32002D0195

2002/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags (Gesetz der Region Sizilien Nr. 81 vom 7. November 1995) in Kraft setzen möchte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3060)

Amtsblatt Nr. L 064 vom 07/03/2002 S. 0027 - 0038


Entscheidung der Kommission

vom 17. Oktober 2001

über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags (Gesetz der Region Sizilien Nr. 81 vom 7. November 1995) in Kraft setzen möchte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3060)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2002/195/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1),

nach Aufforderung der Beteiligten, im Sinne des genannten Artikels Stellung zu nehmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 haben die italienischen Behörden das Regionalgesetz der Region Sizilien Nr. 81 vom 7. November 1995 über "Bestimmungen finanzieller Natur für das Jahr 1995" (im Folgenden das "Gesetz Nr. 81/1995") für die Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags bei der Kommission angemeldet. Per Schreiben vom 2. Mai 1996 haben dieselben Behörden den Wortlaut des Regionalgesetzes Nr. 18 vom 6. April 1996 (im Folgenden das Gesetz Nr. 18/1996) "Maßnahmen in den Bereichen Gewerbetreibende und Jugendförderung. Fonds für die Mechanisierung der Landwirtschaft (ESA). Neufassung der Vorschriften. Verlängerung der Bedingungen" in Änderung von Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 vorgelegt.

(2) Die Beihilfemaßnahmen gemäß Gesetz Nr. 81/1995, deren Durchführung ausgesetzt ist, bis eine Kommissionsentscheidung gemäß Artikel 87 des Vertrags ergeht, wurden vom Generalsekretariat der Kommission unter folgenden Nummern eingetragen:

N 408/B/96 Regionalgesetz Nr. 81/1995 für die Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags und

N 408/A/96 Sonstige Bereiche.

(3) Die Kommission hat die Beihilfe N 408/A/96 im Sinne der Beihilfemaßnahmen gemäß Gesetz Nr. 81/1995 geprüft und sie nach Maßgabe von Artikel 87 und 88 des Vertrags (Schreiben der Kommission SG (97) D/07189 vom 20. August 1997) genehmigt, soweit sie für andere Bereiche, also nicht für Landwirtschaft, Fischerei und Fischzucht maßgeblich sind. Inwieweit die Maßnahmen aus dem oben genannten Gesetz auch auf die Bereiche Landwirtschaft, Fischerei und Fischzucht zutreffen, wurde von der Kommission im Rahmen von Beihilfe N 408/B/96 geprüft.

Die vorliegende Entscheidung betrifft nicht die Beihilfe N 408/A/96.

(4) Mit Schreiben Nr. 5657 vom 9. August 1996, Nr. 7382 vom 30. Oktober 1996, Nr. 7694 vom 13. November 1996 und Nr. 2694 vom 12. April 1996 wurden weitergehende Angaben übermittelt. Aus den von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen geht eindeutig hervor, dass Artikel 4 und 9 des Gesetzes Nr. 81/1995 für die Bereiche Landwirtschaft, Fischerei und Fischzucht gelten; bei Artikel 8 haben die Behörden dagegen nur unzureichend auf die von der Kommission gestellten Fragen zum Geltungsbereich geantwortet, d. h. ob der besagte Artikel auf die Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags anwendbar ist.

(5) Mit Schreiben vom 23. Januar 1997 unterrichtete die Kommission Italien über ihre Entscheidung, gegen die besagte Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten.

(6) Die Entscheidung der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Betroffenen aufgefordert, zur fraglichen Maßnahme Stellung zu nehmen.

(7) Die italienischen Behörden haben mit Schreiben Nr. 3155 vom 8. Mai 1997 bzw. 3899 vom 12. Juni 1997 zur Sache Stellung genommen. Diesbezügliche Äußerungen anderer Beteiligter liegen der Kommission nicht vor.

(8) Mit Schreiben Nr. 9365 vom 23. Juli 2001, eingegangen am 28. August 2001, beantragten die italienischen Behörden die Anwendung von Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(3) auf Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 und somit eine Entscheidung der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung.

(9) Diese Entscheidung betrifft nur die Anwendbarkeit der Beihilfemaßnahmen auf die Bereiche aus Anhang I des Vertrags (d. h. Landwirtschaft im Sinne von Urerzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Landwirtschaft, Fischerei und Fischzucht).

II. BESCHREIBUNG

(10) Von dieser Entscheidung sind nur die Maßnahmen gemäß Artikel 4, 8 und 9 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 betroffen, auf die im Folgenden insofern eingegangen wird, als sie für Waren aus Anhang I des Vertrags (Agrar- und Fischereierzeugnisse) maßgeblich sind. Soweit die laut Gesetz Nr. 81/1995 vorgesehenen Maßnahmen auf andere Bereiche, also nicht die Landwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, zutreffen, wurden sie von der Kommission im Sinne von Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags geprüft und per Schreiben SG (97) D/07189 vom 20. August 1997 gebilligt.

(11) Artikel 4 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995. Danach ist der Regionalrat für Landwirtschaft berechtigt, "Beihilfen im Sinne von Artikel 78 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 an Weinbauern zu vergeben, denen auf Grund von Verordnung (EWG) Nr. 454/80(4) erworbene Wiederbepflanzungsrechte zustanden, die durch die Dürre 1988-90 geschädigt wurden und die unter den gleichen Voraussetzungen einen Antrag auf Beihilfe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1442/88(5) gestellt haben". Dafür wurden im Jahr 1995 2 Mrd. ITL (ca. 1 Mio. EUR) bereitgestellt.

Nur Weinbaubetriebe, die alle drei Bedingungen im Sinne des Artikels erfuellen, d. h. soweit:

i) ihnen im Sinne von Verordnung (EWG) Nr. 454/80(6) erworbene Wiederbepflanzungsrechte zustehen;

ii) sie aufgrund der Dürre in den Jahren 1988-90 nicht davon Gebrauch machen konnten;

iii) sie einen Auftrag auf Prämie gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 für die endgültige Aufgabe von Rebflächen gestellt haben,

haben Anspruch auf eine entsprechende Beihilfe.

Entsprechend förderfähige Betriebe haben Anspruch auf Zuwendungen gemäß Artikel 78 des Regionalgesetzes Nr. 25/93, wonach Weinbaubetrieben, die einen Rodungs- und Wiederbepflanzungsantrag gestellt haben und durch die Dürre in den Jahren 1988-90 Verluste erlitten haben, Beihilfen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 zustehen.

