32002D0494

2002/494/JI: Beschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind

Amtsblatt Nr. L 167 vom 26/06/2002 S. 0001 - 0002


Beschluss des Rates

vom 13. Juni 2002

zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind

(2002/494/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative des Königreichs der Niederlande(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und vom Internationalen Strafgericht für Ruanda werden seit 1995 Verletzungen des Kriegsrechts und der Kriegsgepflogenheiten sowie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ermittelt, verfolgt und abgeurteilt.

(2) Im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 wird bekräftigt, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, insbesondere Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss.

(3) Im Römischen Statut wird daran erinnert, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seine Strafgerichtsbarkeit über die für derartige internationale Verbrechen Verantwortlichen auszuüben.

(4) Im Römischen Statut wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der aufgrund dieses Statuts errichtete Internationale Strafgerichtshof die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit ergänzt.

(5) Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben das Römische Statut unterzeichnet oder ratifiziert.

(6) Für die Ermittlung und Strafverfolgung bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie für den diesbezüglichen Informationsaustausch bleiben die einzelstaatlichen Behörden verantwortlich, es sei denn, dass diese Verbrechen unter völkerrechtliche Bestimmungen fallen.

(7) Die Mitgliedstaaten sind mit Personen konfrontiert, die in derartige Verbrechen verwickelt waren und innerhalb der Grenzen der Europäischen Union Unterschlupf suchen.

(8) Der Erfolg einer wirksamen Ermittlung und Verfolgung derartiger Verbrechen auf nationaler Ebene hängt in hohem Maße von einer engeren Zusammenarbeit zwischen den einzelnen bei der Bekämpfung dieser Verbrechen tätigen Behörden ab.

(9) Die zuständigen Behörden der Staaten, die Vertragsparteien des Römischen Statuts sind, einschließlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, müssen in diesem Bereich eng zusammenarbeiten.

(10) Eine enge Zusammenarbeit wird dadurch gefördert werden, dass die Mitgliedstaaten eine direkte Kommunikation zwischen zentralisierten und spezialisierten Anlaufstellen ermöglichen.

(11) Eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen Anlaufstellen kann einen besseren Überblick über die in solche Verbrechen verwickelten Personen geben und aufzeigen, in welchen Mitgliedstaaten entsprechende Ermittlungen gegen sie eingeleitet worden sind.

(12) Die Mitgliedstaaten haben in dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/443/GASP des Rates vom 11. Juni 2001 zum Internationalen Strafgerichtshof(3) zum Ausdruck gebracht, dass die Straftaten, für die der Internationale Strafgerichtshof zuständig sind, alle Mitgliedstaaten angehen und dass sie entschlossen sind, zusammenzuarbeiten, um diese Straftaten zu verhüten und dem Umstand, dass Täter straffrei ausgehen, ein Ende zu setzen.

(13) Dieser Beschluss berührt nicht die Übereinkommen, Abkommen und Regelungen betreffend die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Justizbehörden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Benennung und Mitteilung der Anlaufstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Anlaufstelle für den Austausch von Informationen über die Ermittlungen zu Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates schriftlich mit, welche Anlaufstelle er nach diesem Beschluss benannt hat. Das Generalsekretariat stellt sicher, dass diese Mitteilung an die Mitgliedstaaten weitergeleitet wird, und unterrichtet die Mitgliedstaaten über alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 2

Einholung und Austausch von Informationen

(1) Die Aufgabe jeder Anlaufstelle besteht darin, im Einklang mit den einschlägigen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem geltenden innerstaatlichen Recht auf Ersuchen alle verfügbaren Informationen, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ermittlungen zu Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen von Belang sein können, zu erteilen bzw. die Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu erleichtern.

(2) In den Grenzen des geltenden innerstaatlichen Rechts können die Anlaufstellen sachdienliche Informationen ohne ein diesbezügliches Ersuchen untereinander austauschen.

Artikel 3

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament im Rahmen der jährlichen Aussprache des Europäischen Parlaments nach Artikel 39 des Vertrags über das Funktionieren und die Wirksamkeit des Europäischen Netzes von Anlaufstellen.

Artikel 4

Durchführung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie spätestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses in vollem Umfang gemäß diesem Beschluss zusammenarbeiten können.

Artikel 5

Wirksamwerden

Der Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Rajoy Brey

(1) ABl. C 295 vom 20.10.2001, S. 7.

(2) Stellungnahme vom 9. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 155 vom 12.6.2001, S. 19.