32002R1221

Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen

Amtsblatt Nr. L 179 vom 09/07/2002 S. 0001 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 10. Juni 2002

über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(4) (ESVG 1995) enthält den Bezugsrahmen für gemeinsame Standards, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln zur Erstellung der Konten der Mitgliedstaaten für die statistischen Anforderungen der Gemeinschaft, um die Erzielung von Ergebnissen zu gewährleisten, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

(2) Der Bericht des Währungsausschusses über den Informationsbedarf, der am 18. Januar 1999 vom Rat "Wirtschaft und Finanzen" (Ecofin) verabschiedet wurde, unterstreicht, dass zum reibungslosen Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion und des Binnenmarkts effiziente Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitik von übergeordneter Bedeutung sind und ein umfasssendes statistisches Informationssystem erfordern, das die Politiker mit den für ihre Entscheidungen benötigten Daten versorgt. Ferner wird in dem Bericht darauf hingewiesen, dass den kurzfristigen öffentlichen Finanzstatistiken der Mitgliedstaaten, insbesondere soweit sie an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, eine hohe Priorität eingeräumt werden sollte; als Ziel wurde die Erstellung von vereinfachten vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen im Rahmen eines stufenweisen Vorgehens genannt.

(3) Es ist angebracht, die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen anhand der Liste von Positionen der Ausgaben und Einnahmen des Staates gemäß dem ESVG 1995 zu definieren, die in der Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Ausgaben und Einnahmen des Staates(5) festgelegt wurde.

(4) Bei dem stufenweisen Vorgehen wurden Steuern, tatsächliche Sozialbeiträge und monetäre Sozialleistungen vorrangig behandelt, da dies Positionen sind, die den Trend in der Entwicklung der öffentlichen Finanzen zuverlässig prognostizieren und regelmäßig pünktlich zur Verfügung stehen (erster Schritt).

(5) Die vierteljährliche Übermittlung dieser ersten Gruppe von Positionen ab Juni 2000 durch alle Mitgliedstaaten ist in der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken(6) vorgesehen.

(6) Der erste Schritt ist durch eine weitere Gruppe von Positionen zu ergänzen, um die vollständige Liste der Positionen der Ausgaben und Einnahmen des Staates zu erhalten.

(7) Die Zuverlässigkeit der gemäß dieser Verordnung gelieferten vierteljährlichen Daten im Verhältnis zu jährlichen Daten sollte beurteilt werden. Daher sollte bis Ende 2005 ein Bericht über die Qualität der vierteljährlichen Daten erstellt werden.

(8) In den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission Änderungen der Methodik des ESVG 1995 beschließen kann, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben. Die Erstellung vierteljährlicher Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen erfordert zusätzliche Ressourcen in den Mitgliedstaaten. Ihre Übermittlung an die Kommission kann daher nicht durch eine Entscheidung der Kommission geregelt werden.

(9) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(7) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) und der durch den Beschluss 91/115/EWG des Rates(8) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) sind gemäß Artikel 3 dieser Beschlüsse gehört worden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Durch diese Verordnung sollen der Inhalt der vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen, die von den Mitgliedstaaten ab dem 30. Juni 2002 zu übermittelnden Positionen des ESVG 1995 und deren wichtigste Merkmale festgelegt werden.

Artikel 2

Inhalt der vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen

Der Inhalt der vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen wird im Anhang anhand einer Liste von Positionen des ESVG 1995 festgelegt, die die Ausgaben und Einnahmen des Staates bilden.

Artikel 3

Positionen, für die vierteljährliche Daten zu übermitteln sind

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) vierteljährliche Daten über die Positionen oder die Gruppen von Positionen der im Anhang enthaltenen Liste, mit Ausnahme der Positionen, für die Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zu übermitteln sind.

