32002R0733

Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe ".eu" (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 113 vom 30/04/2002 S. 0001 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. April 2002

zur Einführung der Domäne oberster Stufe ".eu"

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Einführung der Domäne oberster Stufe ".eu" (.eu Top Level Domain/TLD) ist eines der Ziele zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Rahmen der auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 gebilligten Initiative eEurope.

(2) In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Organisation und Verwaltung des Internets wird auf die Einführung von ".eu" als TLD verwiesen, und mit der Entschließung des Rates vom 3. Oktober 2000 über die Organisation und Verwaltung des Internets(4) wurde die Kommission beauftragt, sich für eine Koordinierung der Strategien zur Verwaltung des Internets einzusetzen.

(3) Die TLDs sind ein Bestandteil der Infrastruktur des Internets. Sie sind für die weltweite Interoperabilität des World Wide Web ("WWW" oder "Web") von wesentlicher Bedeutung. Die durch die Zuteilung der Domänennamen und der dazugehörigen Adressen gewährleistete Netzanbindung und Präsenz im Netz ermöglicht es den Nutzern, Computer und Web-Sites im WWW zu finden. Außerdem sind die TLDs ein Bestandteil jeder E-Mail-Adresse im Internet.

(4) Die TLD ".eu" sollte im Einklang mit Artikel 154 Absatz 2 des Vertrags die Nutzung von Internet-Netzen und den Zugang zu diesen Netzen sowie zum internetgestützten virtuellen Markt fördern, indem neben den bestehenden länderspezifischen Domänennamen oberster Stufe (country code Top Level Domains/ccTLD) oder den allgemeinen Domänennamen oberster Stufe (generic Top Level Domains) eine zusätzliche Registrierungsdomäne angeboten und so die Auswahl vergrößert und der Wettbewerb gestärkt wird.

(5) Die TLD ".eu" soll im Einklang mit den Artikeln 154 und 155 des Vertrags die Interoperabilität der transeuropäischen Netze dadurch fördern, dass in der Gemeinschaft ".eu"-Namens-Server bereitgestellt werden. Zusätzliche Namens-Server in der Gemeinschaft werden sich positiv auf die Topologie und die technische Infrastruktur des Internets in der Gemeinschaft auswirken.

(6) Über die TLD ".eu" soll der Binnenmarkt im virtuellen Markt das Internet besser sichtbar machen. Die TLD ".eu" soll eine deutlich erkennbare Verbindung mit der Gemeinschaft, ihrem rechtlichen Rahmen und dem europäischen Markt schaffen. Sie soll Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen innerhalb der Gemeinschaft eine Eintragung in eine spezielle Domäne ermöglichen, die diese Verbindung offensichtlich macht. Damit wird die TLD ".eu" nicht nur zu einem Eckstein des elektronischen Geschäftsverkehrs in Europa, sondern trägt auch zur Erfuellung der Ziele von Artikel 14 des Vertrags bei.

(7) Die TLD ".eu" kann die Nutzung der Vorteile der Informationsgesellschaft in Europa insgesamt beschleunigen, der Integration künftiger Mitgliedstaaten in die Europäische Union förderlich sein und zur Verhütung der Gefahr einer digitalen Kluft gegenüber Nachbarstaaten beitragen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Verordnung auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt wird und gegebenenfalls Änderungen an den bestehenden Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und europäischen Drittländern mit dem Ziel angestrebt werden, die Anforderungen der TLD ".eu" so zu gestalten, dass sich Rechtspersönlichkeiten dieser Länder an ihr beteiligen können.

(8) Diese Verordnung lässt die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten unberührt. Die Durchführung dieser Verordnung sollte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten erfolgen.

(9) Die Verwaltung des Internets orientiert sich bislang im Allgemeinen an den Grundsätzen der Nichteinmischung, der Selbstverwaltung und der Selbstregulierung. Diese Grundsätze sollten so weit wie möglich und unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch für die ccTLD ".eu" gelten. Bei der Verwaltung der TLD ".eu" könnten einschlägige bewährte Praktiken berücksichtigt und gegebenenfalls auf freiwilliger Basis Leitlinien oder Verhaltensregeln aufgestellt werden.

