32001R2352

Verordnung (EG) Nr. 2352/2001 der Kommission vom 30. November 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

Amtsblatt Nr. L 315 vom 01/12/2001 S. 0047 - 0047


Verordnung (EG) Nr. 2352/2001 der Kommission

vom 30. November 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1942/2001(4), sieht eine Verlängerung der Anwendungsdauer bestimmter vom Rat mit Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgehobener Bestimmungen bis zum 30. November 2001, d. h. bis zur Fertigstellung und Annahme der Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung, vor. Da diese Durchführungsbestimmungen jedoch bis zum 30. November 2001 noch nicht vollständig festgelegt sein werden, sollte die Gültigkeit mehrerer der vom Rat mit Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgehobenen Bestimmungen um eine kurze zusätzliche Frist verlängert werden.

(2) Durch die Einführung einer zusätzlichen Übergangszeit wird die Anwendung des wesentlichen Teils der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein ab dem vom Rat bestimmten Zeitpunkt nicht in Frage gestellt, da die wichtigsten einschlägigen Vorschriften bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 selbst enthalten oder durch die bis jetzt verabschiedeten Durchführungsverordnungen erlassen worden sind.

(3) Die Annahme von Durchführungsbestimmungen ist in einigen Bereichen, und hier besonders hinsichtlich der Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung sowie des Schutzes bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors, weniger weit vorangekommen, was an der Kompliziertheit und Sensibilität der vom Rat in diesem Kapitel behandelten Fragen und den direkten Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen auf die Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft und in Drittländern liegt. Daher empfiehlt sich die Festlegung einer zusätzlichen Übergangsfrist in diesem Bereich, um die endgültige Verabschiedung dieser Maßnahmen zu ermöglichen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird das Datum "30. November 2001" durch das Datum "28. Februar 2002" ersetzt.

2. In Artikel 3 wird das Datum "30. November 2001" durch das Datum "28. Februar 2002" ersetzt.

3. Im Anhang Teil B wird das Datum "30. November 2001" durch das Datum "28. Februar 2002" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Dezember 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3) ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 24.

(4) ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 25.