32001R2541

Verordnung (EG) Nr. 2541/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Pilzkonserven sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1921/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrlizenzregelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 341 vom 22/12/2001 S. 0080 - 0081


Verordnung (EG) Nr. 2541/2001 der Kommission

vom 21. Dezember 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Pilzkonserven sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1921/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrlizenzregelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2001(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1921/95 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 308/2001(4), sind die Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrlizenzregelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegt und ist ein Verzeichnis der unter diese Regelung fallenden Erzeugnisse aufgestellt worden. Zweck dieser Regelung ist es, der Kommission eine dauerhafte Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse zu erlauben, um den Erlass von Maßnahmen zu erleichtern, die bei einer tatsächlichen oder drohenden Störung des Gemeinschaftsmarktes angemessen sind. Dieses Ziel kann auf eine für die Marktteilnehmer weniger zwingende Weise durch eine Überwachung gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001(6), erreicht werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1921/95 ist daher aufzuheben.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2125/95 der Kommission vom 6. September 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Pilzkonserven(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2858/2000(8), bezieht sich auf mehrere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1921/95. Vorbehaltlich noch festzulegender spezifischer Bestimmungen ist diese Bezugnahme daher durch eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(9), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(10), zu ersetzen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2125/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000(11) finden vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung.

(2) Die Einfuhrlizenzen sind neun Monate ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000, längstens jedoch bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, gültig.

(3) Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich auf 24 EUR/Tonne Eigengewicht.

(4) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz müssen in Feld 8 die Angabe des Einfuhrlandes tragen. In diesem Feld 8 ist die Angabe 'Ja' anzukreuzen. Die Einfuhrlizenz ist nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem genannten Land gültig."

2. Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die sich aus den Einfuhrlizenzen ergebenden Ansprüche nicht übertragbar."

3. Artikel 6 Absatz l erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen, für die Lizenzen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente beantragt worden sind, zu folgenden Zeitpunkten mit:

- jeden Mittwoch für die am Montag und Dienstag eingereichten Anträge,

- jeden Freitag für die am Mittwoch und Donnerstag eingereichten Anträge,

- jeden Montag für die am Freitag der Vorwoche eingereichten Anträge.

Diese Mitteilungen werden je nach Erzeugnis und nach der Kombinierten Nomenklatur aufgegliedert, und es wird zwischen den nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) beantragten Mengen unterschieden."

4. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet Anwendung.

(2) Für die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 eingeführten Mengen ist der im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene volle Zollsatz bei der Einfuhr anzuwenden."

Artikel 2

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1921/95 wird aufgehoben.

(2) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1921/95 erteilten Einfuhrlizenzen werden auf Antrag des Interessenten für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht angerechneten Mengen annulliert. Die Sicherheit wird freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2) ABl. L 171 vom 26.6.2001, S. 1.

(3) ABl. L 185 vom 4.8.1995, S. 10.

(4) ABl. L 44 vom 15.2.2001, S. 33.

(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6) ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1.

(7) ABl. L 212 vom 7.9.1995, S. 16.

(8) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 59.

(9) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(10) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(11) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.