anlage I des "Aus- und Einfuhrpolitik"-Dokuments für die Zeit von 1997 bis 2002 und in dem einschlägigen Verfahrenshandbuch näher erläutert.

b) Förderfähigkeit

(27) Unternehmen können den FEZ-/EOB-Status grundsätzlich dann erhalten, wenn sie sich verpflichten, alle von ihnen hergestellten Waren und alle ihre Dienstleistungen auszuführen. Nachdem der FEZ-/EOB-Status erteilt wurde, können die Unternehmen bestimmte Vorteile in Anspruch nehmen. In Indien sind sieben Gebiete als FEZ ausgewiesen. EOB können ihren Standort überall in Indien haben. Gemäß Section 65 des Zollgesetzes befinden sie sich unter Zollverschluss und werden zollamtlich überwacht. Obwohl von Unternehmen mit FEZ-/EOB-Status normalerweise erwartet wird, dass sie ihre gesamte Produktion ausführen, gestattet ihnen die indische Regierung, unter bestimmten Bedingungen einen Teil ihrer Produktion auf dem Inlandsmarkt abzusetzen.

c) Feststellungen

(28) Die Untersuchung ergab, dass keines der untersuchten Unternehmen diese Regelung in Anspruch nahm, da die betreffenden Unternehmen keine Betriebe in freien Exportzonen bzw. keine exportorientierten Betriebe hatten. Daher wurde diese Regelung im Rahmen dieser Untersuchung nicht eingehender geprüft.

3. "Duty Entitlement Passbook"-Regelung (DEPB)

Rechtsgrundlage

(29) Die DEPB wurde am 1. April 1997 durch die Zollnotifikation 34/97 in Kraft gesetzt. Die Regelung wird in den Abschnitten 7.14 bis 7.17 des maßgeblichen "Aus- und Einfuhrpolitik"-Dokuments und in den Abschnitten 7.32 bis 7.53 des Verfahrenshandbuchs eingehend beschrieben. Die DEPB hat die am 31. März 1997 ausgelaufene "Passbook"-Regelung (PBS) abgelöst. Es gibt zwei Varianten der DEPB:

- Vorausfuhr-DEPB;

- Nachausfuhr-DEPB.

Vorausfuhr-DEPB

(30) Die indische Regierung gab an, dass die Vorausfuhr-DEPB am 1. April 2000 aufgehoben wurde, so dass die Regelung im Untersuchungszeitraum nicht mehr galt. Die Untersuchung ergab, dass die untersuchten Unternehmen keine Vorteile im Rahmen der Vorausfuhr-DEBP erhielten. Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit dieser Regelung.

Nachausfuhr-DEPB

a) Förderfähigkeit

(31) Die Nachausfuhr-DEPB kann von ausführenden Herstellern (d. h. allen Herstellern in Indien, die Waren ausführen) und von ausführenden Händlern in Anspruch genommen werden.

b) Anwendung

(32) Im Rahmen dieser Regelung kann jeder förderungswürdige Ausführer Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der ausgeführten Veredelungserzeugnisse berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze auf der Grundlage der "Standard Input/Output norms" (SION) festgelegt. Die Lizenzen mit Angabe der Höhe der Gutschriften werden automatisch ausgestellt.

(33) Im Rahmen der Nachausfuhr-DEPB können solche Gutschriften mit den Zöllen auf spätere Einfuhren beliebiger Waren (z. B. Rohstoffe oder Investitionsgüter) verrechnet werden, mit Ausnahme der Waren, deren Einfuhr beschränkt oder verboten ist. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.

(34) DEPB-Lizenzen sind frei übertragbar und werden daher häufig verkauft. DEPB-Lizenzen sind ab dem Ausstellungsdatum 12 Monate lang gültig. Das Unternehmen muss der zuständigen Behörde eine Gebühr in Höhe von 0,5 % der DEPB-Gutschrift zahlen.

c) Schlussfolgerungen zur Nachausfuhr-DEPB

(35) Diese Regelung ist eindeutig von der Ausfuhrleistung abhängig. Bei der Ausfuhr von Waren erhält das Unternehmen eine Gutschrift, die es mit Zöllen verrechnen kann, die auf spätere Einfuhren beliebiger Waren (Rohstoffe und Investitionsgüter gleichermaßen) zu entrichten sind, oder die es verkaufen kann.

(36) Die Gutschriften werden unter Zugrundelegung der SION-Sätze mit Hilfe einer Formel automatisch und somit unabhängig davon berechnet, ob die Vorleistungen eingeführt, ob für sie Einfuhrabgaben entrichtet und ob und in welchem Umfang sie tatsächlich zur Herstellung der Ausfuhrwaren verwendet wurden. Ein Unternehmen kann auf der Grundlage früherer Ausfuhren eine Lizenz in der Tat unabhängig davon beantragen, ob es Einfuhren tätigt oder die eingeführten Waren aus anderen Quellen bezieht.

(37) Bei der Nachausfuhr-DEPB handelt es sich nicht um eine zulässige Erlass-/Rückerstattungsregelung im Sinne der Grundverordnung. Insbesondere ist der Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung der betreffenden Ware tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Somit kommt es offensichtlich zu einem übermäßigen Erlass von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung. Der Erlass der Einfuhrabgaben beschränkt sich in der Tat nicht auf die Einfuhrabgaben auf diejenigen Waren, die bei der Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht werden.

(38) Im vorliegenden Fall verkaufte eines der untersuchten Unternehmen im Untersuchungszeitraum 90 % seiner DEBP-Lizenzen und ein weiteres Unternehmen 60 %, während das dritte Unternehmen alle seine Lizenzen selbst in Anspruch nahm und sogar eine beträchtliche Anzahl davon kaufte.

(39) Gemäß den vorstehenden Ausführungen stellt die Regelung eine Subvention dar, denn die finanzielle Beihilfe der indischen Regierung in Form eines Verzichts auf Einfuhrabgaben verschafft dem Inhaber einer DEPB-Lizenz einen Vorteil, da er Waren unter Inanspruchnahme der bei früheren Ausfuhren gutgeschriebenen Beträge zollfrei einführen kann. Die Subvention ist rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, so dass sie als spezifisch im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung anzusehen ist.

d) Berechnung der Höhe der Subvention für die Nachausfuhr-DEPB

(40) Der Vorteil für die Unternehmen wurde auf der Grundlage der Beträge berechnet, die auf den selbst in Anspruch genommenen bzw. übertragenen Lizenzen gutgeschrieben wurden. Im Fall der übertragenen (verkauften) Lizenzen wurde der Vorteil unabhängig vom Verkaufspreis der Lizenz berechnet, da der Verkauf einer Lizenz eine reine Geschäftsentscheidung ist, die nichts an der Höhe des Vorteils ändert, der im Rahmen der Regelung gewährt wird. Dieser Subventionsbetrag wurde den Gesamtausfuhren während des UZ zugerechnet. Die Unternehmen der Stichprobe erhielten Subventionen in Höhe von 9,1 % bzw. 0,4 %. Bei der Ermittlung des Vorteils wurden die Gebühren, die für den Erhalt der Subvention gezahlt wurden, in Abzug gebracht.

