32002D0574

2002/574/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidung 94/278/EG zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen, hinsichtlich der Einfuhren von Eiprodukten, Weinbergschnecken, Froschschenkeln, Honig und Gelee royale (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2555)

Amtsblatt Nr. L 181 vom 11/07/2002 S. 0023 - 0028


Entscheidung der Kommission

vom 10. Juli 2002

zur Änderung der Entscheidung 94/278/EG zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen, hinsichtlich der Einfuhren von Eiprodukten, Weinbergschnecken, Froschschenkeln, Honig und Gelee royale

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2555)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/574/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht in spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/7/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Eiern für den menschlichen Verzehr zulassen, sind in der Liste in Teil VIII Absatz A des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/337/EG(4), aufgeführt. Diese Liste besteht aus einem Verweis auf den Anhang der Entscheidung 94/85/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch genehmigen(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/733/EG(6).

(2) Die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eiprodukten für den menschlichen Verzehr zulassen, sind in der Liste in Teil VIII Absatz B des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG aufgeführt. Diese Liste besteht aus einem Verweis auf den Anhang der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/731/EG der Kommission(8).

(3) Der Eiprodukte betreffende Verweis auf die Entscheidung 79/542/EWG des Rates, die sich ausschließlich auf Säugetiere bezieht, erscheint verwirrend. Ein Verweis auf den Anhang der Entscheidung 94/85/EG über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch genehmigen, wäre auch aus veterinärmedizinischer Sicht logischer. Da Eiprodukte einer Hitzebehandlung unterzogen werden, während frisches Gefluegelfleisch roh bleibt, sind die Kriterien für die Zulassung von Einfuhren aus Drittländern weniger anspruchsvoll, und daher kann eine ergänzende Liste erstellt werden, damit wie bisher eingeführt werden kann.

(4) Die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Weinbergschnecken zum menschlichen Verzehr zulassen, sind in der Liste in Teil XI des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG aufgeführt.

(5) Die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Froschschenkeln zum menschlichen Verzehr zulassen, sind in der Liste in Teil XII des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG aufgeführt.

(6) Die spezifischen gesundheitlichen Bedingungen für Schnecken und Froschschenkel sind in Anhang II Kapitel 3 Teil I bzw. II der Richtlinie 92/118/EWG festgelegt. Diese Bedingungen bestehen aus mehreren Verweisen auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen(9). Die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulassen, sind in der Liste im Anhang zur Entscheidung 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen(10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/28/EG(11), aufgeführt.

(7) Ein Verweis auf den Anhang der Entscheidung 97/296/EG würde die Aktualisierung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Schnecken und Froschschenkeln zulassen, vereinfachen und wäre aus Sicht der öffentlichen Gesundheit auch logischer.

(8) Für Schnecken und Froschschenkel sollte eine ergänzende Liste von Drittländern erstellt werden, damit wie bisher aus Drittländern eingeführt werden kann, die bereits gemäß den entsprechenden Kriterien der Richtlinie 91/493/EWG zugelassen, jedoch in der Liste im Anhang der Entscheidung 97/296/EG nicht aufgeführt sind.

(9) Die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Honig zulassen, sind in der Liste in Teil XIV des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG aufgeführt.

(10) Im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates(12), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/336/EG(13), sind diejenigen Drittländer aufgeführt, die einen Plan vorgelegt haben, in dem Garantien hinsichtlich der Überwachung der in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG(14) genannten Gruppen von Rückständen und Substanzen in den genannten Tieren oder Primärerzeugnissen tierischen Ursprungs vorgesehen sind.

(11) Es ist angezeigt, Einfuhren von Honig aus denjenigen Drittländern zuzulassen, die die Richtlinie 96/23/EG erfuellen. Daher sollte der Inhalt von Teil XIV des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG durch einen Verweis auf die Entscheidung 2000/159/EG ersetzt werden.

(12) Da Gelee royale für den menschlichen Verzehr unter den gleichen Bedingungen gewonnen wird wie Honig, sollten für dieses Erzeugnis die gleichen Einfuhrvorschriften gelten. Der Titel von Teil XIV des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG sollte entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 94/278/EG wird wie folgt geändert:

a) Teil VIII des Anhangs wird ersetzt durch den Text in Anhang I der vorliegenden Entscheidung.

b) Teil XI des Anhangs wird ersetzt durch den Text in Anhang II der vorliegenden Entscheidung.

c) Teil XII des Anhangs wird ersetzt durch den Text in Anhang III der vorliegenden Entscheidung.

d) Teil XIV des Anhangs wird ersetzt durch den Text in Anhang IV der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juli 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(2) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 27.

(3) ABl. L 120 vom 11.5.1994, S. 44.

(4) ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 58.

(5) ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31.

(6) ABl. L 275 vom 18.10.2001, S. 17.

(7) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(8) ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 22.

(9) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(10) ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 21.

(11) ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 44.

(12) ABl. L 51 vom 24.2.2000, S. 30.

(13) ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 51.

(14) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

ANHANG I

Teil VIII des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG wird wie folgt ersetzt: "Teil VIII

A. Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Eiern zum menschlichen Verzehr zulassen

Alle im Anhang zu der Entscheidung 94/85/EG über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch genehmigen, aufgeführten Drittländer.

B. Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Eiprodukten für den menschlichen Verzehr zulassen

Alle im Anhang der Entscheidung 94/85/EG aufgeführten Drittländer sowie folgende Länder:

(AL) Albanien

(EE) Estland

(GL) Grönland

(HK) Hongkong

(IN) Indien

(MK(1)) Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

(MX) Mexiko

(NC) Neukaledonien

(RU) Russland

(SG) Singapur

(YU) Bundesrepublik Jugoslawien."

(1) Vorläufiger Code, der in keiner Weise die endgültige Nomenklatur dieses Landes vorwegnimmt, welche nach den derzeit stattfindenden über dieses Thema bei den Vereinten Nationen vereinbart wird.

ANHANG II

Teil XI des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG wird wie folgt ersetzt: "Teil XI

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Weinbergschnecken für den menschlichen Verzehr zulassen

Alle im Anhang zu der Entscheidung 97/296/EG aufgeführten Drittländer sowie folgende Länder:

(BA) Bosnien und Herzegowina

(HU) Ungarn

(MD) Moldawien

(MK(1)) Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

(SK) Slowakei

(SY) Syrien

(UA) Ukraine."

(1) Vorläufiger Code, der in keiner Weise die endgültige Nomenklatur dieses Landes vorwegnimmt, welche nach den derzeit stattfindenden Verhandlungen über dieses Thema bei den Vereinten Nationen vereinbart wird.

ANHANG III

Teil XII des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG wird wie folgt ersetzt: "Teil XII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Froschschenkeln für den menschlichen Verzehr zulassen

Alle im Anhang der Entscheidung 97/296/EG aufgeführten Drittländer sowie folgende Länder:

(BA) Bosnien und Herzegowina

(HU) Ungarn

(MK(1)) Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien."

(1) Vorläufiger Code, der in keiner Weise die endgültige Nomenklatur dieses Land vorwegnimmt, welche nach den derzeit stattfindenden Verhandlungen über dieses Thema bei den Vereinte Nationen vereinbart wird.

ANHANG IV

Teil XIV des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG wird wie folgt ersetzt: "Teil XIV

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Honig und Gelee royale für den menschlichen Verzehr zulassen

Die in der Liste im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG genannten Drittländer, die in der Honig betreffenden Spalte mit einem "X" gekennzeichnet sind."