(2) Vierteljährliche Daten werden für die folgenden Positionen (oder Gruppen von Positionen) der Ausgaben und Einnahmen des Staates übermittelt:

a) auf der Ausgabenseite:

- Vorleistungen (P.2),

- Bruttoinvestitionen + Nettozugang an nicht produzierten Vermögensgütern (P.5 + K.2),

- Bruttoanlageinvestitionen (P.51),

- Arbeitnehmerentgelt (D.1),

- sonstige Produktionsabgaben (D.29),

- zu leistende Subventionen (D.3),

- Vermögenseinkommen (D.4),

- Zinsen (D.41),

- Einkommen- und Vermögensteuern (D.5),

- soziale Sachtransfers, die Ausgaben für Güter entsprechen, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werden (D.6311 + D.63121 + D.63131),

- sonstige laufende Transfers (D.7),

- Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8),

- vermögenswirksame Steuern + Investitionszuschüsse + sonstige Vermögenstransfers, zu leistende (D.91 + D.92 + D.99);

b) auf der Einnahmenseite:

- Marktproduktion + Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung + Zahlungen für die sonstige Nichtmarktproduktion (P.11 + P.12 + P.131),

- sonstige zu empfangende Subventionen (D.39),

- Vermögenseinkommen (D.4),

- unterstellte Sozialbeiträge (D.612),

- sonstige laufende Transfers (D.7),

- Investitionszuschüsse + sonstige Vermögenstransfers, zu empfangende (D.92 + D.99).

(3) Die Transaktionen D.41, D.7, D.92 und D.99 werden innerhalb des Sektors Staat konsolidiert. Die übrigen Transaktionen werden nicht konsolidiert.

Artikel 4

Erstellung vierteljährlicher Daten: Quellen und Methoden

(1) Die vierteljährlichen Daten ab dem ersten Quartal 2001 werden wie folgt erstellt:

a) Für die vierteljährlichen Daten werden soweit wie möglich direkte Informationen aus Basisquellen herangezogen, damit bei den Angaben für die einzelnen Quartale die Differenzen zwischen den ersten Schätzungen und den endgültigen Werten möglichst gering ausfallen.

b) Direkte Informationen werden, sofern nötig, durch Änderungen des Erfassungsbereichs und konzeptionelle Anpassungen ergänzt, damit die vierteljährlichen Daten mit den Konzepten des ESVG 1995 übereinstimmen.

c) Die vierteljährlichen Daten müssen mit den entsprechenden jährlichen Daten in Einklang stehen.

(2) Vierteljährliche Daten für die Zeit vom ersten Quartal 1999 bis zum vierten Quartal 2000 werden anhand von Quellen und Methoden erstellt, die gewährleisten, dass die vierteljährlichen Daten mit den entsprechenden jährlichen Daten in Einklang stehen.

Artikel 5

Zeitplan für die Übermittlung vierteljährlicher Daten

(1) Die in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten werden der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate nach Ende des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen.

Etwaige revidierte vierteljährliche Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt.

(2) Die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten umfasst Daten für das erste Quartal 2002. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Daten bis zum 30. Juni 2002.

Sofern größere Änderungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich sind, kann die Kommission die Frist für die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten für die Zeit ab dem ersten Quartal 2002 jedoch ausnahmsweise um höchstens ein Jahr verlängern.

Artikel 6

Übermittlung retrospektiver Zeitreihen

(1) Ab dem ersten Quartal 1999 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) vierteljährliche retrospektive Daten für die in Artikel 3 genannten Positionen.

(2) Vierteljährliche Daten für die Zeit vom ersten Quartal 1999 bis zum vierten Quartal 2001 werden der Kommission (Eurostat) bis zum 30. Juni 2002 übermittelt.

Sofern größere Änderungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich sind, kann die Kommission die Frist für die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten für die Zeit ab dem ersten Quartal 1999 jedoch ausnahmsweise um höchstens ein Jahr verlängern.