(41) Ein Unternehmen beantragte, dass der Vorteil im Rahmen der DEPB nur anhand der Lizenzen berechnet werden sollte, die für Einfuhren im Zusammenhang mit der PTY-Produktion verwendet wurden. Da dieses Unternehmen seine DEPB-Lizenzen jedoch auch verkaufte, konnten diese Lizenzen nicht einer bestimmten von ihm hergestellten Ware zugeordnet werden. Daher konnte der Vorteil nicht auf die PTY beschränkt werden; vielmehr wurde der aus sämtlichen Lizenzen erwachsende Vorteil den Gesamtausfuhren zugerechnet.

4. "Export Promotion Capital Goods"-Regelung (EPCG-Regelung)

a) Rechtsgrundlage

(42) Die EPCG-Regelung wurde am 1. April 1992 verkündet. Während des UZ stützte sich die Regelung auf die Zollnotifikationen Nrn. 28/1997, 29/1997 und 49/2000. Die Regelung wird in Kapitel 6 des "Aus- und Einfuhrpolitik"-Dokuments für die Zeit von 1997 bis 2002 und in dem einschlägigen Verfahrenshandbuch näher erläutert.

b) Förderfähigkeit

(43) Die EPCG-Regelung kann von ausführenden Herstellern (d. h. allen Hersteller in Indien, die Waren ausführen) und ausführenden Händlern in Anspruch genommen werden. Seit dem 1. April 1997 sind auch mit ausführenden Händlern verbundene Hersteller förderungswürdig.

c) Anwendung

(44) Unternehmen, die diese Regelung nutzen wollen, müssen den zuständigen Behörden Angaben zu Art und Wert der einzuführenden Investitionsgüter machen. Je nach Umfang der Ausfuhrverpflichtungen, die sie bereit sind einzugehen, können sie Investitionsgüter entweder zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz einführen. Die Lizenzen, die die präferenzbegünstigten Einfuhren ermöglichen, werden automatisch erteilt. Die Ausstellung der Lizenzen ist gebührenpflichtig. Die Ausfuhrverpflichtung besteht darin, dass die Ausfuhrwaren unter Verwendung der eingeführten Investitionsgüter hergestellt werden müssen.

d) Schlussfolgerungen zur EPCG-Regelung

(45) Die Anwendung eines ermäßigten Zollsatzes bzw. die Zollbefreiung im Fall eines Ausführers stellt eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung dar, weil auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet und dem Empfänger durch die Ermäßigung der Zölle bzw. die Befreiung von den Einfuhrzöllen ein Vorteil verschafft wird. Bei der EPCG-Regelung handelt es sich somit um eine Subvention.

(46) Da die Subvention gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig ist, ist sie anfechtbar. Die Ausstellung der Lizenz ist an die Voraussetzung geknüpft, dass eine Verpflichtung zur Ausfuhr von Waren eingegangen wird, so dass die Subvention als spezifisch anzusehen ist.

e) Berechnung der Höhe der Subvention

Der den Ausführern verschaffte Vorteil wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betroffenen Wirtschaftszweig entspricht. Die Subventionen wurden sodann den Gesamtausfuhren im Untersuchungszeitraum zugerechnet. Um den gesamten Vorteil des Empfängers im Rahmen dieser Regelung zu ermitteln, wurde der auf diese Weise dem Untersuchungszeitraum zugerechnete Betrag um die Zinsen während des Untersuchungszeitraums erhöht. Da diese Art der Subvention einem einmaligen Zuschuss entspricht, erschien es zu diesem Zweck angemessen, die Marktzinsen in Indien während des Untersuchungszeitraums, d. h. 11,5 %, zugrunde zu legen. Die Subventionen wurden sodann den Gesamtausfuhren im Untersuchungszeitraum zugerechnet.

(47) Nur zwei der untersuchten ausführenden Hersteller nahmen diese Regelung im UZ in Anspruch. Der eine von ihnen erhielt Subventionen in Höhe von 1,25 %, während sich die Subventionen im Fall des anderen als geringfügig erwiesen.

(48) Einer der ausführenden Hersteller machte geltend, "im Fall bereits erledigter EPCG-Lizenzen könnten keine anfechtbaren Subventionen vorliegen, da die Abhängigkeit von der Ausfuhrleistung vollständig erloschen sei und keinerlei Ausfuhrverpflichtungen mehr bestuenden, so dass die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Subventionen eindeutig nicht mehr erfuellt seien".

(49) Dem Antrag des Unternehmens, den aus der Zollbefreiung erwachsenden Vorteil im Fall bereits erledigter Lizenzen (d. h. bei denen die Ausfuhrverpflichtung bereits erfuellt wurde) kann nicht stattgegeben werden, da die unter Inanspruchnahme dieser Lizenzen eingeführten Investitionsgüter weiterhin für die Produktion eingesetzt wurden und noch nicht vollständig abgeschrieben waren. Da es sich bei der EPCG-Regelung um eine einmalige Subvention handelt, ist der dem Unternehmen erwachsende Vorteil als einmaliger Zuschuss anzusehen, der über den normalen Abschreibungszeitraum zu verteilen ist, selbst wenn die Ausfuhrverpflichtung bereits erfuellt wurde.

5. Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung (ITES)

a) Rechtsgrundlage

(50) Das Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz ("Income Tax Act") aus dem Jahre 1961 bildet die Rechtsgrundlage der ITES. Dieses Gesetz, das jährlich durch den "Finance Act" geändert wird, bildet die Grundlage für die Besteuerung und sieht mehrere von den Steuerpflichtigen zu beantragende Steuerbefreiungen bzw. -abzüge vor. Dazu gehören auch die Befreiungen von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf Gewinne aus Exportverkäufen, die Unternehmen gemäß Section 10A, Section 10B und Section 80HHC des Gesetzes beantragen können.

b) Förderfähigkeit

(51) Die Befreiungen nach Section 10A können von Firmen in freien Exportzonen in Anspruch genommen werden. Die Befreiungen nach Section 10B gelten für die EOB. Die Befreiungen nach Abschnitt 80HHC können von allen exportierenden Unternehmen beantragt werden.

c) Anwendung

(52) Um die vorstehend genannten Steuerabzüge bzw. Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können, muss ein Unternehmen am Ende des Steuerjahres bei den Steuerbehörden zusammen mit seiner Steuererklärung einen entsprechenden Antrag einreichen. Das Steuerjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. Die Steuererklärung ist den Behörden bis zum darauf folgenden 30. November vorzulegen. Bis zur endgültigen Steuerfestsetzung können bis zu 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung vergehen. Ein Unternehmen kann jeweils nur einen der Abzüge beantragen, die in den drei vorgenannten Sections vorgesehen sind.

d) Schlussfolgerungen zur ITES

(53) Nach Buchstabe e) der Beispielliste von Ausfuhrsubventionen (Anhang I der Grundverordnung) stellt die spezifisch ausfuhrbezogene "vollständige oder teilweise Freistellung ... von direkten Steuern" eine Ausfuhrsubvention dar. Im Rahmen der ITES gewährt die indische Regierung den Unternehmen eine finanzielle Beihilfe, da sie auf Abgaben in Form direkter Steuern verzichtet, die ohne entsprechende Befreiungsanträge der Unternehmen normalerweise zu entrichten wären. Die finanzielle Beihilfe verschafft dem Empfänger insofern einen Vorteil, als sich seine Einkommen-/Körperschaftsteuerschuld verringert.

(54) Da die Steuerbefreiung nur für Gewinne aus Exportverkäufen gilt, ist die Subvention gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und daher als "spezifisch" anzusehen.

e) Berechnung der Höhe der Subvention

(55) Anträge auf Steuerbefreiung gemäß Section 10A, 10B oder 80HHC werden bei Abgabe der Steuererklärung am Ende des Steuerjahres gestellt. Da das Steuerjahr in Indien vom 1. April bis zum 31. März läuft, erschien es angemessen, bei der Berechnung des aus dieser Regelung erwachsenden Vorteils das Steuerjahr 2000/01 (vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2001) zugrunde zu legen, das sechs Monate des UZ abdeckt. Der Vorteil für die ausführenden Hersteller wurde anhand der Differenz zwischen der Höhe der Steuern mit bzw. ohne Inanspruchnahme der Befreiung berechnet. In diesem Steuerjahr belief sich der Körperschaft-/Einkommensteuersatz auf 39,55 %. Die Subvention wurde den Gesamtausfuhren im Steuerjahr 2000/2001 zugerechnet.

(56) Nur einer der untersuchten ausführenden Hersteller nahm Section 80HHC dieser Regelung in Anspruch und erhielt eine Subvention von 0,6 %. Die beiden anderen untersuchten ausführenden Hersteller erlitten im Steuerjahr 2000/01 Verluste und genossen somit im UZ keine Vorteile im Rahmen dieser Regelung.

6. "Advance Licence"-Regelung

a) Rechtsgrundlage

(57) Grundlage dieser Regelung ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahre 1992 ("Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992"), das am 7. August 1992 in Kraft trat. Die Regelung wird in den Abschnitten 7.2 bis 7.13 des "Aus- und Einfuhrpolitik"-Dokuments und in den Abschnitten 7.2 bis 7.31 und 7.54 des Verfahrenshandbuchs näher erläutert.

b) Förderfähigkeit

(58) Die so genannten "Vorablizenzen" werden Ausführern (ausführenden Herstellern oder ausführenden Händlern) erteilt, damit sie Vorleistungen, die bei der Herstellung von Ausfuhrwaren verwendet werden, zollfrei einführen können.

c) Anwendung

(59) Der Umfang der Einfuhren, die im Rahmen dieser Regelung getätigt werden können, wird als Prozentsatz der auszuführenden Veredelungserzeugnisse ausgedrückt. Auf den Vorablizenzen wird entweder die Menge oder der Wert der zulässigen Einfuhren angegeben. In beiden Fällen werden bei den meisten Waren, einschließlich der von dieser Untersuchung betroffenen Ware, die Sätze zur Ermittlung der zulässigen zollfreien Einfuhren anhand der SION festgesetzt. Die in den Vorablizenzen aufgeführten Vorleistungen werden bei der Herstellung der betreffenden ausgeführten Veredelungserzeugnisse verwendet.

(60) Die Inhaber von Vorablizenzen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür so genannte "Vorablizenzen für Zwischenlieferungen" verwenden. In diesen Fällen werden die auf dem Inlandsmarkt gekauften Mengen auf den Vorablizenzen in Abzug gebracht, und zugunsten der inländischen Lieferanten werden die so genannten "Vorablizenzen für Zwischenlieferungen" ausgestellt. Die Inhaber solcher Vorablizenzen für Zwischenlieferungen können die Waren, die für die Herstellung der den Ausführern gelieferten Vorleistungen benötigt werden, zollfrei einführen.

(61) Gemäß den Antworten der indischen Regierung auf den Fragebogen und gemäß Anlage 21 des Verfahrenshandbuches sind die Inhaber von Vorablizenzen nach indischem Recht verpflichtet, den Verbrauch und die Verwendung der eingeführten Waren im Rahmen aller Lizenzen wahrheits- und ordnungsgemäß zu erfassen.

d) Schlussfolgerungen zur Regelung

(62) Diese Regelung ist eindeutig von der Ausfuhrleistung abhängig. Die Lizenzen werden lediglich ausführenden Unternehmen erteilt, damit Zölle, die im Zusammenhang mit den Einfuhren oder sonstigen Käufen von Vorleistungen zu entrichten sind, auf der Grundlage künftiger Ausfuhren verrechnet werden können.

(63) Die drei untersuchten Unternehmen nahmen im UZ Vorablizenzen und Vorablizenzen für Zwischenlieferungen in Anspruch.

(64) Die indische Regierung machte geltend, dass die "Advance Licence"-Regelung mengenorientiert sei und dass die Vorleistungen, die im Rahmen der Lizenzen eingeführt werden dürfen, anhand der ausgeführten Mengen festgesetzt würden. Ferner wurde vorgebracht, dass unabhängig davon, welche Vorleistungen im Rahmen der "Advance Licence"-Regelung eingeführt würden, stets dieselben Vorleistungen für die Herstellung der auszuführenden Waren bzw. für die Auffuellung der Lagerbestände derjenigen Vorleistungen verwendet werden müssen, die für die Herstellung bereits ausgeführter Waren verwendet wurden.

(65) Gemäß den Untersuchungsergebnissen gab es jedoch kein System oder Verfahren, um zu überprüfen, ob die bzw. welche der Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wurden. Im Rahmen der Regelung lässt sich lediglich erkennen, dass die zollfrei eingeführten Waren für den Herstellungsprozess verbraucht wurden, wobei nicht nach der Bestimmung der Waren (Inlands- oder Exportmarkt) unterschieden wird. Daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Regelung betreffend die Vorablizenzen bzw. die Vorablizenzen für Zwischenlieferungen die Anforderungen eines Rückerstattungssystems bzw. eines Ersatzrückerstattungssystems erfuellt.