(10) Die Schaffung der TLD ".eu" sollte zur Förderung der Präsenz der Europäischen Union in den globalen Netzen beitragen und zusätzlich zu den einzelstaatlichen ccTLDs eine Bereicherung des Systems der Internet-Domänen erbringen.

(11) Das Ziel dieser Verordnung ist es, die Bedingungen für die Einführung der TLD ".eu" festzulegen, ein Register zu benennen und die allgemeinen Regeln aufzustellen, nach denen das Register arbeiten soll. Die einzelstaatlichen ccTLDs fallen nicht unter diese Verordnung.

(12) Das Register ist die Einrichtung, die mit der Organisation und Verwaltung der TLD ".eu" betraut wird, einschließlich der Wartung der entsprechenden Datenbanken und der damit verbundenen öffentlichen Abfragedienste, der Zulassung von Registrierstellen, der Registrierung der von den zugelassenen Registrierstellen beantragten Domänennamen, des Betriebs der TLD-Server und der Verbreitung der TLD-Zonendateien. Die mit der TLD verbundenen öffentlichen Abfragedienste werden als "Who-is-Abfragen" bezeichnet. Die "Who-is-Datenbanken" müssen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre in Einklang stehen. Die Datenbanken machen Informationen über den Inhaber eines Domänennamens zugänglich und sind ein wesentliches Element, um das Vertrauen der Nutzer zu stärken.

(13) Nach Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sollte die Kommission in einem offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlverfahren ein Register benennen. Die Kommission sollte mit dem ausgewählten Register für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum einen Vertrag schließen, in dem die Bedingungen festzulegen wären, nach denen das Register die TLD ".eu" organisiert und verwaltet.

(14) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft die Delegierung des "eu"-Codes zum Zwecke der Schaffung einer Internet-ccTLD beantragt. Am 25. September 2000 erklärte die Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und -Adressen (ICANN) in einer Entschließung, dass Alpha-2-Codes nur dann als ccTLD delegierbar sind, wenn die "Maintenance Agency" der ISO-Norm 3166 den Code in ihre Liste als Ausnahme reservierter Codes aufgenommen und ihn für alle Anwendungen gemäß ISO 3166-1 reserviert hat, die eine kodierte Wiedergabe des Namens des betreffenden Landes, Territoriums oder Gebiets erfordern. Der "eu"-Code erfuellt diese Bedingungen und ist daher an die Gemeinschaft "delegierbar".

(15) Die ICANN hat gegenwärtig die Zuständigkeit für die Koordinierung der Delegierung an Register von Codes, die ccTLD verkörpern. In der Entschließung des Rates vom 3. Oktober 2000 wird dazu aufgerufen, die vom Beratungsausschuss der Regierungen (GAC) angenommenen Grundsätze bezüglich der ccTLD-Register anzuwenden. Das Register sollte unter Einhaltung der GAC-Grundsätze einen Vertrag mit der ICANN schließen.

(16) Es sollte eine allgemeine Regelung für die Behandlung spekulativer und missbräuchlicher Eintragungen von Domänennamen erlassen werden, wonach Inhabern älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und Einrichtungen des öffentlichen Rechts eine besondere Vorabregistrierungsfrist ("sunrise period") eingeräumt wird, während der die Registrierung ihrer Domänennamen ausschließlich solchen Inhabern älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts vorbehalten ist.

(17) Der Widerruf von Domänennamen darf nicht willkürlich erfolgen. Ein Domänename kann aber insbesondere dann widerrufen werden, wenn er offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Für den Widerruf von Domänennamen sollte ein zügig und effizient durchführbarer Mechanismus vorgesehen werden.

(18) Es sollten Regeln zur Behandlung der Frage des Status von Domänennamen erlassen werden, deren Registrierung nicht erneuert wird oder die beispielsweise aufgrund des Erbrechts keinen Inhaber mehr haben ("bona vacantia").