Im Grunde soll damit ein Ausgleich für die betreffenden Weinbauern geschaffen werden, die die Wiederbepflanzungsrechte auf Grund der Dürre nicht wahrnehmen konnten, und da diese Rechte in der Zeit, in der die besagte Dürre auftrat, gerade ausliefen, sollten ihnen zum Ausgleich die Prämien für die endgültige Stilllegung von Rebflächen angeboten werden.

(12) Was Artikel 4 anbelangt, so hat die Kommission im Schreiben vom 23. Januar 1997 zur Einleitung des Verfahrens die Überlegungen dargelegt, die unter den Erwägungsgründen 13-16 vollständig wiedergegeben sind:

(13) Laut Verordnung (EWG) Nr. 1442/88(7) über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen(8) in den Weinbaujahren 1988/89-1997/98 sind Beihilfen (aus dem EAGFL/Abteilung Garantie) für Weinbauern möglich, die die Weinerzeugung endgültig aufgeben. Die Aufgabe muss nach den in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen erfolgen. Die Höhe der Prämie (vgl. Erwägung 3 der Verordnung) ist nach Ertragskraft der betroffenen Flächen gestaffelt, um sowohl den Kosten für die Rodungsmaßnahme und dem Verlust des Wiederbepflanzungsrechts als auch künftigen Einkommensausfällen Rechnung zu tragen. Natürlich muss die Hauptvoraussetzung, d. h. die Rodung der Rebfläche, erfuellt sein (Artikel 4.2 der Verordnung: "Die Prämie wird nur gegen Vorlage einer schriftlichen Erklärung gewährt, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, [...] die Rebflächen, für welche die Prämie beantragt worden ist, zu roden oder roden zu lassen". Artikel 6 der Verordnung: "Die Prämie zur endgültigen Aufgabe wird [...] ausgezahlt, sofern der Antragsteller den Nachweis über die erfolgte Rodung erbracht hat"). Mit der fraglichen Beihilfe verfolgen die regionalen Behörden offensichtlich nicht das Ziel, die Stilllegung derzeit bewirtschafteter Flächen zu fördern (Zielvorgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88), sondern vielmehr bei Nichtausübung eines Wiederbepflanzungsrechts einen Ausgleich für die Weinbauern zu schaffen. In der sizilianischen Regelung ist die Bewilligung einer vergleichbaren Beihilfe wie in der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 (mit der Zielsetzung Rodung bestehender Rebflächen und die sich nach den zu erwartenden Nachteilen infolge der Rodung berechnet) als Ausgleich für einen anspruchsbegründenden Tatbestand vorgesehen, der keine Gemeinsamkeiten mit dem Auslöser für die kofinanzierte Beihilfe aufweist. Angesichts der Berechnungsmethode für die Beihilfe der EU-Verordnung und voneinander abweichender anspruchsbegründender Tatbestände - Regelung nach "Verordnung (EWG) Nr. 1442/88" hier und fragliche Regionalbeihilfe da - würde die Gewährung dieser Beihilfe zweifellos zu einer Überkompensierung der den Begünstigten entstehenden Kosten führen.

(14) Unter diesen Umständen lässt sich nicht aufrechterhalten, dass die sizilianische Vorschrift ein "vergleichbares" Ziel verfolgt wie die EU-Regelung mit Artikel 19 der betreffenden Verordnung: "Diese Verordnung steht der Gewährung von Beihilfen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und ähnliche Ziele wie diese Verordnung verfolgen, nicht entgegen. [...] die Gewährung dieser Beihilfe [unterliegt] einer Prüfung gemäß den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrags"). Die vorstehenden Erwägungen treffen nur dann zu, wenn die jeweiligen Wiederbepflanzungsrechte rechtsgültig sind.

(15) Im vorliegenden Fall sind die Wiederbepflanzungsrechte im Sinne der fraglichen Regionalvorschrift - erworben auf Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 - nicht einmal rechtsgültig (da sie durch die Bestimmungen der früheren gemeinsamen Marktorganisation auf acht Jahre befristet waren und somit der "letzte", auf Grundlage dieser Rechtsvorschriften erworbene Anspruch spätestens acht Jahre nach dem 31. März 1987 verfiel). Es sieht im Grunde ganz so aus, als ob mit der fraglichen Regionalbeihilfe Beihilfen im Sinne von Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 (für Landwirte, die ihre Rebflächen roden) an sizilianische Weinbauern vergeben werden sollen, denen aufgrund der Bestimmungen von Verordnung (EWG) Nr. 337/79 ein Wiederbepflanzungsrecht zustand, die dieses Wiederbepflanzungsrecht aber infolge der klimatischen Verhältnisse 1988-90 nicht ausüben konnten. Damit wäre eine rückwirkende Entschädigung für den "Verlust" eines nicht mehr nutzbaren Wiederbepflanzungsrechts gegeben.

(16) Würde jedoch bei einem rechtsgültigen Wiederbepflanzungsrecht die Bewilligung einer Beihilfe nach Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 zu einer Überkompensierung der den Weinbauern entstehenden Kosten führen, so wäre diese Beihilfe bei einem rechtlich nicht bestehenden Wiederbepflanzungsrecht schlechthin unbegründet (da keine Gegenleistung dafür erbracht wird) und ist als Betriebsbeihilfe zu werten, die mit dem gemeinsamen Markt grundsätzlich nicht vereinbar ist. Die fragliche Beihilfe erfolgt in einem Wirtschaftsbereich, der auch im Hinblick auf die Produktionsaufgabe Vorschriften unterliegt, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen. Nach der gängigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind diese Vorschriften so umfassend und erschöpfend, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert werden, u. U. dagegen verstoßende Maßnahmen zu treffen. Unter diesen Umständen scheint die Regionalbeihilfe gegen die EU-Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein zu verstoßen (Verordnung (EWG) Nr. 822/87), und daher käme auch eine Ausnahmeregelung nach den Absätzen 2 und 3 von Artikel 87 (bisher 92) des Vertrags nicht für sie in Frage.

(17) Laut Artikel 8 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 ist die Aufstockung des bestehenden Rotationsfonds bei der CRIAS (Cassa regionale per il credito alle imprese artigiane) um 10 Mrd. ITL geplant, der für die Vergabe von Betriebskrediten an Handwerksbetriebe bestimmt ist.

(18) In ihrem Schreiben vom 23. Januar 1997 zur Einleitung des Verfahrens ist die Kommission von den Überlegungen unter den Punkten 19 und 20 ausgegangen.

