32002D0007

2002/7/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Änderung der Entscheidung 98/371/EG hinsichtlich der Tiergesundheitsbescheinigung für bestimmte Einfuhren von frischem Fleisch (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4666)

Amtsblatt Nr. L 003 vom 05/01/2002 S. 0050 - 0052


Entscheidung der Kommission

vom 28. Dezember 2001

zur Änderung der Entscheidung 98/371/EG hinsichtlich der Tiergesundheitsbescheinigung für bestimmte Einfuhren von frischem Fleisch

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4666)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/7/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001(2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 98/371/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/774/EG(4), sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten europäischen Ländern festgelegt worden.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG muss Fleisch, dass zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmt ist, von Tieren stammen, die während einer Mindestdauer von drei Monaten vor ihrer Schlachtung in einem der für Einfuhren in die Gemeinschaft zugelassenen Länder oder Teilgebiete dieser Länder gehalten wurden.

(3) Im Fall von Equiden ist es angezeigt, diese Anforderung als erfuellt zu betrachten, sofern die Tiere während der genannten Mindestdauer von drei Monaten entweder im Land der Schlachtung oder in einem anderen Land, das ebenfalls für Einfuhren in die Gemeinschaft zugelassen ist, gehalten wurden und hierüber eine Tiergesundheitsbescheinigung erteilt wird.

(4) Das diesbezügliche Bescheinigungsmuster in den Anhängen der Entscheidung 98/371/EG muss daher in diesem Sinne geändert werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Entscheidung 98/371/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2002.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Dezember 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(3) ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 16.

(4) ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 48.

ANHANG

In Anhang III der Entscheidung 98/371/EG erhält die Tiergesundheitsbescheinigung Muster D folgende Fassung:

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