32002D0805

2002/805/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend für die Tierernährung bestimmte und aus der Ukraine eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3785)

Amtsblatt Nr. L 278 vom 16/10/2002 S. 0024 - 0025


Entscheidung der Kommission

vom 15. Oktober 2002

über Schutzmaßnahmen betreffend für die Tierernährung bestimmte und aus der Ukraine eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3785)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/805/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind insbesondere für Lebensmittel und für Futtermittel geeignete vorläufige Maßnahmen zu erlassen, wenn deutlich wird, dass aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel oder Futtermittel eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellen.

(2) Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG müssen gegenüber Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen aus Drittländern geeignete Maßnahmen getroffen werden, wenn das Risiko des Auftretens oder der Ausbreitung einer ernsten Gefährdung für die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht.

(3) In Magermilchpulver und künstlichem Milchaustauschfutter aus Magermilchpulver, das zur Tierernährung bestimmt ist und aus der Ukraine eingeführt wurde, wurde Chloramphenicol festgestellt.

(4) Da dieser Stoff in Futtermitteln ein potenzielles Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt, sind alle Sendungen von Milchpulver und künstlichem Milchaustauschfutter aus Milchpulver, das zur Tierernährung bestimmt ist und aus der Ukraine eingeführt wird, zu beproben und zu analysieren, um seine gesundheitliche Unbedenklichkeit nachzuweisen.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurde ein Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel eingeführt, auf das zurückgegriffen werden kann, um der Anforderung der gegenseitigen Unterrichtung gemäß der Richtlinie 97/78/EG nachzukommen.

(6) Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von den zuständigen ukrainischen Behörden gegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen überprüft.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für Milchpulver und künstliches Milchaustauschfutter aus Milchpulver, das zur Tierernährung bestimmt ist und aus der Ukraine eingeführt wird.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten unterziehen alle Sendungen von Milchpulver oder künstlichem Milchaustauschfutter aus Milchpulver, das zur Tierernährung bestimmt ist und aus der Ukraine eingeführt wird, auf der Grundlage geeigneter Probenahmepläne und Nachweismethoden einer chemischen Untersuchung, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol enthalten.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission mithilfe des durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingeführten Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel unverzüglich über die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Absatz 1.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet oder die Versendung in einen anderen Mitgliedstaat nur dann, wenn die Untersuchungen gemäß Artikel 2 einen Negativbefund ergeben.

Artikel 4

Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung anfallenden Ausgaben gehen zulasten des Absenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und machen die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 6

Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von den zuständigen ukrainischen Behörden gegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der in Artikel 2 genannten Untersuchungen überprüft.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Oktober 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.