(19) Es ist nicht auszuschließen, dass auch Handwerksbetriebe aus den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen. Die Kommission hat die italienischen Behörden per Schreiben Nr. 23927 vom 17. Juni 1996 aufgefordert, genauere Angaben zu den Wirtschaftsbereichen zu machen, die unter dem Begriff Handwerksbetrieb zu verstehen sind, d. h. konkret gesagt, ob auch die Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Agrarerzeugnissen darunter fallen. In ihrem Antwortschreiben Nr. 7382 vom 30. Oktober 1996 schlossen die italienischen Behörden landwirtschaftliche Betriebe aus dem Bereich Agrarerzeugung zwar von einer Förderung durch diese Fonds aus, räumten aber ein, dass der Begriff Handwerksbetrieb gerade in dieser Region in Ad-hoc-Gesetzestexten teilweise auch im Sinne von Verarbeitung und Handel (bei Investitionen in der Milchwirtschaft beispielsweise) ausgelegt wurde und daher das gesamtstaatliche Gesetz Nr. 443 vom 8. August 1985 (Rahmengesetz für das Handwerk) für das Verständnis des Geltungsbereichs der Vorschrift maßgeblich sei. Und danach gehörten landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe definitionsgemäß nicht zu den Handwerksbetrieben. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass die von der CRIAS bewilligten Betriebskredite auch an Handwerksbetriebe aus den Bereichen Verarbeitung bzw. Handel mit Agrarerzeugnissen gehen. Da es sich um eine neue Beihilferegelung handelt, die nach dem 1. Januar 1996(9) gültig bleibt, müsste sie anhand der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen in Form von Betriebskrediten(10) geprüft werden, doch solange keine späteren Angaben vorliegen, lassen sich die Maßnahmen nur bedingt nach der Rahmenregelung beurteilen. Folglich hat die Kommission beschlossen, gegen die Beihilfe im Sinne von Artikel 8 des Regionalgesetzes Nr. 81/95 das Verfahren gemäß Artikel 88 (bisher 93) Absatz 2 des Vertrags einzuleiten, soweit sie auf Erzeugung, Verarbeitung oder Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags anwendbar ist (d. h. soweit mit dem Ausschluss des "Agrarsektors" aus dem Geltungsbereich nicht alle genannten Bereiche ausgeschlossen werden).

(20) Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995. Durch Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 werden die Ausgaben im Sinne von Rubrik 05 des Regionalministeriums für Strukturhilfe freigegeben und Posten Nr. 75826 des Regionaletats wird um 3 Mrd. ITL aufgestockt. Nach Angaben der italienischen Behörden sind die Ausgaben im Sinne von Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 für die Refinanzierung der Beihilfen durch das Regionalgesetz Nr. 26 vom 27. Mai 1987 gedacht, die unter der Nummer C 3/87 (gebilligt durch Beschluss vom 21. Oktober 1987) und C 45/87 (gebilligt durch Beschluss SG (88) D/12824 vom 8. November 1988) geprüft wurden. Das Gesetz Nr. 26 vom 27. Mai 1987 sei verlängert und in Teilen durch das Regionalgesetz 25/90 neu gefasst worden, das von der Kommission im Zuge des Beihilfeverfahrens NN 27/92 (Beschluss SG (92) D/15059 vom 3. November 1992) geprüft und genehmigt worden war.

(21) Die Kommission hat beschlossen, in Anbetracht der Ausführungen u. a. unter Erwägungsgrund 22 das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten.

(22) Die verschiedenen oben aufgezählten Gesetze, durch die Beihilfen für den Fischereisektor vergeben werden, wurden anhand der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischereisektor(11) geprüft, die auf die verbindlich einzuhaltenden Bedingungen in Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und Aquakultur(12) verweisen. Der Kommission liegen für eine Beurteilung, ob die im Rahmen des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 für den Fischereisektor bewilligten Beihilfen mit den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Vorschriften, d. h. den Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Bereich Fischerei und Fischzucht(13), die auf die verbindlich einzuhaltenden Bedingungen in Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates(14) verweisen, in der die Kriterien und Voraussetzungen für strukturpolitische EU-Maßnahmen im Bereich Fischerei und Fischzucht sowie für die Verarbeitung und den Handel mit Fischereierzeugnissen festgelegt werden, vereinbar sind, nicht genügend Informationen vor.

III. STELLUNGNAHME ITALIENS

(23) Per Schreiben Nr. 3155 vom 8. Mai 1997 bzw. Nr. 3899 vom 12. Juni 1997 haben die italienischen Behörden nur zu den Artikeln 4 und 8 des Gesetzes Nr. 81/1995 Stellung genommen. In erster Linie bei Artikel 4 wiesen die Behörden auf Folgendes hin.

(24) Die Betriebsinhaber der betreffenden Weinbaubetriebe konnten ein bereits erworbenes Recht nicht in Anspruch nehmen, da das Wiederbepflanzungsrecht in der Zeit, in der die Naturkatastrophe auftrat, gerade auslief. Mit der Regelung durch das Gesetz Nr. 25/93 würde der Landwirt für den Verlust eines bestehenden Wiederbepflanzungsrechts und künftige Einkommensausfälle entschädigt, zumal ja das Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88(15), nämlich der Abbau des Weinbaupotenzials, ohnehin erreicht worden ist, wenn auch aus Gründen, auf die der Landwirt keinen Einfluss hatte.

(25) Die Weinbauern hätten die Rebflächen tatsächlich gerodet und die Kosten dafür übernommen, aber keine staatliche Hilfe dafür bekommen. Der Vorschlag der Behörden lautet somit, als Berechnungsmethode für die Beihilfe die durchschnittliche Produktion der fünf Weinbaujahre vor der Rodung für die Zuerkennung des Niveaus gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 und für die Prämienzahlung den ECU-Wert im Bezugsjahr zugrunde zu legen.

(26) Voraussetzung für eine Prämienzahlung laut Regionalgesetz ist ein bestehendes Wiederbepflanzungsrecht, das in den fünf Weinbaujahren nach der Rodung wahrgenommen werden konnte, soweit keine anderen Prämien in Anspruch genommen wurden.

(27) Was insbesondere Artikel 8 angeht, so seien der Rotationsfonds und die dazugehörigen Finanzmittel, wie die italienischen Behörden verlauten ließen, nach Wegfall durch eben diesen Artikel in einen einheitlichen, getrennt verwalteten Fond eingebracht worden, aus dem Maßnahmen zugunsten des Handwerks, wie in Artikel 64 des Regionalgesetzes Nr. 6/97 geregelt, bestritten werden. Zum Zeitpunkt des Transfers von 10 Mrd. ITL (ca. 5 Mio. EUR), u. a. auch für Artikel 8, wies der zuständige Regionalrat auf die Zweckmäßigkeit hin, bei der Durchführung des Transfers "der CRIAS zu empfehlen, Handwerksbetriebe aus den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung oder Handel mit Agrarerzeugnissen" von der Möglichkeit, die Beihilfe in Anspruch zu nehmen, auszuschließen.

