32002R0410

Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission vom 27. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

Amtsblatt Nr. L 062 vom 05/03/2002 S. 0017 - 0026


Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission

vom 27. Februar 2002

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf ihren Artikel 122,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Einige Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden haben Änderungen der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 beantragt.

(2) Diese Änderungen gehen auf Entscheidungen des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts für die Durchführung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zuständigen Behörden zurück.

(3) Die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer hat eine einvernehmliche Stellungnahme abgegeben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge 1 bis 6 sowie 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2002

Für die Kommission

Anna Diamantopoulou

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

(2) ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 1.

ANHANG

1. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "K. ÖSTERREICH" erhält folgende Fassung: "1. Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, Wien.

2. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wien.

3. Sondersysteme für Beamte: Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, Wien, beziehungsweise die jeweils betroffene Landesregierung."

b) Abschnitt "L. PORTUGAL" wird wie folgt geändert:

i) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Ministro do Trabalho e da Solidariedade (Minister für Arbeit und Solidarität), Lisboa."

ii) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. Secretário Regional dos Assuntos Sociais da Região Autónoma da Madeira (Regionalsekretär für Sozialfragen der Autonomen Region Madeira), Funchal."

iii) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. Secretário Regional dos Assuntos Sociais da Região Autónoma dos Açores (Regionalsekretär für Sozialfragen der Autonomen Region der Azoren), Angra do Heroísmo."

iv) Nummer 6 erhält folgende Fassung: "6. Ministro da Reforma do Estado e da Administração Pública (Minister für die Reform des Staates und der Verwaltung), Lisboa."

2. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "K. ÖSTERREICH" wird wie folgt geändert: Nummer 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

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b) Abschnitt "L. PORTUGAL" wird wie folgt geändert:"A. IM ALLGEMEINEN" wird wie folgt geändert:

i) Teil I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

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ii) Teil I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

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iii) Teil I Nummer 4 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

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iv) Teil I Nummer 5 erhält folgende Fassung:

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v) Teil II Nummer 1 erhält folgende Fassung:

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vi) Teil II Nummer 2 erhält folgende Fassung:

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vii) Teil II Nummer 4 erhält folgende Fassung:

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viii) Teil II Nummer 5 erhält folgende Fassung:

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ix) Teil III Nummer 1 erhält folgende Fassung:

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x) Teil III Nummer 2 erhält folgende Fassung:

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xi) Teil III Nummer 4 erhält folgende Fassung:

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xii) Teil III Nummer 5 erhält folgende Fassung:

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3. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "K. ÖSTERREICH" wird wie folgt geändert:

i) Nummer 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

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ii) Nummer 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

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b) Abschnitt "L. PORTUGAL" wird wie folgt geändert:

i) Teil I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

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ii) Teil I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

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iii) Teil I Nummer 4 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

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iv) Teil I Nummer 5 erhält folgende Fassung:

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v) Teil II Nummer 1 erhält folgende Fassung:

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vi) Teil II Nummer 2 erhält folgende Fassung:

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vii) Teil II Nummer 4 erhält folgende Fassung:

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viii) Teil II Nummer 5 erhält folgende Fassung:

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ix) Teil III Nummer 1 erhält folgende Fassung:

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x) Teil III Nummer 2 erhält folgende Fassung:

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xi) Teil III Nummer 4 erhält folgende Fassung:

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xii) Teil III Nummer 5 erhält folgende Fassung:

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4. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "J. NIEDERLANDE" wird wie folgt geändert:Nummer 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

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b) Abschnitt "K. ÖSTERREICH" wird wie folgt geändert:Nummer 3 erhält folgende Fassung:

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5. Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer "28. DEUTSCHLAND-SPANIEN" erhält folgende Fassung: "Gegenstandslos"

b) Unter Nummer "32. DEUTSCHLAND-ITALIEN" wird folgender Buchstabe d) hinzugefügt: "d) Abkommen vom 3. April 2000 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit"

c) Nummer "35. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH" erhält folgende Fassung: "a) Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung.

b) Vereinbarung vom 21. April 1999 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit."

d) Nummer "36. DEUTSCHLAND-PORTUGAL" erhält folgende Fassung: "Abkommen vom 10. Februar 1998 über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung."

e) Nummer "71. IRLAND-ÖSTERREICH" erhält folgende Fassung: "Vereinbarung vom 25. April 2000 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit."

f) Nummer "74. IRLAND-SCHWEDEN" erhält folgende Fassung: "Vereinbarung vom 8. November 2000 über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen."

g) Nummer "92. NIEDERLANDE-SCHWEDEN" erhält folgende Fassung: "Vereinbarung vom 28. Juni 2000 über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung."

h) Nummer "94. ÖSTERREICH-PORTUGAL" erhält folgende Fassung: "Vereinbarung vom 16. Dezember 1998 über die Kostenerstattung von Sachleistungen."

6. Anhang 6 wird wie folgt geändert:Abschnitt "C. DEUTSCHLAND" wird wie folgt geändert:

i) Nummer 4 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) im Verhältnis zu Griechenland, Italien, den Niederlanden und Portugal: Zahlung über die Verbindungsstellen des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats (gemeinsame Anwendung der Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung und der im Anhang 5 genannten Bestimmungen)"

ii) Nummer 4 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) im Verhältnis zu Belgien, Spanien, Frankreich und Österreich: Zahlung über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates."

7. Anhang 9 wird wie folgt geändert:Abschnitt "K. ÖSTERREICH" wird wie folgt geändert: "Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der

1. Leistungen der Gebietskrankenkassen,

2. der Leistungen der Krankenanstalten, für die ein Landesfonds zuständig ist,

3. der Leistungen der anderen Krankenanstalten, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, und

4. der Leistungen des Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation, Wien, berechnet."

8. Anhang 10 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "J. NIEDERLANDE" wird wie folgt geändert:Nummer 4 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

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b) Abschnitt "K. ÖSTERREICH" wird wie folgt geändert:Nummer 1 erhält folgende Fassung:

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c) Abschnitt "L. PORTUGAL" wird wie folgt geändert:"A. IM ALLGEMEINEN" wird wie folgt geändert:

i) Teil I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

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ii) Teil I Nummer 3 erhält folgende Fassung:

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iii) Teil I Nummer 6 erhält folgende Fassung:

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iv) Teil I Nummer 7 erhält folgende Fassung:

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v) Teil I Nummer 10 erhält folgende Fassung:

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vi) Teil II Nummer 2 erhält folgende Fassung:

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vii) Teil II Nummer 3 erhält folgende Fassung:

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viii) Teil II Nummer 6 erhält folgende Fassung:

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ix) Teil II Nummer 7 erhält folgende Fassung:

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x) Teil II Nummer 9 erhält folgende Fassung:

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xi) Teil II Nummer 10 erhält folgende Fassung:

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xii) Teil III Nummer 1 erhält folgende Fassung:

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xiii) Teil III Nummer 2 erhält folgende Fassung:

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xiv) Teil III Nummer 3 erhält folgende Fassung:

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xv) Teil III Nummer 6 erhält folgende Fassung:

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xvi) Teil III Nummer 7 erhält folgende Fassung:

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xvii) Teil III Nummer 9 erhält folgende Fassung:

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xviii) Teil III Nummer 10 erhält folgende Fassung:

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