32002D1003

2002/1003/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2002 zur Festlegung von Mindestanforderungen an eine Erhebung der Prionprotein-Genotypen von Schafrassen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5102)

Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/2002 S. 0105 - 0107


Entscheidung der Kommission

vom 18. Dezember 2002

zur Festlegung von Mindestanforderungen an eine Erhebung der Prionprotein-Genotypen von Schafrassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5102)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/1003/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Innerhalb der Schaf- und Ziegenpopulation der Gemeinschaft stellt Scrapie ein erhebliches Problem der Tiergesundheit dar.

(2) Es gibt kein validiertes Routine-Diagnoseverfahren, mit dem bei Schafen und Ziegen zwischen Infektionen mit BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) und Infektionen mit Scrapie unterschieden werden könnte. Es ist nicht bewiesen, dass unter natürlichen Bedingungen bei Schafen und Ziegen BSE-Infektionen auftreten. Allerdings besteht Ungewissheit darüber, ob die Schaf- und Ziegenpopulation mit BSE infiziert worden sein könnte und ob der Erreger möglicherweise noch in der Population präsent ist. Dementsprechend stellt die Infektion von Schafen und Ziegen mit übertragbaren spongiformen Enzephalopathien (TSE) potenziell ein Problem der öffentlichen Gesundheit dar.

(3) Untersuchungen haben ergeben, dass bestimmte Prionprotein-Genotypen bei Schafen Resistenz gegen Scrapie erzeugen. Die bislang vorliegenden Beweise sprechen dafür, dass Schafe, bei denen unter Versuchsbedingungen durch orale Gabe eine BSE-Infektion ausgelöst wurde, eine ähnliche genetisch bedingte BSE-Resistenz aufweisen.

(4) Das Gutachten des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses (WLA) vom 4./5. April 2002 über "Safe sourcing of small ruminant materials" (Sichere Gewinnung von Material kleiner Wiederkäuer) stellt Leitlinien auf für die Eckpunkte eines Programms zur Züchtung TSE-resistenter Schafe. Zu den Anforderungen zählt ein Näherungswert für die Häufigkeit von ARR/ARR-Schafen in jeder bedeutenden Rasse. Es empfiehlt sich, zur Beschaffung dieser Information eine Erhebung über die Schafrassen in den Mitgliedstaaten durchzuführen.

(5) Die Kommission beabsichtigt, dem Rat und dem Parlament eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorzuschlagen, um eine Rechtsgrundlage für die Maßnahmen gemäß der vorliegenden Entscheidung zu schaffen. In der Zwischenzeit empfiehlt es sich, diese Entscheidung als Übergangsmaßnahme zu erlassen.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Definitionen in Anhang I.

Artikel 2

Erhebung der Prionprotein-Genotypen von Schafrassen

Bis zum 1. Juli 2003 schließt jeder Mitgliedstaat eine Erhebung der Prionprotein-Genotypen jeder Schafrasse ab, die einheimisch ist oder die eine bedeutende Population in seinem Hoheitsgebiet darstellt.

Die Erhebung wird mit den Parametern in Anhang II durchgeführt.

Artikel 3

Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 1. August 2003 einen Bericht über die Erhebung gemäß Artikel 2 vor.

Artikel 4

Zusammenfassende Berichte der Kommission an die Mitgliedstaaten

Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Berichte gemäß Artikel 3 legt die Kommission den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte vor.

Artikel 5

Adressaten

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2) ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 3.

ANHANG I

Definitionen

1. Das Allel wird anhand der Aminosäuren definiert, für die die Codons 136, 154 und 171 des Prionprotein-Gens kodieren.

Jedes Allel wird mit einem Kode aus drei Buchstaben gemäß folgender Tabelle notiert.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Der Genotyp wird definiert als Kombination zweier Allele. Sofern eine Unterscheidung zwischen den Allelen ARQ und ARH nicht möglich ist, können sie mit einem kollektiven Terminus beschrieben werden.

3. Ein Bestand mit hohem genetischem Wert wird definiert als

a) ein Bestand reinrassiger Zuchtschafe im Sinne der Richtlinie 89/361/EWG des Rates über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen oder

b) jeder andere Schafbestand, dessen besondere Bedeutung für das Inverkehrbringen oder die Erzeugung von Zuchtschafen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt wird und den sie in die Erhebung aufnehmen möchte,

der gleichen Rasse, der in einem einzigen Betrieb und/oder von einem einzigen Züchter gehalten wird. Die Definition schließt Böcke ein, die zur künstlichen Besamung verwendet werden, nicht jedoch Böcke, die nur zur Zucht mit kommerziellen Mutterschafen gehalten werden.

ANHANG II

Parameter für eine Erhebung der Prionprotein-Genotypen von Schafen aus Beständen mit hohem genetischem Wert

1. Die Proben sind von Schafen aus Beständen mit hohem genetischem Wert im Sinne von Anhang I zu nehmen.

2. Von jeder Rasse sind mindestens 50 Proben zu nehmen.

3. Die Proben sind so zu wählen, dass sie repräsentativ für die gesamte Rasse in dem Mitgliedstaat sind.

4. Ergibt die Probenahme gemäß den Nummern 2 und 3 kein ARR-Allel-Trägertier innerhalb einer Rasse, so ist diese einer intensivierten Probenahme zu unterziehen.