(28) Zu Artikel 9 des Gesetzes Nr. 81/1995 liegt keine Stellungnahme der italienischen Behörden vor.

IV. RECHTLICHE BEWERTUNG

a) Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995

(29) Laut Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 ist eine Beihilfe für Weinbauern möglich, denen ein auf Grund von Verordnung (EG) Nr. 454/80(16) erworbenes Wiederbepflanzungsrecht zustand, die durch die Dürre 1988-90 geschädigt worden waren und die einen Antrag auf Beihilfe gemäß Verordnung (EG) Nr. 1442/88(17) nach den gleichen Voraussetzungen gestellt haben.

(30) Nach Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Auffassung der Kommission sind im vorliegenden Fall für alle genannten Maßnahmen die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 erfuellt. In der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein heißt es in Artikel 71, dass die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung und den Handel mit Waren im Sinne dieser Verordnung anwendbar sind.

(31) Laut Artikel 4 des fraglichen Gesetzes sind Beihilfen an Weinbauern als Ausgleich für Nachteile vorgesehen, die ihnen durch die Unmöglichkeit entstanden sind, ein ihnen im Sinne von Verordnung (EWG) Nr. 337/79 zustehendes Wiederbepflanzungsrecht wahrzunehmen, soweit sie einen Antrag auf Bewilligung von Beihilfen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 für endgültige Flächenaufgabe gestellt haben. Die mit der staatlichen Beihilfe geförderten Weinbauern ziehen daraus wirtschaftliche Vorteile, die sie ansonsten im regulären Geschäft nicht erhalten hätten, und verbessern somit ihre Wettbewerbsposition gegenüber anderen Landwirten der Gemeinschaft, die keine entsprechenden Beihilfen erhalten.

(32) Die Beihilfe beeinträchtigt den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Schließlich betreiben die Begünstigten eine Wirtschaftstätigkeit in einem Bereich, in dem Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet, d. h. im Weinsektor. 1995 betraf der innergemeinschaftliche Handel mit Wein nämlich 31346000 hl, und die EU-weite Erzeugung lag bei 12152848000 hl, 58776000 hl davon entfielen auf Italien (d. h. 38 % der gesamten Produktion der 12-er Gemeinschaft). Außerdem stellte Italien 34,1 % des weltweiten Weinhandels dar. Auf Sizilien als Weinanbaugebiet entfielen 1995 18 % der italienischen Weinproduktion (mit ca. 164000 HA Produktion). Die fragliche Maßnahme fällt somit unter den Begriff staatliche Beihilfe, wie er in Artikel 87 Absatz 1 definiert wird.

(33) Das Verbot der Vergabe staatlicher Beihilfen ist nicht absolut zu verstehen. Auf den vorliegenden Fall treffen die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags ganz offensichtlich nicht zu und wurden von den italienischen Behörden auch nicht in Anspruch genommen. Nach der jetzigen Informationslage ist die Dürre nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) zu betrachten. Für die gemeldete Regelung wäre dem Wesen nach nur eine Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 denkbar. Es ist daher zu prüfen, ob für die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine entsprechende Ausnahmeregelung in Frage kommt.

(34) Laut Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 ist eine Beihilfe für Weinbauern möglich, denen ein auf Grund von Verordnung (EWG) Nr. 454/80 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht zustand, die es aber wegen der Dürre 1988-90 nicht in Anspruch nehmen konnten und die einen Antrag auf Beihilfe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 nach den gleichen Voraussetzungen gestellt haben. Die Rechte, auf die sich die italienischen Behörden beziehen und die die Hauptvoraussetzung für die Bewilligung der Beihilfen bilden, leiten sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 betreffend Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein her.

(35) Da das fragliche Gesetz von den italienischen Behörden regulär im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags angemeldet wurde, sind für seine Bewertung die bestehenden EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(18) (im Folgenden: die Leitlinien) maßgeblich. Nach Maßgabe von Punkt 23.3 der Leitlinien gelten sie nämlich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 für neue staatliche Beihilfen, d. h. auch für solche, die bei der Kommission angemeldet wurden, über die die Kommission aber noch nicht entschieden hat.

(36) Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hat die frühere Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein abgelöst, die wiederum die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 und Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen aufhob. Die Wiederbepflanzungsrechte sind in Artikel 4, die Stilllegungsprämien in den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 geregelt.

(37) Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können Wiederbepflanzungsrechte auf zwei Wegen erworben werden: entweder handelt es sich um ähnliche Rechte, die aufgrund früherer gemeinschaftlicher bzw. innerstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen, oder sie wurden von den Mitgliedstaaten den Erzeugern zugestanden, die sich zur Rodung einer bewirtschafteten Rebfläche vor Ende des dritten Weinbaujahrs nach dem Weinbaujahr, in dem diese Fläche neu bestockt wurde, verpflichten. Die hier angesprochenen Wiederbepflanzungsrechte beruhen in der Tat auf älterem Gemeinschaftsrecht; in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 heißt es hierzu ganz eindeutig, die Beihilfe könne nur Weinbauern gewährt werden, denen "auf Grund von Verordnung (EWG) Nr. 454/80 erworbene Wiederbepflanzungsrechte zustehen, die durch die Dürre 1988-90 geschädigt wurden und die einen Antrag auf Beihilfe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 nach den gleichen Voraussetzungen gestellt haben". Es bleibt also nachzuweisen, dass diese Ansprüche noch gültig sind und ob sie in Prämien für endgültige Flächenaufgabe umgemünzt werden können.

(38) Als Ausgleich für die Rodungskosten, die die betreffenden Weinbaubetriebe übernommen haben, wurde ihnen die Möglichkeit zugestanden, die Wiederbepflanzungsrechte auf denselben oder vergleichbaren Flächen wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall sind die (mit der Verordnung (EWG) Nr. 337/79(19) erworbenen) Wiederbepflanzungsrechte nicht mehr gültig. In Anhang VI Buchstabe C) der Verordnung (EWG) Nr. 454/80 wird nämlich das Wiederbepflanzungsrecht als "Recht definiert, unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen im Laufe der acht Wirtschaftsjahre nach dem Jahr der ordnungsgemäß gemeldeten Rodung auf einer Fläche, die, auf die Reinkultur bezogen, der gerodeten Fläche gleichwertig ist, Reben anzupflanzen". Da diese Landwirte die Wiederbepflanzungsrechte bis zu ihrem Verfall nicht wahrgenommen haben (laut Aussage der Behörden liefen die fraglichen Ansprüche in den Jahren 1988-90 aus), waren auch zum Zeitpunkt der Anmeldung des hier zu prüfenden Gesetzes keine gültigen Rechte mehr gegeben, geschweige denn im Sinne von Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Artikel 4 Ziffer 1.