Artikel 7

Durchführung

(1) Bei Beginn der Übermittlung vierteljährlicher Daten gemäß dem Zeitplan nach Artikel 5 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) eine Beschreibung der Quellen und Methoden vor, die zur Erstellung der in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten verwendet werden (Ausgangsbeschreibung).

(2) Etwaige Revisionen der Ausgangsbeschreibung der Quellen und Methoden, die zur Erstellung der vierteljährlichen Daten verwendet werden, werden der Kommission (Eurostat) vorgelegt, wenn die revidierten Daten übermittelt werden.

(3) Die Kommission (Eurostat) unterrichtet den ASP und den AWFZ fortlaufend über die von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Quellen und Methoden.

Artikel 8

Bericht

Auf der Grundlage der für die in Artikel 3 genannten Positionen übermittelten Daten und nach Anhörung des ASP übermittelt die Kommission (Eurostat) dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2005 einen Bericht, in dem die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten vierteljährlichen Daten beurteilt wird.

Artikel 9

Übergangsbestimmungen

(1) Für die Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, während der in Absatz 4 vorgesehenen Übergangszeit vierteljährliche Daten für das erste Quartal 2001 und die folgenden Quartale gemäß den Quellen und Methoden nach Artikel 4 Absatz 1 und gemäß dem Zeitplan nach Artikel 5 Absatz 1 zu übermitteln, gilt Absatz 2.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) ihre "besten vierteljährlichen Schätzungen" (unter Einbeziehung aller neuen Informationen, die bei der Erstellung eines verbesserten Systems vierteljährlicher Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen verfügbar geworden sind) gemäß dem Zeitplan nach Artikel 5 Absatz 1.

Sie geben gleichzeitig an, welche Schritte noch unternommen werden müssen, um den Quellen und Methoden nach Artikel 4 Absatz 1 zu entsprechen.

(3) Während der in Absatz 4 vorgesehenen Übergangszeit untersucht die Kommission (Eurostat) die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte bei der Einhaltung von Artikel 4 Absatz 1.

(4) Die Übergangszeit beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten Datenübermittlung nach Artikel 5 Absatz 2 und endet spätestens am 31. März 2005.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué I Camps

(1) ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 300.

(2) ABl. C 131 vom 3.5.2001, S. 6.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2001 (ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 33) und Beschluss des Rates vom 7. Mai 2002.

(4) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1).

(5) ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 3.

(6) ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4.

(7) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(8) ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 96/174/EG (ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48).

ANHANG

INHALT DER VIERTELJÄHRLICHEN KONTEN DES STAATES FÜR NICHTFINANZIELLE TRANSAKTIONEN

Die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen werden anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 enthaltenen Liste der Ausgaben und Einnahmen des Staates definiert.

Die Ausgaben des Staates umfassen mit Ausnahme der Position D.3, die auf der Aufkommensseite der Konten des Staates erscheint, die Positionen des ESVG 1995, die in der Kontenabfolge für den Sektor Staat auf der Verwendungsseite oder unter der Veränderung der Aktiva oder der Veränderung der Passiva ausgewiesen werden.

Die Einnahmen des Staates umfassen mit Ausnahme der Position D.39, die auf der Verwendungsseite der Konten des Staates erscheint, die Positionen des ESVG 1995, die in der Abfolge der Konten des Sektors Staat für nichtfinanzielle Transaktionen auf der Aufkommensseite oder unter der Veränderung der Passiva ausgewiesen werden.

Die Differenz zwischen den so definierten Einnahmen und Ausgaben des Staates ist definitionsgemäß der Finanzierungssaldo des Sektors Staat.

Die Transaktionen D.41, D.7, D.92 und D.99 werden innerhalb des Sektors Staat konsolidiert. Die übrigen Transaktionen werden nicht konsolidiert.

Die folgende Tabelle enthält die Positionen des ESVG 1995, die die Ausgaben und Einnahmen des Staates bilden. Die kursiv gedruckten Positionen sind bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 auf vierteljährlicher Basis zu übermitteln.

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