32002R0884

Verordnung (EG) Nr. 884/2002 der Kommission vom 28. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1500/2001 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der finnischen Interventionsstelle befindlicher Gerste auf 129995 Tonnen

Amtsblatt Nr. L 139 vom 29/05/2002 S. 0026 - 0027


Verordnung (EG) Nr. 884/2002 der Kommission

vom 28. Mai 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1500/2001 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der finnischen Interventionsstelle befindlicher Gerste auf 129995 Tonnen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1630/2000(4), legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1500/2001 der Kommission(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/2001(6), wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 100000 t Gerste im Besitz der finnischen Interventionsstelle eröffnet. Finnland hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 29995 t zu erhöhen. Die gesamte im Besitz der finnischen Interventionsstelle befindliche und auf Dauer zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge Gerste ist auf 129995 t zu erhöhen.

(3) In Anbetracht der Erhöhung der ausgeschriebenen Menge erscheint es erforderlich, an der Liste der Lagerorte, Gebiete und eingelagerten Mengen Änderungen vorzunehmen. Deshalb ist insbesondere der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1500/2001 zu ändern.

(4) Das Datum für die letzte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1500/2001 muss festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1500/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

(1) Die Ausschreibung betrifft eine Hoechstmenge von 129995 t Gerste, die nach allen Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Mexiko ausgeführt werden kann.

(2) Die Gebiete, in denen die 129995 t Gerste lagern, sind in Anhang I angegeben."

2. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die letzte Teilausschreibung läuft am 22. Mai 2003 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit) aus."

3. Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.

(4) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 24.

(5) ABl. L 199 vom 24.7.2001, S. 3.

(6) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 7.

ANHANG

"ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"