32002E0963

Gemeinsame Aktion des Rates vom 10. Dezember 2002 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Amtsblatt Nr. L 334 vom 11/12/2002 S. 0007 - 0008


Gemeinsame Aktion des Rates

vom 10. Dezember 2002

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

(2002/963/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2001/760/GASP vom 29. Oktober 2001 betreffend die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(1) endet am 31. Dezember 2002.

(2) Ausgehend von einer Überprüfung dieser Gemeinsamen Aktion ist das Mandat des Sonderbeauftragten zu ändern und zu verlängern.

(3) Es ist für eine klare Kompetenzabgrenzung sowie für die Koordinierung des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union und die Kohärenz dieses Handelns in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Sorge zu tragen.

(4) Der Rat hat am 30. März 2000 Leitlinien für das Ernennungsverfahren und die Verwaltungsregelungen für EU-Sonderbeauftragte (EUSR) angenommen -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Alexis BROUHNS als Sonderbeauftragter der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird verlängert.

Artikel 2

Ziel des EU-Sonderbeauftragten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist es, zur Konsolidierung des friedlichen politischen Prozesses und zur vollständigen Umsetzung des Rahmenabkommens beizutragen, wodurch weitere Fortschritte auf dem Weg zu einer europäischen Integration im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses gefördert werden.

Der EU-Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region.

Artikel 3

Zur Erreichung dieses Ziels hat der EU-Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

a) enge Kontakte mit der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und mit den am politischen Prozess beteiligten Parteien zu pflegen;

b) die Beratung und Unterstützung der Europäischen Union im politischen Prozess anzubieten;

c) für die Koordinierung der Bemühungen der Staatengemeinschaft Sorge zu tragen, um damit zur Umsetzung und Nachhaltigkeit der Bestimmungen des Rahmenabkommens vom 13. August 2001, wie in dem Abkommen und seinen Anhängen dargelegt, beizutragen;

d) Fragen, die die Sicherheit und die Beziehungen zwischen den Volksgruppen betreffen, aufmerksam zu verfolgen und darüber Bericht zu erstatten sowie zu diesem Zweck mit allen einschlägigen Gremien Verbindung zu pflegen.

Artikel 4

(1) Der Sonderbeauftragte, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber dem Hohen Vertreter für Verwaltungsausgaben und gegenüber der Kommission für alle operativen Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten rechenschaftspflichtig.

(2) Der Sonderbeauftragte unterhält eine enge Verbindung zum Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK), das für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat bildet. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

Artikel 5

(1) Der Sonderbeauftragte schließt mit dem Rat einen Vertrag.

(2) Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls in der Region logistische Unterstützung.

Artikel 6

(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Aufstellung seines Arbeitsstabs verantwortlich und unterrichtet hiervon den Rat und die Kommission über den Hohen Vertreter.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der Europäischen Union.

(3) Alle Stellen der Laufbahngruppe A werden in den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union ausgeschrieben und mit den qualifiziertesten Bewerbern besetzt.

(4) Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfuellung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 7

Grundsätzlich erstattet der Sonderbeauftragte persönlich dem Hohen Vertreter und dem PSK Bericht, und er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf Empfehlung des Hohen Vertreters und des PSK Bericht erstatten.

Artikel 8

Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des Sonderbeauftragten mit der des Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern, die ihrerseits alles tun, um den Sonderbeauftragten bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen, sowie mit der Überwachungsmission der EU aufrechterhalten. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort, einschließlich der lokalen Vertreter der NATO, der OSZE und der Vereinten Nationen.

Artikel 9

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission zwei Monate vor Ablauf seines Mandats einen umfassenden schriftlichen Bericht über die Ausführung des Mandats vor, der als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK dient. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich des Beschlusses des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

Artikel 10

Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2003.

Artikel 11

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. L 287 vom 31.10.2001, S. 1. Gemeinsame Aktion zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2002/832/GASP (ABl. L 285 vom 23.10.2002, S 12).