32002R1373

Verordnung (EG) Nr. 1373/2002 der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Magermilchpulver bei der im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführten dritten Einzelausschreibung

Amtsblatt Nr. L 198 vom 27/07/2002 S. 0043 - 0043


Verordnung (EG) Nr. 1373/2002 der Kommission

vom 26. Juli 2002

zur Festsetzung des Hoechstankaufspreises für Magermilchpulver bei der im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführten dritten Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver(3) wird anhand der für die jeweilige Ausschreibung erhaltenen Angebote und nach Maßgabe der geltenden Interventionspreise ein Hoechstankaufspreis festgesetzt oder beschlossen, die Ausschreibung nicht durchzuführen.

(2) Aufgrund der erhaltenen Angebote ist der Hoechstankaufspreis in der nachstehend bezeichneten Höhe festzusetzen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die nach der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte dritte Einzelausschreibung, für die die Angebotsfrist am 23. Juli 2002 abgelaufen ist, wird der Hoechstankaufspreis auf 198,33 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Juli 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15.

(3) ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100.