32002R1117

Verordnung (EG) Nr. 1117/2002 der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Festsetzung der im vierten Vierteljahr 2002 gemäß dem Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland, Litauen und Estland andererseits einführbaren Mengen an bestimmten Schweinefleischerzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 168 vom 27/06/2002 S. 0038 - 0039


Verordnung (EG) Nr. 1117/2002 der Kommission

vom 26. Juni 2002

zur Festsetzung der im vierten Vierteljahr 2002 gemäß dem Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland, Litauen und Estland andererseits einführbaren Mengen an bestimmten Schweinefleischerzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2305/95 der Kommission vom 29. September 1995 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Lettland, Litauen und Estland geschlossenen Freihandelsabkommen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2001(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Damit die verfügbaren Mengen aufgeteilt werden können, sollten die zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember 2002 verfügbaren Mengen um die Mengen, die aus der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2002 übertragen werden, und um die zusätzlichen Mengen erhöht werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2305/95 einführbaren Mengen sind im Anhang angegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2002

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 233 vom 30.9.1995, S. 45.

(2) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 13.

ANHANG

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