(39) Wenn aber die auf Grundlage von Verordnung (EWG) Nr. 337/79 erworbenen Wiederbepflanzungsrechte verfallen sind, wäre eine Beihilfe als Ausgleich für diese Rechte grundsätzlich als rückwirkende, mit Punkt 3.6 der Leitlinien nicht zu vereinbarende Beihilfe zu werten; danach kann eine rückwirkend für Leistungen, die der Begünstigte bereits erbracht hat, gewährte Beihilfe nicht als ausreichender Anreiz betrachtet werden und ist mit einer Betriebsbeihilfe gleichzusetzen, deren einziger Zweck es ist, den Begünstigten finanziell zu entlasten. Außer bei Beihilferegelungen mit kompensatorischer Wirkung müsste somit grundsätzlich dafür gesorgt werden, dass Beihilfen nicht für laufende Arbeiten oder Leistungen gewährt werden, die vor der regulären Antragstellung bei der zuständigen Fachbehörde bereits abgeschlossen waren.

(40) Der einzig denkbare Fall, in dem eine Beihilfe im Sinne der besagten Leitlinien rückwirkend und bei Nachweis, dass sie mit den Regeln der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation vereinbar ist, gewährt werden könnte, sind Ausgleichsmaßnahmen. Im vorliegenden Fall ist demnach zu prüfen, ob Punkt 11 der Leitlinien auf "Beihilfen zum Ausgleich von Schäden in der landwirtschaftlichen Erzeugung oder an landwirtschaftlichen Produktionsmitteln", im konkreten Fall also Beihilfen zur Entschädigung der Landwirte für Verluste durch schlechte klimatische Verhältnisse (Dürre von 1988-90) zutrifft. Die italienischen Behörden haben nämlich in ihrem Schreiben Nr. 3899 vom 12. Juni 1997 die Nichtausübung des Wiederbepflanzungsrechts (und somit den entstandenen Schaden) und die Naturkatastrophe miteinander verknüpft. Wie es jedoch unter Punkt 11.1.2 der Leitlinien heißt, müsse nach Auffassung der Kommission, um möglichen wettbewerbsverzerrenden Faktoren vorzubeugen, dafür gesorgt werden, dass eine als Ausgleich für erlittene Schäden in der landwirtschaftlichen Erzeugung gewährte Beihilfe ungeachtet der organisatorischen und finanziellen Zwänge möglichst bald nach Eintreten des anspruchsbegründenden Tatbestands an die Landwirte ausgezahlt wird. Wird die Beihilfe erst mehrere Jahre nach Schadenseintritt ausgezahlt, so besteht durchaus die Gefahr, dass diese Beihilfe die gleiche wirtschaftliche Wirkung hat wie eine Betriebsbeihilfe. Dies gilt vor allem für rückwirkend gezahlte Beihilfen und bei Anträgen, zu denen zu gegebener Zeit nicht alle erforderlichen Nachweise vorlagen. Daher wird die Kommission keinem Beihilfevorhaben zustimmen, das mehr als drei Jahre nach Eintreten des anspruchsbegründenden Tatbestands vorgeschlagen wird, solange keine entsprechende Begründung, wie etwa Art und Ausmaß des anspruchsbegründenden Tatbestands bzw. Spätwirkungen oder Folgeschäden, angeführt wird. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, und die Behörden haben keine Angaben zur Bewertung von Ausmaß und Art des Tatbestands, geschweige denn zu den Spätwirkungen oder Folgeschäden gemacht, um die um drei Jahre verspätete Inanspruchnahme, wie dies laut Leitlinien möglich ist, zu rechtfertigen.

(41) Die Beihilfe kann nicht einmal als Beihilfe für die Stilllegung von Produktionskapazitäten im Sinne von Punkt 9 der Leitlinien ausgelegt werden. Denn eine entsprechende Beihilfe ist nur dann nicht als bloße Betriebsbeihilfe für die betreffenden Unternehmen zu betrachten, wenn dies nachgewiesenermaßen im Interesse des betreffenden Sektors als Ganzes erfolgt. Mit der Prämie werden die betroffenen sizilianischen Landwirte für eine vor knapp 13 Jahren zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe durchgeführte Rodung entschädigt, und somit erfuellt sie keine Anreizwirkung für den Wirtschaftsbereich und ist somit als bloße Betriebsbeihilfe einzustufen.

(42) Außerdem ist für die Vergabe staatlicher Beihilfen in der Landwirtschaft Grundvoraussetzung, dass sie sich nicht störend auf die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation des jeweiligen Produkts auswirken. Nun sind aber die Begünstigten nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 bei einer endgültigen Flächenstilllegung im Sinne von Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht förderfähig. Wie in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (Artikel 8 und 9) festgelegt, können dementsprechende Prämien als Ausgleich für die endgültige Aufgabe des Weinanbaus auf einer bestimmten Fläche bewilligt werden. Demnach kann Betreibern von Rebflächen, die für die Erzeugung von Keltertrauben bewirtschaftet werden, eine Prämie gewährt werden. Die besagten Weinbauern könnten keinen Antrag auf Prämien für endgültige Aufgabe aufgrund von Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 stellen, weil die Flächen seit dem Weinbaujahr 1981/82 (Stichtag für die Rodung) nicht mehr bewirtschaftet werden. Eine Beihilfe für die betreffenden Weinbauern wäre daher mit den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation grundsätzlich nicht zu vereinbaren.

(43) Zwar sind die Artikel 87, 88 und 89 für zu gemeinsamen Marktorganisationen gehörende Wirtschaftsbereiche in vollem Umfang maßgebend, ihre Umsetzung unterliegt jedoch stets den Bestimmungen der jeweiligen Verordnung. In anderen Worten, auch bei Inanspruchnahme der Bestimmungen aus den Artikeln 87, 88 und 89 durch einen Mitgliedstaat haben die Vorschriften der Verordnung für die jeweilige Marktorganisation trotzdem Vorrang. Eine Beihilfe, die sich mit den geltenden Vorschriften für eine gemeinsame Marktorganisation nicht vereinbaren lässt bzw. das reibungslose Funktionieren der jeweiligen Marktorganisation beeinträchtigen würde, ist daher von der Kommission grundsätzlich abzulehnen. Die Vergabe von Beihilfen gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 steht, wie unter dem Punkt oben dargelegt, im Widerspruch zu den Regeln der gemeinsamen Marktorganisation für Wein gemäß Verordnung (EG) Nr. 1493/1999; daher ist auch keine Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 des EG-Vertrags für sie möglich.

