32002R1084

Verordnung (EG) Nr. 1084/2002 der Kommission vom 21. Juni 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3

Amtsblatt Nr. L 164 vom 22/06/2002 S. 0024 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 1084/2002 der Kommission

vom 21. Juni 2002

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 678/2002 der Kommission(2) wurden zur Eröffnung einer Ausschreibung die Richtsätze der Erstattungen und die für die Lizenzerteilung nach dem Verfahren A3 in Betracht kommenden Richtmengen festgesetzt. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind die Mengen, die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe beantragt werden.

(2) Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote sollten die Hoechsterstattungen und die Anteile festgesetzt werden, zu denen Lizenzen für Angebote erteilt werden, die auf diese Hoechstsätze lauten.

(3) Bei Zitronen und Äpfeln überschreitet die Hoechsterstattung, die bei der Erteilung von Lizenzen für die Richtmenge im Rahmen der Angebotsmengen zugrunde gelegt wird, die Richterstattung um mehr als das Anderthalbfache.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 678/2002 für Zitronen und Äpfel geltenden Hoechsterstattungen und Erteilungsanteile sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2002

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8.

(2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 3.

ANHANG

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