(66) Daher sind beide Regelungen als anfechtbar anzusehen. Die untersuchten Unternehmen konnten jedoch nachweisen, dass sie nicht mehr Waren zollfrei eingeführt hatten, als sie für die Herstellung der ausgeführten Waren verbraucht hatten. Daher wurde in diesem Fall der Schluss gezogen, dass die Befreiung der Vorleistungen von den Einfuhrzöllen gemäß den Anhängen I bis III der Grundverordnung erfolgte.

(67) Daher wurden den von diesem Verfahren betroffenen Unternehmen im Rahmen dieser Regelung kein Vorteil gewährt.

7. Höhe der anfechtbaren Subventionen

(68) Gemäß der Grundverordnung ergaben sich für die untersuchten ausführenden Hersteller, ad valorem, anfechtbare Subventionen in Höhe von 9,1 %, 4,1 % bzw. 1,0 % (so dass im letztgenannten Fall die Geringfügigkeitsschwelle von 3 % gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b) der Grundverordnung unterschritten wurde).

(69) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung ergab sich für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine gewogene durchschnittliche Subventionsspanne von 5 %. Da der Gesamtumfang der Mitarbeit in Indien hoch war (über 98 %), wurde für alle übrigen Unternehmen die höchste für ein kooperierendes Unternehmen ermittelte Subventionsspanne (9,1 %) zugrunde gelegt.

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II. INDONESIEN

1. Einleitung

(70) Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden drei Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen beinhalteten:

i) Regelung des Investitionskoordinierungsamtes (Badan Koordinasi Penanaman Modal - BKPM);

ii) Regelung des Bapeksta (Verwaltungsamt des Finanzministeriums für die Befreiung und Erstattung von Einfuhrabgaben);

iii) Unternehmensspezifische Körperschaftsteuerbefreiung.

2. Berechnung der Höhe der Subventionen

(71) Die Kommission berechnete zunächst die Vorteile, die den untersuchten ausführenden Herstellern aus den vorgenannten Regelungen erwuchsen. Der Vorteil im Rahmen der BAPEKSTA-Regelung wurde anhand der Zölle berechnet, von denen die Unternehmen im UZ befreit waren, wobei der entsprechende Zollbetrag dann dem gesamten Ausfuhrumsatz im UZ zugerechnet wurde. Der Vorteil im Rahmen der BKPM-Regelung wurde im Fall der Rohstoffe und der Ersatzteile anhand der im UZ nicht entrichteten Zölle berechnet, während er im Fall der Investitionsgüter unter Zugrundelegung des Zeitraums vom 1. Januar 1991 bis zum Ende des UZ (normaler Abschreibungszeitraum in dem betroffenen Wirtschaftszweig) ermittelt wurde. Die Körperschaftsteuerbefreiung wurde von keinem der untersuchten Unternehmen in Anspruch genommen.

(72) Die landesweite gewogene durchschnittliche Subventionsspanne für die Einfuhren aus Indonesien belief sich auf 0,4 % und lag damit deutlich unter der Geringfügigkeitsschwelle von 3 %, die für Indonesien gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b) der Grundverordnung gilt.

(73) Die für die einzelnen Ausführer ermittelten Subventionen beliefen sich auf 0,1 % bis 2,3 % und lagen somit in allen Fällen unter der Geringfügigkeitsschwelle. Die landesweite gewogene durchschnittliche Subventionsspanne wurde ermittelt, indem im Fall der Waren von nicht kooperierenden Unternehmen (auf die im UZ 3 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft entfielen) die höchste für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne zugrunde gelegt wurde.

(74) Unter diesen Bedingungen erübrigt es sich für die Kommission, die Anfechtbarkeit der Subventionen zu prüfen.

E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

1. Gemeinschaftsproduktion

(75) Die folgenden Unternehmen stellen in der Gemeinschaft PTY her:

- die drei Gemeinschaftshersteller, die während der Untersuchung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiteten und von denen zwei zu den Antragstellern zählen;

- vier Gemeinschaftshersteller, die zu den insgesamt sechs Antragstellern zählen und die im Antrag einige allgemeine Angaben zu ihren Tätigkeiten machten; diese Unternehmen arbeiteten nicht in vollem Umfang an der Untersuchung mit, unterstützten jedoch das Verfahren;

- zwei weitere Hersteller, die nicht zu den Antragstellern zählen, einige allgemeine Angaben zu ihren Tätigkeiten machten und den Antrag unterstützten, jedoch keine detaillierten Informationen übermittelten;

- vierzehn weitere Hersteller, die nicht zu den Antragstellern zählen und weder an der Untersuchung mitarbeiteten noch Stellung nahmen.

(76) Die PTY, die alle diese Unternehmen herstellen, bilden somit die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(77) Die Gesamtproduktion der drei kooperierenden Hersteller belief sich im UZ auf 85238 t, so dass diese Unternehmen einen Anteil von 37 % an der auf rund 228491 t geschätzten Gesamtproduktion in der Gemeinschaft hatten. Auf die insgesamt neun Hersteller, die das Verfahren unterstützten, entfielen im UZ insgesamt 74 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion.

(78) Eine interessierte Partei machte geltend, dass nur drei Gemeinschaftshersteller an der Untersuchung mitarbeiteten und dass auf sie insgesamt kein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfalle. Diese Partei wandte ferner ein, dass vier der insgesamt sechs Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt hatten, letztlich beschlossen, nicht an der Untersuchung mitzuarbeiten, da sie nach eigener Ansicht nicht geschädigt wurden, so dass das Verfahren auf einer falschen Grundlage eingeleitet worden sei und die zur Bewertung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft herangezogenen Daten verfälscht seien.

(79) Darauf ist erstens zu entgegnen, dass auf die Hersteller, die vor der Einleitung des Verfahrens den Antrag ausdrücklich unterstützten, rund zwei Drittel der Gemeinschaftsproduktion entfielen, so dass es eine ausreichende Unterstützung für die Einleitung der Untersuchung gab. Zweitens entfiel auf die drei Unternehmen, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 8 der Grundverordnung.

(80) Daher vertritt die Kommission vorläufig die Ansicht, dass die drei kooperierenden Gemeinschaftshersteller den "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 8 der Grundverordnung bilden.

