32002D0017

2002/17/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Dezember 2001 zur Änderung der Entscheidung 2001/765/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinien 66/404/EWG und 71/161/EWG des Rates nicht entspricht (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4769)

Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 0063 - 0064


Entscheidung der Kommission

vom 31. Dezember 2001

zur Änderung der Entscheidung 2001/765/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinien 66/404/EWG und 71/161/EWG des Rates nicht entspricht

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4769)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/17/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut(2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erzeugung von Vermehrungsgut der in Artikel 1 dieser Entscheidung aufgeführten Arten ist zurzeit in Spanien und Frankreich so gering, dass die Versorgung mit Vermehrungsgut dieser Arten, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG oder 71/161/EWG entspricht, nicht gewährleistet ist.

(2) Auch andere Mitgliedstaaten und Drittländer sind nicht in der Lage, in ausreichender Menge Vermehrungsgut der betreffenden Arten zu liefern, das die gleichen Garantien wie das innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut bietet und den Bestimmungen der Richtlinie 66/404/EWG oder 71/161/EWG entspricht.

(3) Spanien und Frankreich haben die Kommission gemäß vorgenannten Richtlinien daher am 17. September bzw. 29. Oktober 2001 aufgefordert, sie zu ermächtigen, Saatgut zum Verkehr zuzulassen, das weniger strengen Anforderungen als denjenigen der Richtlinien genügt.

(4) Um das Defizit zu decken, sollten die antragstellenden Mitgliedstaaten daher ermächtigt werden, vorübergehend Vermehrungsgut der betreffenden Arten zum Verkehr zuzulassen, das minderen Anforderungen genügt.

(5) Aus genetischen Gründen sollte dieses Saatgut in den Ursprungsgebieten dieser Arten geerntet worden sein, und zur Wahrung der Identität des Saatguts müssen die besten Garantien gegeben werden. Außerdem darf Saatgut nur in Verbindung mit einem Dokument in den Verkehr gebracht werden, das nähere Angaben zu dem betreffenden Saatgut enthält.

(6) Jeder Mitgliedstaat sollte ferner ermächtigt werden, in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Saatgut, das minderen Anforderungen in Bezug auf die Herkunft genügt, zuzulassen, wenn solches Saatgut im Rahmen dieser Entscheidung in Spanien und Frankreich zum Verkehr zugelassen worden ist.

(7) Die Entscheidung 2001/765/EG der Kommission(3) ist entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2001/765/EG wird wie folgt geändert:

1. In den Spalten "Abies alba: kg, Herkunft" der Eintragung betreffend Spanien werden "--" und "--" durch "70" und "EC (E/OEP)" ersetzt.

2. In den Spalten "Larix leptolepis: kg, Herkunft" der Eintragung betreffend Spanien werden "--" und "--" durch "15" und "CN, JP" ersetzt.

3. In den Spalten "Pinus strobus: kg, Herkunft" der Eintragung betreffend Spanien werden "--" und "--" durch "3" und "US" ersetzt.

4. In den Spalten "Picea sitchensis: kg, Herkunft" der Eintragung betreffend Spanien werden "--" und "--" durch "30" und "US" ersetzt.

5. In den Spalten "Pseudotsuga taxifolia: kg, Herkunft" der Eintragung betreffend Spanien werden "--" und "--" durch "280" und "EC (E/OEP), US (California, Oregon, Washington)" ersetzt.

6. In der Spalte "Larix decidua Mill.: Herkunft" der Eintragung betreffend Frankreich werden "CZ (Sudeten), CZ and SK (origin Polish)" durch "CZ (Sudeten), SK (Sudeten) and PL (central Poland)" ersetzt.

7. In den Spalten "Quercus pedunculata Ehrh.: kg, Herkunft" der Eintragung betreffend Frankreich werden "--" und "--" durch "1500" und "EC (F/OEP)" ersetzt.

8. In den Spalten "Quercus sessiliflora Sal.: kg, Herkunft" der Eintragung betreffend Frankreich werden "--" und "--" durch "5200" und "EC (F/OEP)" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Dezember 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2326/66.

(2) ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 14.

(3) ABl. L 288 vom 1.11.2001, S. 40.