2002/552/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2002 über Handelsbeschränkungen in Zusammenhang mit der Geflügelpestimpfung in Italien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2546)
Amtsblatt Nr. L 180 vom 10/07/2002 S. 0024 - 0027
Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2002 über Handelsbeschränkungen in Zusammenhang mit der Gefluegelpestimpfung in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2546) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/552/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(4), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2000/721/EG der Kommission vom 7. November 2000 über die Einführung der Impfung in Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest in Italien und über spezifische Verbringungsbeschränkungen(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/847/EG(6), hat die Kommission das von Italien vorgelegte Impfprogramm genehmigt. (2) Die strenge Überwachung der Gefluegelbestände hat seit dem letzten Fall von schwach pathogener Gefluegelpest, der im März 2001 festgestellt wurde, keinen Hinweis auf Viruszirkulation ergeben. (3) Die italienischen Behörden haben der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass die Impfungen zum 16. Mai 2002 eingestellt wurden. (4) Da das Impfprogramm abgelaufen ist, sollten die Handelsbeschränkungen für geimpftes lebendes Gefluegel und für Bruteier geändert und die Beschränkungen für Konsumeier und Fleisch von geimpften Gefluegel aufgehoben werden. (5) Die Überwachung der geimpften Bestände mit Hilfe des serologischen Tests (iIFA-Test), der mit der Entscheidung 2001/847/EG genehmigt wurde, sollte fortgesetzt werden. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Lebendes Gefluegel, das gegen Gefluegelpest geimpft wurde, Bruteier, Eintagsküken und sonstige Nachkommen von diesem Gefluegel dürfen nicht aus Italien versandt werden. (2) Tiergesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von lebendem Gefluegel und von Bruteiern aus Italien beigefügt sind, müssen folgenden Vermerk enthalten: "Diese Sendung entspricht den Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung 2000/552/EG". Artikel 2 In dem in Anhang I bezeichneten Gebiet werden die geimpften Gefluegelbestände gemäß den Vorschriften in Anhang II dieser Entscheidung überwacht. Die Überwachung ist für sechs Monate nach Einstellung der Gefluegelpestimpfung fortzusetzen. Artikel 3 Italien legt bis 31. Dezember 2002 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Impfkampagne und des Überwachungsprogramms vor. Artikel 4 Diese Entscheidung gilt ab dem siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. Juli 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. (4) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. (5) ABl. L 291 vom 18.11.2000, S. 33. (6) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 61. ANHANG I Gebiet, in dem die Impfung zu überwachen ist Folgende Gemeinden der Provinz Verona in der Region Venetien: Roverchiara Angiari Isola Rizza S. Pietro di Morubio Oppeano Palù Ronco all'Adige Albaredo d'Adige Bonavigo Cerea Bovolone Concamarise Salizzole Isola della Scala Nogara S. Giovanni Lupatoto Gebiet südlich der Autobahn A4 Verona Gebiet südlich der Autobahn A4 und östlich der Gemeinde S. Giovanni Lupatoto Gebiet südlich der Autobahn A4 westlich der Gemeinde S. Giovanni Lupatoto S. Martino Buon Albergo Gebiet südlich der Autobahn A4 Lavagno Gebiet südlich der Autobahn A4 Colognola ai Colli Gebiet südlich der Autobahn A4 San Bonifacio Gebiet südlich der Autobahn A4 Caldiero Buttapietra Zevio Belfiore Arcole Zimella Veronella Cologna Veneta Pressana Roveredo di Guà Minerbe Gazzo Veronese Sanguinetto Casaleone Legnago Boschi Sant' Anna Erbè Sorgà Castel d'Azzano Vigasio Trevenzuolo ANHANG II Überwachungsplan für schwach pathogene Gefluegelpest (LPAI) im Impfgebiet in der Region Venetien Der amtliche Tierarzt nimmt in allen Betrieben mit geimpftem Gefluegel mindestens alle 45 Tage zehn Proben von nicht geimpften Sentinel-Tieren zur serologischen Untersuchung. Die Proben sind wie folgt zu untersuchen: Hämagglutinationshemmtest (HI) auf H7-Antikörper. Indirekter Immunfluoreszenz-Assay (iIFA-Test) gegebenenfalls zur Ergänzung des Tests. Alle Proben müssen zur Untersuchung beim Nationalen Laboratorium für Gefluegelpest eingereicht werden. Wird Seropositivität festgestellt, so sind mindestens zehn Sentinel-Tiere auf humane Weise zu töten und gemäß Anhang III der Richtlinie 92/40/EWG des Rates virologisch zu untersuchen.