32002R1082

Verordnung (EG) Nr. 1082/2002 der Kommission vom 21. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 395/2002 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Reis aus Beständen der italienischen Interventionsstelle auf rund 40000 Tonnen

Amtsblatt Nr. L 164 vom 22/06/2002 S. 0021 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 1082/2002 der Kommission

vom 21. Juni 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 395/2002 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Reis aus Beständen der italienischen Interventionsstelle auf rund 40000 Tonnen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b) letzter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 der Kommission vom 11. Januar 1991(3) sind die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Rohreis durch die Interventionsstellen festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 395/2002 der Kommission vom 1. März 2002(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 609/2002(5), ist eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von rund 20000 Tonnen rundkörnigem Rohreis aus Beständen der italienischen Interventionsstelle eröffnet worden.

(3) Angesichts der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, die zum Verkauf auf dem Binnenmarkt angebotene Menge um rund 15000 Tonnen rundkörnigen Rohreis aus Beständen der italienischen Interventionsstelle zu erhöhen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 395/2002 werden die Worte "rund 25000 Tonnen Rohreis aus ihren Beständen, davon rund 20000 Tonnen rundkörniger Rohreis und rund 5000 Tonnen langkörniger Rohreis B" ersetzt durch die Worte "rund 40000 Tonnen Rohreis aus ihren Beständen, davon rund 35000 Tonnen rundkörniger Rohreis und rund 5000 Tonnen langkörniger Rohreis B".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(2) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27.

(3) ABl. L 9 vom 12.1.1991, S. 15.

(4) ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 3.

(5) ABl. L 93 vom 10.4.2002, S. 3.