32002D0552

2002/552/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2002 über Handelsbeschränkungen in Zusammenhang mit der Geflügelpestimpfung in Italien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2546)

Amtsblatt Nr. L 180 vom 10/07/2002 S. 0024 - 0027


Entscheidung der Kommission

vom 9. Juli 2002

über Handelsbeschränkungen in Zusammenhang mit der Gefluegelpestimpfung in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2546)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/552/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(4), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2000/721/EG der Kommission vom 7. November 2000 über die Einführung der Impfung in Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest in Italien und über spezifische Verbringungsbeschränkungen(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/847/EG(6), hat die Kommission das von Italien vorgelegte Impfprogramm genehmigt.

(2) Die strenge Überwachung der Gefluegelbestände hat seit dem letzten Fall von schwach pathogener Gefluegelpest, der im März 2001 festgestellt wurde, keinen Hinweis auf Viruszirkulation ergeben.

(3) Die italienischen Behörden haben der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass die Impfungen zum 16. Mai 2002 eingestellt wurden.

(4) Da das Impfprogramm abgelaufen ist, sollten die Handelsbeschränkungen für geimpftes lebendes Gefluegel und für Bruteier geändert und die Beschränkungen für Konsumeier und Fleisch von geimpften Gefluegel aufgehoben werden.

(5) Die Überwachung der geimpften Bestände mit Hilfe des serologischen Tests (iIFA-Test), der mit der Entscheidung 2001/847/EG genehmigt wurde, sollte fortgesetzt werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Lebendes Gefluegel, das gegen Gefluegelpest geimpft wurde, Bruteier, Eintagsküken und sonstige Nachkommen von diesem Gefluegel dürfen nicht aus Italien versandt werden.

(2) Tiergesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von lebendem Gefluegel und von Bruteiern aus Italien beigefügt sind, müssen folgenden Vermerk enthalten: "Diese Sendung entspricht den Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung 2000/552/EG".

Artikel 2

In dem in Anhang I bezeichneten Gebiet werden die geimpften Gefluegelbestände gemäß den Vorschriften in Anhang II dieser Entscheidung überwacht. Die Überwachung ist für sechs Monate nach Einstellung der Gefluegelpestimpfung fortzusetzen.

Artikel 3

Italien legt bis 31. Dezember 2002 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Impfkampagne und des Überwachungsprogramms vor.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab dem siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

(5) ABl. L 291 vom 18.11.2000, S. 33.

(6) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 61.

ANHANG I

Gebiet, in dem die Impfung zu überwachen ist

Folgende Gemeinden der Provinz Verona in der Region Venetien:

Roverchiara

Angiari

Isola Rizza

S. Pietro di Morubio

Oppeano

Palù

Ronco all'Adige

Albaredo d'Adige

Bonavigo

Cerea

Bovolone

Concamarise

Salizzole

Isola della Scala

Nogara

S. Giovanni Lupatoto Gebiet südlich der Autobahn A4

Verona Gebiet südlich der Autobahn A4 und östlich der Gemeinde S. Giovanni Lupatoto

Gebiet südlich der Autobahn A4 westlich der Gemeinde S. Giovanni Lupatoto

S. Martino Buon Albergo Gebiet südlich der Autobahn A4

Lavagno Gebiet südlich der Autobahn A4

Colognola ai Colli Gebiet südlich der Autobahn A4

San Bonifacio Gebiet südlich der Autobahn A4

Caldiero

Buttapietra

Zevio

Belfiore

Arcole

Zimella

Veronella

Cologna Veneta

Pressana

Roveredo di Guà

Minerbe

Gazzo Veronese

Sanguinetto

Casaleone

Legnago

Boschi Sant' Anna

Erbè

Sorgà

Castel d'Azzano

Vigasio

Trevenzuolo

ANHANG II

Überwachungsplan für schwach pathogene Gefluegelpest (LPAI) im Impfgebiet in der Region Venetien

Der amtliche Tierarzt nimmt in allen Betrieben mit geimpftem Gefluegel mindestens alle 45 Tage zehn Proben von nicht geimpften Sentinel-Tieren zur serologischen Untersuchung.

Die Proben sind wie folgt zu untersuchen: Hämagglutinationshemmtest (HI) auf H7-Antikörper. Indirekter Immunfluoreszenz-Assay (iIFA-Test) gegebenenfalls zur Ergänzung des Tests.

Alle Proben müssen zur Untersuchung beim Nationalen Laboratorium für Gefluegelpest eingereicht werden.

Wird Seropositivität festgestellt, so sind mindestens zehn Sentinel-Tiere auf humane Weise zu töten und gemäß Anhang III der Richtlinie 92/40/EWG des Rates virologisch zu untersuchen.