(19) Das neue Register für die TLD ".eu" sollte nicht die Befugnis erhalten, Domänen zweiter Stufe unter Verwendung von Alpha-2-Codes, die Länder bezeichnen, einzurichten.

(20) Im Rahmen dieser Verordnung, der allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der TLD ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung sollten bei der Festlegung der Registrierungspolitik verschiedene Optionen geprüft werden, einschließlich des Windhundverfahrens (Reihenfolge des Eingangs der Anträge).

(21) Wird auf "interessierte Kreise" Bezug genommen, sollte eine Konsultation vorgesehen werden, die insbesondere Behörden, Unternehmen, Organisationen und natürliche Personen einschließt. Für die Organisation dieser Konsultation könnte das Register einen Beirat einrichten.

(22) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden, wozu auch Kriterien für das Verfahren zur Auswahl des Registers, die Benennung des Registers und der Erlass allgemeiner Regeln gehören.

(23) Da die Ziele der vorliegenden Maßnahme, nämlich die Einführung der TLD ".eu", auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel ebenfalls genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zielsetzung und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung soll ".eu" als länderspezifische Domäne oberster Stufe (ccTLD) in der Gemeinschaft eingeführt werden. In dieser Verordnung werden die diesbezüglichen Bedingungen einschließlich der Benennung eines Registers festgelegt und der allgemeine Regelungsrahmen für die Arbeit des Registers abgesteckt.

(2) Diese Verordnung findet unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für ccTLDs Anwendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Register": die Einrichtung, die mit der Organisation und Verwaltung der TLD ".eu", einschließlich der Wartung der entsprechenden Datenbanken und der damit verbundenen öffentlichen Abfragedienste, der Registrierung von Domänennamen, des Betriebs des Domänennamensregisters, des Betriebs der Namens-Server des Registers für die TLD und der Verbreitung der TLD-Zonendateien betraut wird;

b) "Registrierstelle": eine Person oder Einrichtung, die durch Vertrag mit dem Register die Registrierung von Domänennamen für Registrierungsbewerber vornimmt.

Artikel 3

Merkmale des Registers

(1) Die Kommission

a) legt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 die Kriterien und das Verfahren für die Benennung des Registers fest;

b) benennt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 das Register nach Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und nach Durchführung des betreffenden Verfahrens;

c) schließt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 einen Vertrag, in dem die Bedingungen festgelegt werden, nach denen sie die Organisation und Verwaltung der TLD ".eu" durch das Register überwacht. Der zwischen der Kommission und dem Register geschlossene Vertrag ist befristet und erneuerbar.

Das Register kann erst dann Registrierungen vornehmen, wenn die entsprechende Registrierungspolitik festgelegt ist.

(2) Das Register ist eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete und keinen Erwerbszweck verfolgende Einrichtung, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung und ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat.

(3) Das Register schließt nach vorheriger Zustimmung der Kommission einen entsprechenden Vertrag über die Delegierung des Codes für die ccTLDs. Dabei trägt es den vom Beratungsausschuss der Regierungen angenommenen einschlägigen Grundsätzen Rechnung.

(4) Das Register für die TLD ".eu" wird selbst nicht als Registrierstelle tätig.

Artikel 4

Pflichten des Registers

(1) Das Register hält sich an die Regeln, Leitkonzepte und Verfahren, die in dieser Verordnung und den in Artikel 3 genannten Verträgen festgelegt sind. Das Register arbeitet nach transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren.