(44) Auch bei einer Bewertung dieser Beihilfen anhand der EU-Regeln, die vor Inkrafttreten von Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gültig waren (die also diese Rechte begründen) und auf die Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 Bezug nimmt, wird deutlich, dass die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 des Vertrags nicht möglich ist.

(45) Artikel 4 des fraglichen Gesetzes läuft im Grunde darauf hinaus, Weinbauern, die im Sinne von Verordnung (EWG) Nr. 337/79 Wiederbepflanzungsrechte erworben (die, wie von den Behörden festgestellt, in den Weinbaujahren 1988-90 verfielen) und einen Antrag auf Auszahlung von Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen gestellt haben, als Ausgleich für die materielle Unmöglichkeit, diese Rechte auszuüben, eine Beihilfe zu gewähren. Der EU-Gesetzgeber hatte dafür zwei verschiedene Möglichkeiten vorgesehen:

- die Möglichkeit einer endgültigen Rodung der Rebflächen, wofür dann zum Ausgleich die Prämien gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 gezahlt wurden oder

- die Möglichkeit, wie in Verordnung (EWG) Nr. 337/79 geregelt, im Austausch gegen Wiederbepflanzungsrechte auf einer vergleichbar großen Fläche wie der gerodeten Fläche Rebstöcke zu roden.

Die betroffenen Weinbauern haben sich zunächst für die zweite Möglichkeit entschieden und erhielten als Gegenleistung für die Rodung die Möglichkeit zu Wiederbepflanzungen zugestanden.

(46) Nach Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 sind spätere innerstaatliche Beihilfen möglich, soweit damit die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit der Verordnung. Die Gewährung dieser Beihilfen unterliegt einer Prüfung anhand der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags (bisher: 92, 93 und 94). Voraussetzung für die Bewilligung weitergehender staatlicher Beihilfen war somit, dass Beihilferegelung und Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 von gemeinsamen Zielen ausgehen. Das fragliche Gesetz sieht einen Ausgleich für bestehende Wiederbepflanzungsrechte vor, von denen die Weinbauern aufgrund der Dürre aber nicht Gebrauch machen konnten. Der Zweck des Gesetzes entspricht somit nicht dem der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88, da die Nichtausübung des Wiederbepflanzungsrechts nicht mit einer endgültigen Flächenstilllegung im Sinne und nach den Vorschriften von Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 gleichgesetzt werden kann. Außerdem werden die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 missachtet, da mindestens eine Grundvoraussetzung für die Prämienzahlung bei endgültiger Flächenaufgabe nicht gegeben ist. Nach Artikel 1 Absatz 1 der besagten Verordnung kommen Prämien für endgültige Aufgabe nämlich nur für Betreiber von Rebflächen in Frage, die zur Erzeugung von Wein, Tafeltrauben und Rosinen bewirtschaftet bzw. auf der Unterlagssorten für Edelreiser gezogen werden, soweit die Unterlagsreben im Rebsortenkatalog aufgeführt sind. Die sizilianischen Weinbauern gehören ganz offensichtlich nicht zu dieser Gruppe, da die Flächen, für die sie die Prämien beantragen, zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne von Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 nicht bewirtschaftet wurden (die Rodung der Rebflächen, die Grundvoraussetzung für die Wiederbepflanzungsrechte, war bereits abgeschlossen).

(47) Außerdem waren, wie unter Erwägungsgrund 39 oben festgehalten, die Wiederbepflanzungsrechte in den Weinbaujahren 1988-90 verfallen und somit auch zum Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Maßnahme nicht mehr gültig. In Anbetracht der Tatsache, dass mit der Beihilfe nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 Weinbauern für den Verlust von Wiederbepflanzungsrechten entschädigt werden sollen, die ihnen zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes nicht mehr zustanden, bildet sie eine rückwirkende Beihilfe im Widerspruch zu den Vorschriften der gemeinsame Marktorganisation für Wein, d. h. zu Verordnung (EWG) Nr. 337/79 in der veränderten Fassung von Verordnung (EWG) Nr. 454/80. Die Kommission muss zu dem Schluss kommen, dass für die Maßnahme eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 des EG-Vertrags nicht möglich ist.

b) Artikel 8 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995

(48) Laut Artikel 8 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 ist die Aufstockung des bestehenden Rotationsfonds bei der CRIAS (Cassa regionale per il credito alle imprese artigiane) um 10 Mrd. ITL geplant, der für die Vergabe von Betriebskrediten an Handwerksbetriebe bestimmt ist.

(49) Laut Artikel 8 des Gesetzes Nr. 81/1995 sind Beihilfen in Form von Betriebskrediten für Handwerksbetriebe möglich. Diese öffentlichen Mittel werden den Betrieben ganz ohne Gegenleistung gewährt, die durch diese Kreditzuweisung ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Landwirten der Gemeinschaft verbessern, die keine entsprechenden Beihilfen erhalten. Nach den vorliegenden Informationen ist nicht auszuschließen, dass auch Betriebe, die Erzeugnisse aus Anhang I des Vertrags verarbeiten und vermarkten, entsprechende Beihilfen erhalten. In Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(20) über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), der z. T. von bestimmten Verordnungen abweicht, heißt es in Artikel 51, dass die Artikel 87-89 des Vertrags für Beihilfen durch die Mitgliedstaaten im Sinne einer Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums maßgeblich sind.

(50) Das Verbot der Vergabe staatlicher Beihilfen ist nicht absolut zu verstehen. Auf den vorliegenden Fall treffen die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags nicht zu und wurden von den italienischen Behörden auch nicht in Anspruch genommen. Für die gemeldete Regelung wäre dem Wesen nach nur eine Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 denkbar.

(51) Die Frage der Betriebskredite wiederum muss im Licht der Kommissionsmitteilung betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige zinsvergünstigte Kredite in der Landwirtschaft (Betriebskredite)(21) und der Disziplin bei staatlichen Beihilfen für Betriebskredite in der Landwirtschaft(22) bewertet werden. In ihrer Stellungnahme konnten die italienischen Behörden nicht ausreichend Nachweise dafür vorlegen, dass definitiv auszuschließen ist, dass auch Handwerksbetriebe aus den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrages unter diesen Artikel fallen. Laut Artikel 64 des Gesetzes Nr. 6/97, der Artikel 8 aufhebt, ist lediglich ein Transfer der für die Betriebskredite an Handwerker eingeplanten Mittel vorgesehen, allerdings ohne spätere Angaben dazu, auf welche Handwerkergruppen sich das Gesetz bezieht.