F. SCHÄDIGUNG

1. Vorbemerkungen

1.1. Einfuhrdaten

(81) Die Entwicklung der Einfuhrmengen und der Einfuhrpreise wurde anhand der Eurostat-Angaben ermittelt. Alle eingeführten PTY gehören zum KN-Code 5402 33 00, dem keine anderen Waren zugewiesen werden. Die Eurostat-Daten für Indien wurden mit den Angaben der ausführenden Hersteller für den UZ verglichen, wobei sich eine weitgehende Übereinstimmung ergab.

(82) Da sich die Subventionsspannen im Fall Indonesiens als geringfügig erwiesen, sollte dieses Land vorläufig aus der Schadensbewertung ausgeschlossen werden.

1.2. Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(83) Die Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden den überprüften Antworten der drei kooperierenden Gemeinschaftshersteller auf die Fragebogen entnommen.

2. Gemeinschaftsverbrauch

(84) Der sichtbare PTY-Verbrauch in der Gemeinschaft wurde anhand der folgenden Parameter ermittelt: Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, überprüfte Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, Verkäufe der übrigen in der Gemeinschaft tätigen Hersteller, welche anhand der Antworten auf die Fragebogen der Kommission geschätzt wurden, im Antisubventionsantrag enthaltene Nachweise und Eurostat-Ausfuhrstatistiken.

(85) Der Gemeinschaftsverbrauch von PTY belief sich im UZ auf rund 340000 t. Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass er sich im Bezugszeitraum um 19 % erhöhte. Der Verbrauch erreichte 1998 einen Hoechststand und ging danach wieder leicht zurück.

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3. Einfuhren aus Indien

3.1. Einfuhrvolumen

(86) Die Einfuhren mit Ursprung in Indien erhöhten sich von 7583 t im Jahr 1996 auf 22683 t im UZ und verdreifachten sich somit im Bezugszeitraum. Nach einem starken Anstieg zwischen 1996 und 1998 gingen die Einfuhren 1999 zurück, bevor sie im Jahr 2000 wieder zunahmen. Im UZ stiegen sie gegenüber dem Jahr 2000 um weitere 17 %.

(87) Der Marktanteil der betroffenen Einfuhren belief sich im UZ auf 7 % gegenüber 3 % zu Beginn des Bezugszeitraums.

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3.2. Preise der Einfuhren

(88) Die Preise der betroffenen Einfuhren gingen im Bezugszeitraum um 7 % zurück. 1999, als die Einfuhren mengenmäßig drastisch sanken, war ein starker Preisrückgang zu beobachten.

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3.3. Preisunterbietung

(89) Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen wurden die Preise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware auf Typengrundlage mit den Preisen der Einfuhren aus Indien in die Gemeinschaft während des UZ verglichen, wobei jeweils die gewogenen Durchschnittspreise zugrunde gelegt wurden.

(90) Beim Vergleich der eingeführten Waren mit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten PTY wurde folgenden Parametern Rechnung getragen: Decitex (Gewicht in Gramm von 1000 m Garn), Anzahl der Filamente, chemische Modifizierung (z. B. zur Erzielung flammenhemmender Eigenschaften) und Färbung der Garne (ungefärbt, spinngefärbt oder traditionell gefärbt).

(91) Für die Einfuhren aus Indien wurden diejenigen Preise herangezogen, die die kooperierenden ausführenden Hersteller in ihren Antworten auf den Fragebogen angegeben hatten, und zwar auf der Stufe cif Grenze der Gemeinschaft und gebührend berichtigt, um die Zölle und die nach der Einfuhr angefallenen Kosten zu berücksichtigen. Für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden diejenigen Preise herangezogen, die dieser Wirtschaftszweig bei der Beantwortung der Fragebogen für seine Verkäufe an den ersten unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft auf der Stufe ab Werk angegeben hatte.

(92) Auf dieser Grundlage ergaben sich für die untersuchten ausführenden Hersteller im UZ Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zwischen 21 und 36 %.

4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

4.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(93) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich zwar im Bezugszeitraum insgesamt um 18 %, verringerte sich jedoch im UZ gegenüber dem Jahr 2000 um 3 %. Die Produktionskapazität stieg im Bezugszeitraum um 33 %. Die Produktionskapazitäten wurden kontinuierlich ausgeweitet und modernisiert, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu steigern. Die Kapazitätsauslastung war bis 1998 relativ hoch, ging danach jedoch um 11 Prozentpunkte zurück.

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4.2. Lagerbestände

(94) Die Lagerbestände am Jahresende schwankten während des Bezugszeitraums, wobei sie sich gemessen am Produktionsvolumen tendenziell verringerten.

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4.3. Verkaufsmengen, Marktanteil und Wachstum

(95) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöhten sich im Bezugszeitraum mengenmäßig um 8 %. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen jedoch nicht so stark wie der Verbrauch, der sich in diesem Zeitraum um 16 % erhöhte. Daher ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 2 Prozentpunkte zurück.

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4.4. Preisbeeinflussende Faktoren

(96) Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sanken im Bezugszeitraum um 9 %. Die immer umfangreicheren Einfuhren mit Ursprung in Indien und ihre niedrigen sowie rückläufigen Preise führten zu einem erheblichen Preisdruck im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der in dem Bemühen um die Wahrung seines Marktanteils seine Preise senken musste.

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4.5. Rentabilität

(97) Die Netto-Umsatzrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich im Bezugszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt drastisch, und zwar von + 3 % im Jahr 1996 auf - 12 % im UZ.

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4.6. Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(98) Im Bezugszeitraum war eine stetige Investitionstätigkeit zu beobachten, allerdings erreichten die Investitionen im UZ ein niedrigeres Niveau. Die Investitionen betrafen mehrheitlich die Kategorie Maschinen, Ausrüstung u. ä. Die besonders hohen Investitionen im Jahr 1998, als die finanziellen Perspektiven des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch günstig waren, sind auf die Gründung eines neuen PTA-Betriebs durch einen Gemeinschaftshersteller zurückzuführen.

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(99) Zu Beginn des Bezugszeitraums hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine ernsthaften Schwierigkeiten, sich extern oder bei den Muttergesellschaften Kapital zu beschaffen. Dagegen waren die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten im UZ aufgrund der in diesem Zeitraum verzeichneten hohen Verluste ernsthaft beeinträchtigt.

4.7. Kapitalrendite

(100) Zur Beurteilung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglich die Kommission die Gewinne bzw. Verluste vor Steuern mit den gesamten Aktiva des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(101) Auf die PTY-Verkäufe entfiel der größte Teil des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Kapitalrendite wurde daher entsprechend diesem Anteil zugerechnet.

(102) Die Entwicklung der Kapitalrendite entsprach den Rentabilitätsdaten und ließ eine deutliche Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erkennen.

