32001R2430

Verordnung (EG) Nr. 2430/2001 der Kommission vom 12. Dezember 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2301/97 zur Eintragung bestimmter Namen in das Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

Amtsblatt Nr. L 328 vom 13/12/2001 S. 0029 - 0030


Verordnung (EG) Nr. 2430/2001 der Kommission

vom 12. Dezember 2001

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2301/97 zur Eintragung bestimmter Namen in das Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 hat Schweden bei der Kommission die Eintragung der Bezeichnung "Falukorv" als besonderes Merkmal beantragt.

(2) Die Angabe "garantiert traditionelles Merkmal" ist den eingetragenen Bezeichnungen vorbehalten.

(3) Nach Veröffentlichung der im Anhang angeführten Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft(2) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung eingelegt.

(4) Die im Anhang angeführte Bezeichnung sollte deshalb in das Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale eingetragen und so in der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 als garantiert traditionelles Merkmal geschützt werden.

(5) Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2301/97 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1482/2000(4), wird durch den Anhang dieser Verordnung ergänzt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang der vorliegenden Verordnung angeführte Bezeichnung wird in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2301/97 und in das Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 eingetragen.

Sie wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 derselben Verordnung geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9.

(2) ABl. C 78 vom 10.3.2001, S. 16.

(3) ABl. L 319 vom 21.11.1997, S. 8.

(4) ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 8.

ANHANG

Fleischerzeugnisse

- Falukorv