32002D0153

2002/153/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich, zur Aufhebung der Entscheidung 2001/740/EG und zur achten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 557)

Amtsblatt Nr. L 050 vom 21/02/2002 S. 0098 - 0099


Entscheidung der Kommission

vom 20. Februar 2002

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich, zur Aufhebung der Entscheidung 2001/740/EG und zur achten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 557)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/153/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2001/740/EG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/48/EG(5), sind Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich festgelegt worden.

(2) Die Entscheidung 2001/304/EG der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/49/EG(7), betrifft die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission(8) mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich.

(3) Die Entscheidung 2001/327/EG der Kommission(9), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/904/EG(10), betrifft Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten.

(4) Die Richtlinie 64/433/EWG des Rates(11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG(12), betrifft die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch.

(5) Mit der Richtlinie 94/65/EG des Rates(13) sind Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem(14) und Fleischzubereitungen festgelegt worden.

(6) Mit der Richtlinie 91/495/EWG des Rates(15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/65/EG, sind die gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild geregelt worden.

(7) Mit der Richtlinie 80/215/EWG des Rates(16), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, sind viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen geregelt worden.

(8) Mit der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG(18), sind gesundheitliche Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs geregelt worden.

(9) Die Kommission über Maul- und Klauenseuche sowie andere Epizootien des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) hat Unterlagen über die Tilgung der Maul- und Klauenseuche geprüft, die der Delegierte des Vereinigten Königreichs vorgelegt hatte und hat gemäß der Entschließung Nr. XVII (Wiederherstellung der Anerkennung des MKS-Status der Mitgliedsländer), die vom Internationalen Ausschuss des OIE auf seiner 65. Plenartagung im Mai 1997 verabschiedet worden ist, am 21. Januar 2002 anerkannt, dass dieses Land seinen vormals anerkannten Status als maul- und klauenseuchefreies Land ohne Impfung wiedererlangt hat.

(10) Daher ist die Entscheidung 2001/740/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich aufzuheben.

(11) Es muss jedoch gewährleistet werden, dass bestimmtes eingelagertes Fleisch und bestimmte eingelagerte Fleischerzeugnisse, die während der Epidemie erzeugt wurden und den tierseuchenrechtlichen Anforderungen für den innergemeinschaftlichen Handel nicht entsprechen, nur im Hoheitsgebiet Großbritanniens vermarktet werden.

(12) Um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der Entscheidung 2001/327/EG auch nach dem Datum, an dem die Entscheidung 2001/740/EG aufgehoben wird, für den Handel mit Schafen und Ziegen mit Ursprung in oder Herkunft aus Großbritannien gelten, ist die Entscheidung 2001/327/EG entsprechend zu ändern.

(13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Fleisch im Sinne von Absatz 2 von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie anderen Paarhufern, das mindestens eine der Bedingungen von Absatz 3 erfuellt, nicht in andere Mitgliedstaaten versendet wird.

(2) Fleisch gemäß Absatz 1 umfasst "frisches Fleisch" im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG und 91/495/EWG sowie "Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen" im Sinne der Richtlinie 94/65/EG.

(3) Folgendes Fleisch ist nicht für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen:

a) Fleisch, das gemäß gemeinschaftlichen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich, die zwischen dem 21. Februar 2001 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Entscheidung galten, nicht für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen war,

b) Fleisch, das das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Entscheidung 2001/304/EG trägt.

Artikel 2

(1) Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie anderen Paarhufern, die mindestens eine der Bedingungen von Absatz 2 erfuellen, nicht in andere Mitgliedstaaten versendet werden.

(2) Folgende Fleischerzeugnisse sind nicht für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen:

a) Fleischerzeugnisse aus Fleisch, das mindestens eine der Bedingungen von Artikel 1 Absatz 3 erfuellt,

b) Fleischerzeugnisse, die gemäß gemeinschaftlichen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich, die zwischen dem 21. Februar 2001 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Entscheidung galten, nicht für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen waren,

c) Fleischerzeugnisse, die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Entscheidung 2001/304/EG tragen.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, die den gesundheitlichen Bedingungen der Richtlinie 77/99/EWG entsprechen und die einer der Behandlungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG unterzogen oder während ihrer Zubereitung einem einheitlich auf die gesamte Substanz einwirkenden pH-Wert von weniger als 6 ausgesetzt worden sind.

Artikel 3

Die Entscheidung 2001/740/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Im Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2001/327/EG werden die Worte "und der Entscheidung 2001/740/EG der Kommission" gestrichen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Februar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 30.

(5) ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 28.

(6) ABl. L 104 vom 13.4.2001, S. 6.

(7) ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 30.

(8) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22.

(9) ABl. L 115 vom 25.4.2001, S. 12.

(10) ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 21.

(11) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

(12) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

(13) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

(14) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(15) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 41.

(16) ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 4.

(17) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(18) ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25.