(2) Das Register

a) organisiert und verwaltet die TLD ".eu" im Interesse des Gemeinwohls nach den Grundsätzen von Qualität, Effizienz, Zuverlässigkeit und Zugänglichkeit;

b) trägt über eine zugelassene Registrierstelle für die TLD ".eu" Domänennamen innerhalb der TLD ".eu" ein, die beantragt wurden von

i) einem Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat oder

ii) einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Organisation unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften oder

iii) einer natürlichen Person mit Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft;

c) erhebt Gebühren, die in direktem Bezug zu den anfallenden Kosten stehen;

d) betreibt eine Politik der außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen auf Kostendeckungsbasis und befolgt ein Verfahren zur raschen Beilegung von Konflikten zwischen den Inhabern von Domänennamen in Bezug auf Namensrechte einschließlich Rechten des geistigen Eigentums sowie von Streitfällen aufgrund individueller Entscheidungen des Registers. Die einschlägigen Regeln werden gemäß Artikel 5 Absatz 1 angenommen und tragen den Empfehlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum Rechnung. Sie bieten den betroffenen Parteien angemessene Verfahrensgarantien und gelten unbeschadet einer Befassung der Gerichte;

e) legt Verfahren für die Zulassung der Registrierstellen für die TLD ".eu" fest, führt die Zulassungen durch und sorgt für einen effektiven und fairen Wettbewerb zwischen den Registrierstellen für die TLD ".eu";

f) gewährleistet die Integrität der Datenbanken der Domänennamen.

Artikel 5

Regelungsrahmen

(1) Die Kommission verabschiedet nach Konsultierung des Registers und gemäß dem Verfahren von Artikel 6 Absatz 3 allgemeine Regeln für die Durchführung und die Funktionen der TLD ".eu" und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung. Dieser Regelungsrahmen umfasst unter anderem

a) eine Politik der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten,

b) Maßnahmen betreffend die spekulative und missbräuchliche Eintragung von Domänennamen, einschließlich der Möglichkeit einer stufenweisen Registrierung von Domänennamen, so dass die Inhaber älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts die notwendige Zeit für die Registrierung ihrer Namen erhalten,

c) eine Regelung für einen möglichen Widerruf der Genehmigung zur Verwendung von Domänennamen, einschließlich der Frage frei werdender Domänennamen,

d) sprachliche Fragen und Fragen betreffend geografische Begriffe,

e) den Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums und anderen Rechten.

(2) Die Mitgliedstaaten können der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine begrenzte Liste allgemein anerkannter Namen in Bezug auf geografische und/oder geopolitische Begriffe, die deren politische oder gebietskörperschaftliche Organisation betreffen, notifizieren; diese Namen dürfen entweder

a) nicht registriert werden oder

b) nur unter einer Domäne zweiter Stufe gemäß den allgemeinen Regeln registriert werden.

Die Kommission teilt dem Register unverzüglich die Liste der notifizierten Namen mit, bei denen diese Einschränkungen gelten. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung veröffentlicht die Kommission die Liste.

Erhebt ein Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung Einwände gegen einen Begriff, der in die mitgeteilte Liste aufgenommen wurde, so ergreift die Kommission gemäß dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen.

(3) Bevor das Register seine Tätigkeit aufnimmt, legt es nach Konsultierung der Kommission und der übrigen interessierten Kreise die anfängliche Registrierungspolitik für die TLD ".eu" fest. Das Register folgt bei der Registrierungspolitik den gemäß Absatz 1 verabschiedeten allgemeinen Regeln, wobei die in Absatz 2 genannten Ausnahmelisten berücksichtigt werden.

(4) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 6 genannten Ausschuss regelmäßig über die Tätigkeit nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels.

Artikel 6

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(6) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Bis zur Konstituierung des Kommunikationsausschusses gemäß dem Beschluss 1999/468/EG wird die Kommission von dem durch Artikel 9 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP)(7) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Rechtsvorbehalt

Die Gemeinschaft behält alle Rechte in Bezug auf die TLD ".eu", insbesondere die Rechte des geistigen Eigentums und sonstigen Rechte an den für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Registrierungsdatenbanken und das Recht, ein anderes Register zu benennen.

Artikel 8

Durchführungsbericht

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Verwendung, die Wirksamkeit und das Funktionieren der TLD ".eu".

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arias Cañete

(1) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 333.

(2) ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 10.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2001 (ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 147), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. November 2001 (ABl. C 45 E vom 19.2.2002, S. 53) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 25. März 2002.

(4) ABl. C 293 vom 14.10.2000, S. 3.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(7) ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23).