(52) Wie die italienischen Behörden in ihrem Schreiben Nr. 3155 vom 8. Mai 1999 erklärten, haben sie der CRIAS zum Zeitpunkt des Transfers empfohlen, "Handwerksbetriebe aus den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung oder Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen von der Möglichkeit, die Beihilfe in Anspruch zu nehmen, auszuschließen".

(53) Eine derartige Empfehlung ist höchst bedenklich: Zunächst einmal ist eine solche Empfehlung natürlich nur dann sinnvoll, wenn die Möglichkeit einer Vergabe von Betriebskrediten an Betriebe aus der Landwirtschaft auch durchaus besteht. Dass diese Möglichkeit besteht, wurde von den italienischen Behörden auch nie bestritten; in ihrem Schreiben Nr. 7382 vom 30. Oktober 1996 schlossen die italienischen Behörden Betriebe aus dem Bereich Urerzeugung zwar als mögliche Begünstigte der Beihilfe aus, stellten aber fest, dass der Begriff Handwerksbetrieb gerade in dieser Region in Ad-hoc-Gesetzestexten teilweise im Sinne von Verarbeitung und Handel (bei Investitionen in der Milchwirtschaft beispielsweise) ausgelegt wurde. Im vorliegenden Fall müsse, so die italienischen Behörden, das nationale Rahmengesetz Nr. 443 vom 8. August 1995 zugrunde gelegt werden, wo in Artikel 3 der Handwerksbetrieb als [...] Betrieb definiert wird, dessen Hauptzweck in der gewerbsmäßigen Erzeugung von Gütern und Dienstleistungen, auch halbfertiger Produkte, oder der Erbringung von Dienstleistungen, nicht aber landwirtschaftlicher Leistungen [...], besteht. Aus dem Wortlaut des Gesetzes geht nicht hervor, ob ein derartiger Ausschluss auch für landwirtschaftliche Handwerksbetriebe aus dem Bereich Verarbeitung bzw. Handel mit Agrarerzeugnissen gilt.

(54) Nun, da die Möglichkeit einer Vergabe von Betriebskrediten an Betriebe aus dem Bereich Verarbeitung bzw. Handel mit Agrarerzeugnissen auf Grund von Artikel 8 eindeutig feststeht, ist noch der rechtliche Wert der "Empfehlung" der Regionalbehörden zu klären, d. h. ob eine derartige Empfehlung eine ausreichende Sicherheit bietet, um mit Gewissheit zu sagen, dass kein Erzeuger-, Verarbeitungs- bzw. Handelsbetrieb für Erzeugnisse aus Anhang I des Vertrags Kredite, wie unter Artikel 8 beschrieben, in Anspruch nehmen kann. Aus dem oben zitierten Schreiben geht hervor, dass der zuständige Regionalrat zum Zeitpunkt des Transfers "auf die Zweckmäßigkeit hinwies," bei der Durchführung des Transfers der CRIAS zu empfehlen, Handwerksbetriebe aus den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung oder Handel mit Agrarerzeugnissen von der Möglichkeit, die Beihilfe in Anspruch zu nehmen, auszuschließen. Eine derartige Formulierung lässt erkennen, dass eine solche Empfehlung keine verbindliche Wirkung hat.

(55) Unter diesen Umständen ist also nicht ausgeschlossen, dass die Regelung auch auf Handwerksbetriebe aus dem Bereich Verarbeitung bzw. Handel mit Agrarerzeugnissen angewendet wird. Daher muss dieser Artikel im Licht der Leitlinien in der Kommissionsmitteilung betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige zinsvergünstigte Kredite in der Landwirtschaft (Betriebskredite) und der Disziplin bei staatlichen Beihilfen für Betriebskredite in der Landwirtschaft bewertet werden. Insbesondere in der Kommissionsmitteilung betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige, zinsvergünstigte Kredite in der Landwirtschaft stellt die Kommission unter Punkt A eindeutig fest, dass Betriebskredite Betriebsbeihilfen sind, die wegen der damit verbundenen wettbewerbsverzerrenden Wirkung nur in Ausnahmefällen zulässig sind. Eine Gewährung solcher Beihilfen ist somit ausdrücklich an die in den oben genannten Dokumenten festgelegten Bedingungen geknüpft.

(56) Aus den oben genannten EU-Rechtsvorschriften über Betriebskredite geht eindeutig hervor, dass Betriebskredite Betriebsbeihilfen sind, die an entsprechende Vergabevorschriften geknüpft werden müssen. So müssen Betriebskredite laut den Punkten B und C der oben genannten Mitteilung allen Marktbeteiligten der Region unterschiedslos, d. h. ungeachtet der landwirtschaftlichen Tätigkeit, für die sie der Landwirt braucht, offenstehen. Bei Betriebskrediten gleicher Höhe für nicht an Investitionen gebundene Geschäfte muss der Staat durch unterschiedliche Zinssätze für Gewerbetreibende aus der Landwirtschaft und aus anderen Wirtschaftsbereichen in einem Mitgliedstaat die Benachteiligten des Bereichs eindeutig kennzeichnen. Das Kreditvolumen darf auf keinen Fall den Liquiditätsbedarf übersteigen, der dadurch entsteht, dass die Produktionskosten vor Eingang der Verkaufserlöse aufgebracht werden müssen. Die Beihilfe darf auf keinen Fall mit Vorgängen gezielt zu Handel und Erzeugung in Zusammenhang stehen. Nur bei Einhaltung der obengenannten Bedingungen ist die Vergabe von Betriebskrediten möglich. Doch dazu wurden von den italienischen Behörden keine Informationen vorgelegt.

(57) Unter diesen Umständen ist die Beihilfe nach Artikel 8 als Betriebsbeihilfe einzustufen. Im Bereich Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags kann eine Beihilfemaßnahme nach Punkt 3.5 der Leitlinien grundsätzlich nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn ein gewisser Anreiz damit verbunden ist oder vom Begünstigten eine Gegenleistung erwartet wird. Bis auf wenige, im Gemeinschaftsrecht oder in den Leitlinien ausdrücklich genannte Ausnahmefälle sind einseitige staatliche Beihilfen etwa zur Verbesserung der Finanzlage der Erzeuger, die jedoch keineswegs zur Entwicklung des Bereichs beitragen, also insbesondere Beihilfen, die auf der Grundlage von Preis, Menge, Produktionseinheit bzw. Produktionsmitteleinheit vergeben werden, mit Betriebsbeihilfen gleichzusetzen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Zu beachten ist außerdem, dass es sich hier dem Wesen nach um Beihilfen handelt, die die in der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation geltenden Mechanismen beeinträchtigen können.

