32002E0474

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Juni 2002 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/443/GASP zum Internationalen Strafgerichtshof

Amtsblatt Nr. L 164 vom 22/06/2002 S. 0001 - 0002


Gemeinsamer Standpunkt des Rates

vom 20. Juni 2002

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/443/GASP zum Internationalen Strafgerichtshof

(2002/474/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/443/GASP des Rates vom 11. Juni 2001 zum Internationalen Strafgerichtshof(1) ("Gerichtshof") hat der Rat diesen Gemeinsamen Standpunkt alle sechs Monate zu überprüfen.

(2) Der Rat hat am 16. April 2002 Kenntnis von einer vom Europäischen Parlament am 28. Februar 2002 verabschiedeten Entschließung über den Gerichtshof genommen, in der unter anderem die Annahme eines Aktionsplans mit weiteren Maßnahmen zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/443/GASP gefordert wird.

(3) Der genannte Aktionsplan ist am 15. Mai 2002 fertig gestellt worden und kann gegebenenfalls angepasst werden.

(4) Das von der Bevollmächtigtenkonferenz in Rom angenommene Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, nachstehend "Statut" genannt, ist von 139 Staaten unterzeichnet und von 69 Staaten ratifiziert bzw. durch Beitritt angenommen worden und wird am 1. Juli 2002 in Kraft treten.

(5) Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben das Statut ratifiziert.

(6) In Anbetracht des bevorstehenden Inkrafttretens des Statuts muss noch eine Reihe von Maßnahmen getroffen werden, bevor der Gerichtshof effektiv tätig werden kann; in diesem Zeitraum sollte die Europäische Union sich mit allen Kräften dafür einsetzen, dass der Gerichtshof so bald wie möglich entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Vorbereitungskommission und der Versammlung der Vertragsstaaten ("Versammlung") errichtet wird.

(7) Der Gemeinsame Standpunkt 2001/443/GASP sollte daher geändert werden -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2001/443/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts ist es, die baldige Errichtung und effiziente Arbeitsweise des Gerichtshofs zu unterstützen und eine universelle Unterstützung des Gerichtshofs dadurch zu fördern, dass auf die größtmögliche Beteiligung am Statut hingewirkt wird."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

(1) Als Beitrag zu dem Ziel der größtmöglichen Beteiligung am Statut setzen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten alles daran, um diesen Prozess voranzutreiben, indem sie bei Verhandlungen oder politischen Dialogen mit Drittstaaten, Staatengruppen oder einschlägigen regionalen Organisationen, wann immer dies angebracht ist, zur Sprache bringen, dass möglichst viele Staaten das Römische Statut ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten sollten und dass dieses Statut umgesetzt werden muss.

(2) Die Union und ihre Mitgliedstaaten wirken auch mit anderen Mitteln auf die weltweite Ratifizierung und die Umsetzung des Statuts hin, beispielsweise durch die Annahme von Initiativen, die die Verbreitung der Werte, Grundsätze und Bestimmungen des Statuts und der dazu gehörigen Übereinkünfte fördern. Zur Unterstützung der Ziele dieses Gemeinsamen Standpunkts arbeitet die Union soweit erforderlich mit anderen interessierten Staaten, internationalen Institutionen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen.

(3) Die Mitgliedstaaten geben ihre eigenen Erfahrungen in Fragen der Anwendung des Statuts an alle interessierten Staaten weiter und fördern dieses Ziel gegebenenfalls auch in anderer Form. Sie leisten, wenn sie darum ersucht werden, technische und gegebenenfalls finanzielle Unterstützung zu den zur Ratifizierung und Umsetzung des Statuts in Drittländern erforderlichen gesetzgeberischen Arbeiten. Staaten, die in Betracht ziehen, das Statut zu ratifizieren oder mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten, sind zu ersuchen, die Union über die auf diesem Weg angetroffenen Schwierigkeiten zu informieren.

(4) Bei der Anwendung dieses Artikels koordinieren die Union und ihre Mitgliedstaaten die politische und fachliche Unterstützung des Gerichtshofs in Bezug auf einzelne Staaten oder Staatengruppen. Zu diesem Zweck werden länderspezifische oder regionenspezifische Strategien ausgearbeitet und angewendet, wo dies angebracht erscheint."

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3

(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten unterstützen, auch mit praktischen Maßnahmen, die baldige Errichtung und ein reibungsloses Funktionieren des Gerichtshofs. Insbesondere unterstützen sie die baldige Einführung und Anwendung eines geeigneten Planungsverfahrens einschließlich eines vorab tätig werdenden Expertenteams, damit die konkrete Errichtung des Gerichtshofs vorbereitet werden kann.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen um sicherzustellen, dass die Versammlung ihre Tätigkeit in jeder Hinsicht, einschließlich Annahme der von der Vorbereitungskommission empfohlenen Dokumente, reibungslos erfuellen kann. Insbesondere unternehmen die Mitgliedstaaten alles in ihren Kräften Stehende um sicherzustellen, dass hoch qualifizierte Kandidaten benannt werden, indem sie unter anderem auf transparente Verfahren für die Benennung der Richter und Ankläger gemäß dem Statut hinwirken. Sie bemühen sich ferner darum, dass die Zusammensetzung des Gerichtshofs insgesamt die im Statut enthaltenen Kriterien widerspiegelt.

(3) Die Union und ihre Mitgliedstaaten prüfen, wie sie in angemessener und ausgewogener Weise zur Finanzierung der Maßnahmen beitragen können, die getroffen werden müssen, bevor der erste Haushalt des Gerichtshofs wirksam wird und der Gerichtshof seine Arbeit voll aufgenommen hat. Nach der Annahme eines Haushaltsplans des Gerichtshofs durch die Versammlung der Vertragsstaaten fordert die Union die Vertragsstaaten dazu auf, unverzüglich ihre Pflichtbeiträge im Einklang mit den Beschlüssen der Versammlung zu überweisen.

(4) Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind bestrebt, die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Schulung und fachlichen Unterstützung von Richtern, Staatsanwälten, Beamten und als Rechtsbeistand fungierenden Personen in Bezug auf ihre mit dem Gerichtshof zusammenhängende Arbeit gegebenenfalls zu unterstützen."

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Madrid am 20. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. De Rato Y Figaredo

(1) ABl. L 155 vom 12.6.2001, S. 19.