32002R0595

Verordnung (EG) Nr. 595/2002 der Kommission vom 5. April 2002 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

Amtsblatt Nr. L 091 vom 06/04/2002 S. 0005 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 595/2002 der Kommission

vom 5. April 2002

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1563/2001(4), soll dahin gehend abgeändert werden, dass die Durchführungsbestimmungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 der Kommission vom 26. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhr der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnisse(5) festgelegt sind, auch für Erstattungsbescheinigungsanträge und Erstattungsbescheinigungen gelten, die für im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erfolgte Ausfuhren ausgestellt werden.

(2) Die Frist für die Einbringung eines spezifischen Antrags, der nicht mit der Ausfuhranmeldung identisch ist, im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000, bereitet in einigen Mitgliedstaaten Probleme. Diese Probleme bedürfen einer Lösung, und diese Lösung sollte auch für Vorgänge gelten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind.

(3) In Anhang B ist die Gewährung von Erstattungen für Zucker aus den KN-Codes 2101 30 11 und 2101 30 91 vorgesehen. Diese KN-Codes sind nicht in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(6) aufgeführt. Anhang B bedarf daher einer Berichtigung.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 ist daher anzupassen und zu berichtigen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 wird folgendermaßen geändert:

1. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgenden Wortlaut: "Dies gilt nicht für Lieferungen im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich, 36, 40, 44, 45 und 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und Ausfuhren im Sinne von Artikel 14."

2. Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgenden Wortlaut: "Die Hauptpflicht gilt als erfuellt, wenn der Wirtschaftsbeteiligte den spezifischen Antrag beziehungsweise die spezifischen Anträge für Ausfuhren während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß den Bestimmungen des Anhangs F-VI vorgelegt hat. Ist der spezifische Antrag nicht identisch mit der Ausfuhranmeldung, so ist er, außer in Fällen höherer Gewalt, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Erstattungsbescheinigung, die die im spezifischen Antrag angegebene Nummer trägt, zu stellen."

3. Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 findet Anwendung auf Erstattungsbescheinigungsanträge und Erstattungsbescheinigungen, die für die Ausfuhr von Waren im Rahmen von Maßnahmen der internationalen Nahrungsmittelhilfe im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 des Übereinkommens ausgestellt werden."

4. Anhang F wird wie folgt geändert:

In Abschnitt I Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.

Artikel 2

Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 wird wie folgt berichtigt:

1. Der Eintrag für den KN-Code 2101 30 11 wird gestrichen.

2. Der Eintrag für den KN-Code 2101 30 91 wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Änderung gilt auch für Vorgänge, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2002

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5.

(3) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1.

(4) ABl. L 208 vom 1.8.2001, S. 8.

(5) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 16.

(6) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.