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4.8. Cashflow

(103) Auf die PTY-Verkäufe entfiel der größte Teil des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Der Cashflow wurde daher entsprechend diesem Anteil zugerechnet.

(104) Die Angaben in der nachstehenden Tabelle über die Entwicklung des Cashflows des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigen eindeutig die Verschlechterung der finanziellen Lage dieses Wirtschaftszweigs.

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4.9. Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(105) Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Anzahl der im Bereich der betroffenen Ware tätigen Mitarbeiter des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und über die entsprechenden Personalkosten.

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(106) Die Anzahl der Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft belief sich am Ende des UZ auf 1403, so dass sie sich im Bezugszeitraum insgesamt um 19 % erhöhte, wobei 1998 und 1999, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine deutliche Ausweitung seiner Produktionskapazitäten beschloss, eine besonders starke Zunahme zu verzeichnen war. Diese Kapazitätsausweitung wurde beschlossen, als die Zukunftsaussichten noch günstig waren (siehe Erwägungsgrund 98). Gemessen an der Anzahl der Arbeitnehmer erhöhten sich die Personalkosten im gleichen Zeitraum um 30 %.

(107) Die Produktivität war im UZ ungefähr genauso hoch wie 1996. 1999, als die Produktionskapazitäten ausgeweitet und zusätzliche Mitarbeiter eingestellt wurden, kam es zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Produktivität.

4.10. Erholung von früheren Dumpingpraktiken

(108) 1997 und 1998 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zufrieden stellende Geschäftsergebnisse, was zeigt, dass er sich von den früheren Dumpingpraktiken bei den Einfuhren mit Ursprung in Drittländern, für die Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden waren, erholt hatte. Für die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Malaysia, Indonesien, Thailand und Taiwan gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen (siehe Erwägungsgrund 4).

4.11. Tatsächliche Subventionsspannen

(109) Die Subventionsspannen für Indien sind in dem Abschnitt über Subventionen angegeben (siehe Erwägungsgrund 69). Die ermittelten Subventionsspannen liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts des Volumens und des Preises der subventionierten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Subventionsspannen außerdem nicht als unerheblich angesehen werden.

5. Schlussfolgerung zur Schädigung

(110) Zwischen 1996 und dem UZ erhöhten sich die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indien von weniger als 7500 Tonnen auf über 22000 Tonnen und verdreifachten sich somit. Dadurch erhöhte sich der Marktanteil der betroffenen Einfuhren insgesamt um 4 Prozentpunkte, wobei der Verbrauch gleichzeitig um 19 % stieg. Die Preise der betroffenen Einfuhren waren während des gesamten Bezugszeitraums niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft: Die Preisunterbietungsspannen lagen im UZ zwischen 30 % und 45 %.

(111) Zwischen 1996 und dem UZ kam es gleichzeitig zu einer Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, was Marktanteil, Verkaufspreise, Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten anbetrifft. Die schlechten Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren auf die gedrückten Preise dieses Wirtschaftszweigs zurückzuführen.

(112) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung verursacht wurde.

G. SCHADENSURSACHE

1. Einleitung

(113) Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht wurde. Gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht zu Unrecht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde.

(114) Für die Einfuhren mit Ursprung in Thailand, Indonesien, Taiwan und Malaysia gelten derzeit Antidumpingmaßnahmen, mit denen das von diesen Ländern praktizierte schädigende Dumping beseitigt werden soll. Die PTY-Einfuhren mit Ursprung in diesen vier Ländern sind derzeit Gegenstand einer Untersuchung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen (siehe Erwägungsgrund 4). Diesem Faktor wurde bei der Prüfung der Schadensursache Rechnung getragen.

2. Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

2.1. Volumen

(115) Die PTY-Einfuhren mit Ursprung in Indien verdreifachten sich im Bezugszeitraum und beliefen sich im UZ schließlich auf 22683 t.

(116) Der beträchtliche mengenmäßige Anstieg der Einfuhren mit Ursprung in Indien und deren Marktanteilgewinne im Bezugszeitraum bei Preisen, die durchweg niedriger waren als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, fielen zeitlich mit einer deutlichen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insbesondere gemessen an Marktanteil, Verkaufspreisen, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Kapitalrendite und Rentabilität zusammen.

(117) Eine besonders starke Verschlechterung war zwischen 2000 und dem UZ zu beobachten, als die subventionierten Einfuhren mengenmäßig um weitere 17 % stiegen und einen Hoechststand erreichten.

2.2. Preise

(118) Zwischen 1996 und dem UZ sanken die Preise der subventionierten Einfuhren um 7 %, wobei der Marktanteil dieser Einfuhren um 4 Prozentpunkte stieg. In dem vergeblichen Bemühen, seinen Marktanteil zu wahren, senkte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum seine Verkaufspreise um 9 %.

(119) Die Preise der subventionierten Einfuhren waren durchweg niedriger als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft; im Fall der untersuchten Ausführer lagen die Preisunterbietungsspannen im UZ zwischen 30 % und 45 %.

(120) Daher wird die Auffassung vertreten, dass der Druck, der von den betroffenen Einfuhren ausging, deren Menge und Marktanteil ab 1996 deutlich zunahmen und deren subventionierte Preise besonders niedrig waren, im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu einem Preisverfall und einer Verschlechterung der finanziellen Lage führte.

3. Auswirkungen sonstiger Faktoren

3.1. Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern

(121) Für vier Länder, die PTY in die Gemeinschaft ausführen, gelten Antidumpingzölle: Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand. Diese vier Länder hatten im UZ einen Marktanteil von 18 %. Im Bezugszeitraum erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern um 3 Prozentpunkte von 15 % im Jahr 1996 auf 18 % im UZ. Die durchschnittlichen cif-Preise dieser Einfuhren lagen unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diejenigen ausführenden Hersteller in Indonesien und Taiwan, für die ein Antidumpingzoll von 0 % gilt, steigerten ihre Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Einfuhren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Dies wird derzeit im Rahmen von zwei Überprüfungen(16) untersucht, die beide am 31. Mai 2002 auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet wurden.

(122) Die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern hatten im UZ einen Marktanteil von 19 % und erhöhten sich im Bezugszeitraum mengenmäßig um 47 %. Am umfangreichsten waren die Einfuhren mit Ursprung in den USA, der Türkei und Südkorea. Die durchschnittlichen cif-Preise dieser Einfuhren lagen geringfügig unter den Ab-Werk-Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Sofern die Zölle und die nach der Einfuhr angefallenen Kosten berücksichtigt werden, waren die Preise dieser Einfuhren jedoch ähnlich hoch wie diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Einfuhren können somit nicht als Ursache einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden.