(58) Im Hinblick auf Betriebskredite, die dem Wesen nach Betriebsbeihilfen bilden, muss die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 des Vertrags insofern nicht in Frage kommt, als dieser Artikel für Betriebe aus den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags gilt.

c) Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995

(59) Durch Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 werden die Ausgaben im Sinne von Rubrik 05 des Regionalministeriums für Entwicklungshilfe freigegeben und Posten Nr. 75826 des Regionaletats wird um 3 Mrd. ITL aufgestockt.

(60) Die fraglichen Regionalbeihilfen sind zur Refinanzierung von der Kommission im Rahmen der Beihilfen gemäß Regionalgesetz Nr. 26 vom 27. Mai 1987 bereits bewilligter und genehmigter Ausgaben gedacht, die unter der Nummer C 3/87 (gebilligt durch Beschluss vom 21. Oktober 1987) und C 45/87 (gebilligt durch Beschluss SG(88) D/12824 vom 8.11.1988) geprüft wurden. Ob Anzeichen für eine staatliche Beihilfe vorlagen, war im Zusammenhang mit diesen beiden Beihilfen geprüft worden.

(61) Das Verbot der Vergabe staatlicher Beihilfen ist nicht absolut zu verstehen. Auf den vorliegenden Fall treffen die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags nicht zu und wurden von den italienischen Behörden auch nicht in Anspruch genommen. Für die gemeldete Regelung wäre dem Wesen nach nur eine Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 denkbar.

(62) Die Beihilfen gemäß Artikel 9 sind anhand der im ABl. C 19 vom 20.1.2001 veröffentlichten Leitlinien zu prüfen, die auf die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates über die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen verweisen. Für eine Bewertung der Beihilfen im Sinne dieses Artikels liegen der Kommission immer noch nicht alle erforderlichen Informationen vor. Daher wird Italien nachdrücklich aufgefordert, die notwendigen Informationen für die Bewertung dieser Beihilfemaßnahmen vorzulegen, damit die Kommission ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen kann. Sollte Italien dieser Aufforderung im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht nachkommen, wird die Kommission ihre Entscheidung auf Grundlage der vorliegenden Informationen treffen.

V. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(63) Gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 trifft die Kommission, soweit der betroffene Mitgliedstaat dies beantragt, innerhalb von zwei Monaten auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen eine Entscheidung. Sie trifft gegebenenfalls eine ablehnende Entscheidung, wenn sich anhand der vorliegenden Informationen die Vereinbarkeit nicht nachweisen lässt.

(64) Unter diesen Umständen kann die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Beihilfen des fraglichen Regionalgesetzes in Artikel 4 und 8, soweit sie auf die Landwirtschaft anwendbar sind, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 bilden, für die keine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 87 Absatz 3 erteilt werden kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplanten Beihilfen Italiens auf Grundlage der Artikel 4 und 8 des Gesetzes Nr. 81 vom 7. November 1995 der Region Sizilien für die Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags, ohne den Bereich Fischerei und Aquakultur, sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

Italien darf diese Beihilfen nicht in Kraft setzen.

Artikel 2

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Im Hinblick auf die Bereiche Fischerei und Fischzucht fordert die Kommission Italien gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf, ihr innerhalb eines Monats Folgendes vorzulegen:

- die Liste und Beschreibung der Beihilfemaßnahmen gemäß Regionalgesetz Nr. 26 vom 27. Mai 1987, für die eine Refinanzierung im Rahmen von Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 81 vom 7. November 1995 vorgesehen ist,

- die genauen Bedingungen für die Vergabe dieser Beihilfen: Art, Höhe, Bedingungen für den Fall einer Kumulierung mit anderen Beihilferegelungen usw.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Siehe Erwägungsgrund 36 dieser Entscheidung. Die Verordnung hebt die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein auf, die wiederum die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in der geänderten Fassung von Verordnung (EWG) Nr. 454/80 des Rates vom 18. Februar 1980 abgelöst hat.

(2) ABl. C 88 vom 19.3.1997, S. 17.

(3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(4) Siehe Erwägungsgrund 36 dieser Entscheidung.

(5) Siehe Erwägungsgrund 36 dieser Entscheidung.

(6) Im Wortlaut von Artikel 4 des Regionalgesetzes fallen unrichtige Rechtsverweise auf: Zu den laut Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen gehört nämlich ein bestehendes Wiederbepflanzungsrecht, das im Sinne von Verordnung (EWG) Nr. 454/80 erworben wurde. Zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes waren die Bestimmungen, die durch Verordnung (EWG) Nr. 454/80 in die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 übernommen worden waren, seit dem 1. April 1987 (Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein) nicht mehr gültig. Die Wiederbepflanzungsrechte bestanden nämlich auf Grundlage von Verordnung (EWG) Nr. 337/79.

(7) Siehe Erwägungsgrund 36 dieser Entscheidung.

(8) ABl. L 132 vom 28.5.1998, S. 3. Die Anwendbarkeit der Verordnung wurde durch Verordnung (EG) Nr. 1595/96 vom 30. Juli 1996 (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 36) bis zum Weinbaujahr 1997/98 verlängert.

(9) Von der Kommission gesetzter Stichtag für die Anwendung der neuen Rahmenregelung für staatliche Beihilfen in Form von Betriebskrediten auf "nicht bestehende" Beihilfen im Sinne von Artikel 88 (bisher 93) Absatz 1 des Vertrags.

(10) ABl. C 44 vom 16.2.1996.

(11) ABl. C 269 vom 19.10.1985.

(12) ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7.

(13) ABl. C 260 vom 17.9.1994, S. 3.

(14) ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 15, endgültige Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 (ABl. L 312 vom 20.11.1998).

(15) Siehe Erwägungsgrund 36 dieser Entscheidung.

(16) Siehe Erwägungsgrund 36 der vorliegenden Entscheidung.

(17) Siehe Erwägungsgrund 36 der vorliegenden Entscheidung.

(18) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(19) In der veränderten Fassung von Verordnung (EWG) Nr. 454/80.

(20) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(21) ABl. C 44 vom 16.2.1996, S. 2.

(22) SG (97) D 10801 vom 19.12.1997.