32002D0917

2002/917/EG: Beschluss des Rates vom 3. Oktober 2002 über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

Amtsblatt Nr. L 321 vom 26/11/2002 S. 0011 - 0012


Beschluss des Rates

vom 3. Oktober 2002

über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

(2002/917/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 93 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat entsprechend dem Mandat des Rates vom 7. Dezember 1995 ein europäisches Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen mit folgenden Ländern ausgehandelt: Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Republik Moldau, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn.

(2) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 wurde das Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen am 22. Juni 2001 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(3) Am 30. Juni 2001 war das Übereinkommen bereits von der Europäischen Gemeinschaft und den folgenden 13 Ländern unterzeichnet: Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Republik Moldau, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn.

(4) Der Abschluss des Interbus-Übereinkommens trägt zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich Verkehr bei; Voraussetzung für sein Inkrafttreten nach der Unterzeichnung ist, dass es von vier Vertragsparteien einschließlich der Gemeinschaft genehmigt oder ratifiziert wurde.

(5) Es ist angezeigt, das Interbus-Übereinkommen zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 27 des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft rechtsverbindlich für diese zu hinterlegen.

Artikel 3

Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 23 des Überkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss, nachstehend "Ausschuss" genannt, durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitglieder des Rates unterstützt wird.

Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Ausschuss einnimmt, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit, wenn der vom Ausschuss vorgeschlagene Beschluss sich auf die Geschäftsordnung des Ausschusses bezieht.

Die Beschlüsse des Ausschusses werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Oktober 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Hansen

(1) ABl. C 51 E vom 26.6.2002, S. 193.

(2) Zustimmung vom 2.7.2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).