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3.2. Rohstoffpreise

(123) Der wichtigste Rohstoff für die PTY-Herstellung sind verstreckte Polyestergarne (nachstehend "POY" genannt).

(124) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kauft POY sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft. Zum Teil werden POY auch von verbundenen Unternehmen bezogen. Ein genauer auf Decitex-Grundlage durchgeführter Vergleich der konzerninternen Preise, der Marktpreise und der von der Fachpresse (PCI) veröffentlichten Preise bestätigte, dass die Käufe von verbundenen Unternehmen zu marktüblichen Preisen erfolgten. Auch die Verkaufsbedingungen entsprachen den allgemeinen marktüblichen Bedingungen.

(125) Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass die tatsächlichen Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die POY zahlte, 1997 und 1998 deutlich stiegen, dann jedoch so stark sanken, dass sie niedriger waren als zu Beginn des Bezugszeitraums. Daher können die Rohstoffkosten nicht als Ursache einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden.

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3.3. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(126) Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhten sich im Bezugszeitraum um fast 400 % auf 5200 Tonnen, da dieser Wirtschaftszweig langfristige Handelsbeziehungen mit Partnern außerhalb der Gemeinschaft aufgebaut hat. Allerdings blieben die Ausfuhrmengen gemessen am Gesamtvolumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gering.

(127) Da die Ausfuhren im Bezugszeitraum stiegen, können sie nicht für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ursächlich sein.

3.4. Änderung des Verbrauchs

(128) Der Verbrauch der betroffenen Ware in der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum um 19 %. Daher wird die Auffassung vertreten, dass dieser Faktor nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

4. Schlussfolgerung zur Schadensursache

(129) Der erhebliche Anstieg des Volumens und des Marktanteils der Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum und insbesondere im UZ sowie die Preisunterbietung im UZ hatten bedeutende nachteilige Auswirkungen auf den Marktanteil und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dies wiederum beeinträchtigte eine Reihe von Wirtschaftsindikatoren im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, und zwar insbesondere die Rentabilität und die Kapitalrendite. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indien beträchtliche nachteilige Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten und dass die Auswirkungen anderer Faktoren wie insbesondere der Einfuhren aus Drittländern einschließlich Indonesiens, Malaysias, Taiwans und Thailands nichts daran ändern, dass tatsächlich ein erheblicher ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht.

In Anbetracht der Analyse, in der die Auswirkungen aller anderen bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft klar von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der Schluss gezogen, dass diese anderen Faktoren nichts daran ändern, dass die subventionierten Einfuhren als Ursache der festgestellten bedeutenden Schädigung angesehen werden können.

(130) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Allgemeine Ausführungen

(131) Die Kommission prüfte, ob trotz der Feststellung einer subventionsbedingten Schädigung zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Bei dieser Prüfung des Interesses der Gemeinschaft wurden gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Grundverordnung alle auf dem Spiel stehenden Interessen bewertet, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, anderer Gemeinschaftshersteller, der Einführer/Händler, der Verwender und der Lieferanten der betroffenen Ware.

2. Untersuchung

(132) Die Kommission sandte Einführern, Rohstofflieferanten und gewerblichen Verwendern der betroffenen Ware Fragebogen zu. Insgesamt erhielten 13 Lieferanten, 21 Verwender, 14 Einführer und 16 andere PTY-Hersteller Fragebogen.

(133) Folgende Unternehmen übermittelten fristgerecht ihre Antworten auf den Fragebogen:

- ein direkter Rohstofflieferant, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit MEG und PTA beliefert:

- BP Chemicals Ltd (UK)

- ein Verwender der betroffenen Ware, der vor allem Textilien für die KFZ- und die Polsterindustrie herstellt:

- Mattes & Ammann KG (Deutschland)

- zwei andere PTY-Hersteller

- FITEXAR SA(Portugal)

- Manifattura di Stabbia Spa (Italien).

- Von den Einführern der betroffenen Ware gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein.

3. Wahrscheinliche Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und andere Gemeinschaftshersteller von PTY

(134) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist lebensfähig und in der Lage, den Markt zu beliefern. Er hat in der Tat große Anstrengungen unternommen, um den Anforderungen der Verwender - insbesondere der Kfz-Industrie - gerecht zu werden, die hochwertige Erzeugnisse zu den von ihnen gewünschten Bedingungen erhalten wollen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat seine Absicht unter Beweis gestellt, weiterhin eine wettbewerbsfähige Position auf dem Gemeinschaftsmarkt einzunehmen. Dazu hat er beispielsweise folgende Maßnahmen ergriffen:

a) Entwicklung spezifischer Waren für Nischenmärkte;

b) Verbesserung der Produktivität unter anderem durch den intensiven Einsatz moderner Fertigungstechniken (z. B. verstärkte Automatisierung und Computerisierung).

(135) Die vorgeschlagenen Maßnahmen würden dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eindeutig zugute kommen. Es gibt keinen Zweifel daran, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Marktbedingungen lebens- und wettbewerbsfähig ist. Dies belegen seine zwischen 1996 und 1999 erzielte Rentabilität und seine Position in spezifischen Bereichen des Gemeinschaftsmarktes, die noch nicht von den subventionierten Einfuhren betroffen sind.

(136) Es liegt eine subventionsbedingte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vor. Die subventionierten Einfuhren aus Indien unterboten und drückten die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, führten zu einem leichten Rückgang des Marktanteils dieses Wirtschaftszweigs und hinderten ihn daran, genauso stark zu expandieren wie der Markt. Die subventionierten Einfuhren aus Indien beeinträchtigten die Rentabilität und die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich. Auch das Investitionsvolumen ging insbesondere im UZ zurück. Sollte sich an dieser Situation nichts ändern, werden die Verluste in der im UZ verzeichneten Höhe anhalten, und die langfristige Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird bedroht sein.

(137) Die anderen Hersteller, die den Fragebogen der Kommission beantworteten, teilten diese Auffassung.

(138) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der anderen Gemeinschaftshersteller läge.

4. Wahrscheinliche Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Einführer

(139) Keiner der Einführer oder Händler übermittelte Antworten auf den Fragebogen.

(140) Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Einführer in dieser Untersuchung ist der Schluss zu ziehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien keine nennenswerten Auswirkungen auf die Lage der betroffenen unabhängigen Einführer und Händler in der Gemeinschaft haben dürfte.

5. Wahrscheinliche Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Rohstofflieferanten

(141) Die Gemeinschaftshersteller kaufen in erster Linie Monoethylenglykol (MEG), reine Terephthalsäure (PTA) und Dimethylterephthalat (DMT) zur Herstellung verstreckter Polyestergarne (POY), aus denen sie anschließend durch Texturierung PTY herstellen. Einige Gemeinschaftshersteller beziehen auch direkt POY.

(142) Der Lieferant, der an dieser Untersuchung mitarbeitete, beschäftigt mehr als 300 Personen für die Herstellung von PTA und MEG.

(143) Dieser kooperierende Lieferant arbeitete eng mit den Gemeinschaftsherstellern zusammen, so dass auf die Verkäufe an diese Hersteller ein beträchtlicher Teil seines Umsatzes entfiel. Ein Rückgang der Käufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätte somit drastische Auswirkungen auf dieses Unternehmen.

(144) Die Einführung von Maßnahmen würde eindeutig zur Aufrechterhaltung des Umfangs der Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und damit auch seiner Lieferanten beitragen. Daher kommt die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen im Interesse der vorgelagerten Industrien liegt.

6. Wahrscheinliche Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Verwender

(145) Wie bereits dargelegt, arbeitete nur ein Verwender an der Untersuchung mit. Dieser Verwender befürchtet vor allem, dass die Einführung von Maßnahmen zu einer weiteren Konzentration im PTY-Sektor führen könnte, da es bei multinationalen Unternehmen bereits zu einer gewissen Konzentration gekommen sei.

(146) Dieses Argument ist insofern nicht überzeugend, als im UZ 23 Hersteller in der Gemeinschaft tätig waren. Im Fall des Verzichts auf Maßnahmen dürfte es im Übrigen aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weltweit zu einer weiteren Konzentration kommen. Außerdem könnte die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft existenzbedrohend werden, so dass die Verwender vollständig von den Einfuhren abhängig werden könnten. Sollten dagegen Maßnahmen eingeführt werden, so dürften die Gemeinschaftshersteller weiterhin sowohl untereinander als auch mit den nicht subventionierten Einfuhren konkurrieren, so dass für die Verwender optimale Marktbedingungen gewährleistet wären.

(147) Angesichts der wenigen Antworten auf die Fragebogen der Kommission und trotz der Stellungnahmen des kooperierenden Unternehmens wird daher vorläufig die Ansicht vertreten, dass die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen die Lebens- und die Wettbewerbsfähigkeit der Verwender nicht beeinträchtigen würde.

7. Schlussfolgerung

(148) Die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen liegt im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der anderen PTY-Hersteller in der Gemeinschaft sowie der Rohstofflieferanten. Sie wird diesen Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, ihre Rentabilität zu verbessern und neue, für ihre Lebensfähigkeit entscheidende Investitionen zu tätigen.

(149) Im Fall des Verzichts auf Maßnahmen werden die im Bezugszeitraum beobachteten anhaltenden Rentabilitätseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine ernste Bedrohung darstellen.

(150) Außerdem wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen die Lebens- und die Wettbewerbsfähigkeit der Verwender nicht beeinträchtigen würde.

(151) Daher kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass in diesem Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Ausgleichsmaßnahmen sprechen.

I. KEINE EINFÜHRUNG VON ZÖLLEN

(152) Da die landesweite gewogene durchschnittliche Subventionsspanne für die Einfuhren mit Ursprung in Indonesien geringfügig ist, wird vorläufig beschlossen, auf die Einfuhren mit Ursprung in diesem Land keine Ausgleichszölle einzuführen.

J. VORLÄUFIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN

1. Schadensbeseitigungsspanne

(153) Um eine weitere Schädigung durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern, erschien es angemessen, Ausgleichsmaßnahmen in Form vorläufiger Zölle einzuführen.

(154) Bei der Festsetzung der Höhe dieser Zölle trug die Kommission den festgestellten Subventionsspannen sowie dem Zollbetrag Rechnung, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(155) Dazu ermittelte die Kommission einen Preis, bei dem keine Schädigung verursacht wird, und stützte sich dabei auf die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzüglich einer als angemessen erachteten Gewinnspanne in Höhe von 8 %; diese Gewinnspanne wurde zur Gewährleistung der Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als notwendig angesehen und entsprach im Übrigen der Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1998 erzielt hatte, als die subventionierten Einfuhren aus Indien noch nicht einen so starken Druck auf die Preise dieses Wirtschaftszweigs ausübten und als die Einfuhren aus den Drittländern, für die Maßnahmen gelten, bereits ein ähnliches Niveau erreicht hatten wie im UZ. Der Preis, bei dem keine Schädigung mehr verursacht würde, wurde dann mit den Preisen der subventionierten und gedumpten Einfuhren verglichen, die zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen herangezogen worden waren (siehe oben). Die sich dabei ergebenden Differenzen wurden anschließend als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt, um die Schadensbeseitigungsspanne zu ermitteln.

(156) Für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurde die gewogene durchschnittliche Schadensbeseitigungsspanne der Unternehmen der Stichprobe zugrunde gelegt.

(157) Für diejenigen ausführenden Hersteller in Indien, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten noch sich selbst meldeten, wurde die landesweite Schadensbeseitigungsspanne gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Da der Gesamtumfang der Mitarbeit hoch war, erschien es angemessen, für die nicht kooperierenden Unternehmen die höchste Schadensspanne zugrunde zu legen, die für ein kooperierendes Unternehmen in dem betroffenen Land ermittelt worden war.

2. Vorläufige Maßnahmen

(158) Da die Subventionsspannen niedriger waren als die Schadensbeseitigungsspannen, sollten die vorläufigen Zölle gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung den Subventionsspannen entsprechen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(159) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung ermittelt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu dem landesweiten Zollsatz für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zollsatz.

(160) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission(17) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.

3. Schlussbestimmung

(161) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist selbst meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung der Zölle vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne des KN-Codes 5402 33 00 mit Ursprung in Indien wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2) Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende vorläufige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 können die interessierten Parteien innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorliegende Verordnung angenommen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen.

Gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zu deren Anwendung Stellung nehmen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von vier Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2002

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2) ABl. C 315 vom 9.11.2001, S. 2 und 5.

(3) ABl. C 315 vom 9.11.2001, S. 2 und 5.

(4) ABl. L 145 vom 5.6.1997, S. 1.

(5) ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 1.

(6) ABl. L 289 vom 12.11.1996, S. 14.

(7) ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 5.

(8) ABl. L 347 vom 16.12.1988, S. 10.

(9) ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 1.

(10) ABl. C 135 vom 6.6.2002, S. 10.

(11) ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 2.

(12) ABl. C 316 vom 10.11.2001, S. 9.

(13) ABl. C 316 vom 10.11.2001, S. 9.

(14) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(15) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

(16) ABl. C 129 vom 31.5.2002, S. 2 und 5.

(17) Europäische Kommission Generaldirektion Handel

Direktion B

J-79 5/17

Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel